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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 112/06
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG, ZPO, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 HS 1
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO § 256
ZPO §§ 567 ff.
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 HS 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 112/06

Entscheidung vom 17.08.2006 Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 16.06.2006 - 8 Ca 3677/05 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren auf 14.500,00 € und für den Vergleich auf 24.225,00 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe:

Der Klägervertreter beanstandet die arbeitsgerichtliche Festsetzung für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, wie sie im Beschluss vom 16.06.2006 vorgenommen worden ist, weil das Arbeitsgericht von einer unzutreffenden Gehaltshöhe als auch den Wert für die Kündigungsschutzklage nicht richtig angesetzt habe. Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Parteien vom 26.05.2006 mitgeteilt, dass ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 7.250,00 € angesetzt werde und für die Kündigungsschutzklagen zwei Bruttomonatsgehälter zugrunde gelegt würden und dem Vergleich ein Mehrwert von 9.725,00 € entnommen werde. Diese Absicht ist mit Schreiben vom 31.05.2006 näher dargelegt worden und sodann ist durch Beschluss vom 16.06.2006 der Wert wie folgt festgesetzt worden: 14.000,00 EUR für das Verfahren und auf 24.225,00 EUR für den Vergleich. Nach Zustellung des Beschlusses am 21.06.2006 hat der Klägervertreter unter dem gleichen Tag eine sofortige Beschwerde eingelegt und dies damit begründet, dass es sich in dem Verfahren um eine hochkomplexe Thematik mit Auslandsbezug gedreht habe, bei der nicht nur eine fristlose, sondern auch eine ordentliche Kündigung angegriffen worden sei. Diese Situation verlange, dass drei Bruttomonatsgehälter für die ordentliche Kündigung angesetzt werden müssten, ebenso wie für den Wert des Feststellungsantrags bezüglich der außerordentlichen Kündigung. Der Kläger habe unbestritten vorgetragen, dass 10.000,00 € brutto pro Monat zu zahlen seien, so dass die Annahme des Arbeitsgerichtes, es seien 7.000,00 € brutto zugrunde zu legen, willkürlich seien. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21.07.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Beschwerde des Klägervertreters ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden und übersteigt den Beschwerdewert von 200,00 €, §§ 33 Abs. 3 RVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff. ZPO. In der Sache selbst hat die Beschwerde teilweisen Erfolg, weil das Arbeitsgericht bei seinem Beschluss vom 16.06.2006 den Wert für das Verfahren aus einem Bruttomonatsgehalt von 7.000,00 € und nicht, wie im Anhörungsverfahren richtig mitgeteilt 7.250,00 € zugrunde gelegt hat, so dass der Wert für das Verfahren abzuändern und auf 14.500,00 € (2 x 7.250,00 €) festzusetzen ist. Die weitergehende Beschwerde ist indes deshalb zurückzuweisen, weil für den Kündigungsschutzantrag entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der dreifache, sondern lediglich der doppelte Wert auf der Basis der durchschnittlichen Monatsvergütung anzusetzen ist. Die Streitwertfestsetzung in Bestandsschutzsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 42 Abs. 4 Satz 1 HS 1 GKG. Mit dieser, der früheren Vorschrift des § 12 Abs. 7 S. 1 HS 1 ArbGG entsprechenden Regelung soll den Parteien in Bestandsschutzstreitigkeiten ein kostengünstiges Verfahren zur Verfügung gestellt werden (ständige Rechtsprechung aller mit Beschwerdesachen befasster Kammern des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz, insbesondere Beschlüsse vom 08.11.2005 - 4 Ta 263/05 -, 28.09.2005 - 5 Ta 216/05 -, 22.04.2005 - 8 Ta 82/05 - und 22.03.2006 - 8 Ta 46/06). Auf der Basis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Beschluss vom 30.11.1984 - 2 AZN 573/82) hält die Beschwerdekammer für die Gegenstandswertfestsetzung in Bestandsschutzstreitigkeiten an der aufgestellten Staffelungsregelung fest. Dies bedeutet, wie das Arbeitsgericht richtig angenommen hat, dass bei einem Bestandsschutzverfahren, bei dem das Arbeitsverhältnis zwischen 6 und 12 Monaten bestanden hat, regelmäßig zwei Monatsverdienste für die Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen sind. Dieser zeitliche Rahmen liegt im vorliegenden Falle deshalb vor, weil die Arbeitsaufnahme des Klägers laut Klageschrift am 01.05.2005 gewesen ist und ihm die Kündigung am 14.12.2005 erklärt wurde. Auch der Umstand, dass die Kündigung als fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung erklärt wurde, rechtfertigt eine Erhöhung des Gegenstandswertes deshalb nicht, weil nur einmal der Höchstbetrag des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG angesetzt wird, auch wenn das Bestandsschutzverfahren insgesamt mehrere selbständige Streitgegenstände, als auch verschiedene Kündigungen, die in einem Klageverfahren angegriffen werden, umfasst. Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das dem Kläger zugeflossene Arbeitsentgelt mit 7.250,00 € pro Monat anzusetzen ist. Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger in der Klageschrift die Behauptung aufgestellt hat, dass das Gehalt 10.000,00 € brutto pro Monat betrage und der Anstellungsvertrag, der eine Gesamtvergütung von 4.500,00 € brutto aufweise, fehlerhaft sei. Nimmt man jedoch hinzu, dass in § 9 des Arbeitsvertrages geregelt ist, dass Vereinbarungen außerhalb des Vertrages nicht bestehen, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen zur Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, so ist angesichts der Tatsache, dass das Arbeitsgericht den Mittelwert auf den beiden genannten Beträgen gezogen hat, keine Willkür zu entnehmen. Auch der Umstand, dass der Kläger sich nicht nur gegen die außerordentliche, sondern auch gegen die ordentliche Kündigung zum 31.03.2006 wendet, führt zu keiner Erhöhung des Streitwertes, da § 42 Abs. 4 GKG schon in seinem Wortlaut von Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht und durch die gewählte Wortform, Plural, zu erkennen gibt, dass es möglich ist, dass mehrere Streitigkeiten um die Bestandsfrage des Arbeitsverhältnisses geführt werden, also auch mehrere Streitgegenstände aufgrund unter gleichem Datum oder aufeinanderfolgender Kündigungen im Verfahren gegeben sein können. Dieses Ergebnis wird auch durch die Überlegung gestützt, dass bei einer Überprüfung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO mehrere mögliche Beendigungstatbestände untersucht werden können, ohne dass dies den Streitwert erhöhen müsste (BAG vom 30.11.1984, NZA 85, 369). Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass zwischen dem Zugangsdatum der außerordentlichen Kündigung und dem Beendigungsdatum der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, für den im Falle der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung noch möglicherweise Lohnansprüche bestehen könnten. Der Gesetzgeber verfolgt jedoch mit dem § 42 Abs. 4 GKG, wie zuvor bereits zu § 12 Abs. 7 ArbGG die Intension, derartige wirtschaftliche Betrachtungsweisen in dem Zusammenhang gerade nicht anzustellen. § 42 Abs. 4 GKG soll zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers ein kostengünstiges Arbeitsgerichtsverfahren sicherstellen und dies dadurch zu erreichen, dass aus sozialen Schutzgründen heraus eine Umsetzung der Vorgabe im Kündigungsschutzverfahren strikt vorzunehmen ist. Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde nur in geringem Umfange erfolgreich und weitergehend zurückzuweisen, was dazu führt, dem Beschwerdeführer die Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, da die teilweise Abänderung des Beschlusses sich kostenrechtlich nicht auswirkt. Die Wertberechnung berücksichtigt das Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Erhöhung des Streitwertes, § 3 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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