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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 113/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 118
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 331
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 19.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich mit seiner am 06.04.2009 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, die nach einem Einspruch gegen ein stattgebendes Versäumnisurteil unter dem 10.02.2009 - Eingang 12.02.2009 - beantragt wurde. Das Versäumnisurteil im Verfahren 5 Ca 804/08 wurde am 16.03.2009 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger wegen an die Urlaubskasse als geleistete anzusehenden Beiträgen keine Urlaubsabgeltungsansprüche gegen den unmittelbar verklagten Arbeitgeber zustünden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.03.2009, mit welchem die Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, nimmt auf die Gründe des vorbezeichneten Urteils Bezug. Die am 06.04.2009 eingelegte sofortige Beschwerde beanstandet insbesondere, dass das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil erlassen und damit die Schlüssigkeit der Klage bestätigt habe mit der Konsequenz, dass auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und in seiner diesbezüglichen Entscheidung vom 23.04.2004 auf unterschiedliche Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht für einen Prozesskostenhilfeantrag und die Schlüssigkeit einer Klage abgestellt, sowie des Weiteren, dass § 118 ZPO die Berücksichtigung Verteidigungseinwänden erfordere und zum Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe bereits Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt gewesen und eine Begründung im Schriftsatz vom 17.12.2008 erfolgt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und zum Sachstand wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher insgesamt zulässig (§§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). In der Sache selbst hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des für den tätigen Prozessbevollmächtigten zu bewilligen war. Zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 30.08.2005 - 8 Ta 201/05 m. w. N. auf LAG Düsseldorf Beschluss v. 29.11.1999 - 15 Ta 553/99 -) waren die nach § 114 ZPO gesetzlich gebotenen Voraussetzungen, nämlich Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht gegeben. Zu diesem Zeitpunkt stand nämlich fest, dass die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung nicht mehr schlüssig war. Für den Erlass eines Versäumnisurteils kommt es nach § 331 ZPO auf eine ausreichende Substantiiertheit des Klagevorbringens an, wobei nach der vorgenannten Vorschrift eine Geständnisfiktion bezüglich des tatsächlichen Vorbringens angenommen wird, während im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren aus der Vorschrift des § 118 ZPO eine grundsätzliche Pflicht des Gegners zur Stellungnahme angeordnet und damit - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - Einwendungen gegen die Stattgabe des Antrages möglich sind. Der Kläger braucht zwar im Prozesskostenhilfeverfahren zunächst nur Tatsachen vorzutragen, die die gewünschte Rechtsfolge hergeben; der Umfang seiner Darlegungspflicht richtet sich aber insbesondere auch nach den Einlassungen des Gegners (vgl. Zöller-Philippi, ZPO 26. Aufl., § 114 Rz. 23 b m. w. N. auf BGH NJW 62, 1394 f). Sie können rechtserheblich sein und damit die Erfolgsaussichten der Klage entfallen lassen. Das Arbeitsgericht hat in den in Bezug genommenen Entscheidungsgründen seines Urteils vom 16.03.2009 zivilprozessual zutreffend darauf abgestellt, (S. 6 d. Urteils = Bl. 60 d. A.), dass der Kläger dem Vorbringen der Beklagten zur Leistung von Beiträgen an die Urlaubskasse innerhalb nicht nachgekommen ist, und daraus zivilprozessual den zutreffenden Schluss auf die Rechtsfolge des § 138 Abs. 2 ZPO gezogen mit der weiteren Konsequenz, dass ein unmittelbarer Ausspruch gegen den Beklagten ausfällt. Aus vorgenannten Gründen kommt es auf die Erwägungen der Beschwerde im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils nicht entscheidungserheblich an. Die angefochtene Entscheidung ist daher nicht zu beanstanden und die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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