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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.07.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 119/06
Rechtsgebiete: SGB III, ZPO


Vorschriften:

SGB III § 312
ZPO § 3
ZPO § 319 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 119/06

Entscheidung vom 21.07.2006

Tenor:

1 Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.05.2006 - AZ. 6 Ca 609/06 - wie folgt abgeändert:

2. Das Rubrum des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.04.2006 - AZ: 6 Ca 609/06 - wird auf Beklagtenseite wie folgt abgeändert:

3.Gerichtskosten werden keine erhoben.

4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,-- € festgesetzt.

Eine weitere Beschwerde ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.

Gründe:

1.

Mit der Klage vom 21.03.2006, am 23.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen, hat der Kläger die Firma A. Sanierung, GmbH, vertr. d. d. GFer. Frederik Z., C-Straße, C-Stadt auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 312 SGB III und deren Aushändigung verklagt.

Mit Schreiben, welches am 12.04.2006 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, hat der Kläger gebeten, die Beklagtenbezeichnung zu korrigieren und als Geschäftsführer Herrn Klaus Dieter B aufzunehmen, wobei er einen Handelsregisterauszug, die Firma C. betreffend vorgelegt hat.

Das Arbeitsgericht hat am 19.04.2006 ein Versäumnisurteil erlassen, ohne eine Änderung im Beklagtenrubrum vorzunehmen. Das Versäumnisurteil ist mangels Einspruchs bestandskräftig geworden. Unter dem 11. Mai 2006 hat das Arbeitsgericht dem Klägervertreter mitgeteilt, dass sich aus dem überlassenen Registerauszug der Rubrumsberichtigungsanspruch nicht begründen lasse.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 hat der Kläger erneut einen Handelsregisterauszug überlassen und beantragt,

das Passivrubrum wie folgt zu korrigieren; Firma C., , C-Straße, C-Stadt.

Dies wurde im Schreiben vom 22.05.2006 im Wesentlichen damit begründet, dass die fehlerhaften Angaben im Arbeitsvertrag und im Kündigungsschreiben vom 11.02.2005, die die Arbeitgeberseite als A. Sanierung GmbH bezeichnen, ursächlich für die Falschbezeichnung der Beklagten im Verfahren sei. In dem Vorverfahren (Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - AZ: 6 Ca 772/05) habe die Beklagte mit keinem Wort auf die Falschbezeichnung hingewiesen und die unvollständige Bezeichnung habe sich erst bei Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen herausgestellt.

Die zutreffende Bezeichnung der Beklagten könne dem vorgelegten Handelsregisterauszug entnommen werden, weswegen das Rubrum entsprechend zu ändern sei. Es liege lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung vor, da die handelnden Personen von Anfang an hätten bestimmt werden können.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 24.05.2006 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die von einem Rechtsanwalt für den Kläger erhobene Klage eindeutig gegen die Firma A. Sanierung GmbH, vertr. d. d. GF Frederik Z., C-Straße, C-Stadt richte und mit der Berichtigung die Identität der Beklagten nicht gewahrt werde. Das Gericht habe keine tatsächlichen Umstände erkannt, aus denen sich zwingend schließen lasse, dass es sich bei der C. um dieselbe Firma handele wie die unter A. Sanierung GmbH verklagte Partei.

Nach Zustellung des Beschlusses am 09.06.2006 ist am 20.06.2006 Beschwerde eingelegt worden, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass es sich bei der C. um dieselbe Firma handele, die der Kläger mit A. GmbH bzw. A. Sanierungs GmbH bezeichnete. Die Identität ergebe sich daraus, dass der Firmenkern, A. GmbH, jeweils identisch sei, ebenso wie die Firmenadresse und der Geschäftsführer Frederik Z.. Es handele sich dabei um eine unvollständige Bezeichnung der Beklagten, die von dieser durch die Verwendung der Bezeichnung im Arbeitsvertrag und dem Kündigungsschreiben und der Benutzung des Stempels mit der Bezeichnung: A. GmbH herbeigeführt sei. Auch die Briefbögen lauteten auf A. Sanierung Gesellschaft für Bautechnik, wobei allerdings die Handelsregisternummer HRB Nr. 4670 jeweils identisch sei und genau der entspreche, unter der die C. eingetragen worden sei. Die Beklagte habe sich zudem auf die unvollständige Firmierung eingelassen und diese während des gesamten Verfahrens nicht gerügt.

Das Arbeitsgericht hat der als sofortigen Beschwerde aufgefassten Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 21.06.2006 nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass aus der Identität von Firmenanschrift und Geschäftsführer keine verbindlichen Rückschluss auf die Identität der Partei zulasse, da auch rechtlich verschiedene Firmen den gleichen Betriebssitz bei Personenidentität des Geschäftsführers haben könnten.

Der Kläger hat sodann mit Schreiben vom 07. Juli 2006 noch ergänzend Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klägerschreiben nebst deren Anlagen, die im Antrags- und Beschwerdeverfahren zur Akte gereicht wurden, Bezug genommen.

2.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat in der Sache auch Erfolg, weil das Arbeitsgericht dem Antrag des Klägers folgend, die begehrte Rubrumsberichtigung hätte vornehmen müssen.

Die Parteien eines Prozesses werden vom Kläger in der Klageschrift bezeichnet. Wenn die Bezeichnung nicht eindeutig ist, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BAG, Urteil vom 12.02.2004 - 2 AZR 136/03 - m. w. N.).

Es kommt deshalb darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählte Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist dabei die Wahrung der rechtlichen Identität, dass also die Partei dieselbe bleibt, so dass nicht im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kommt hierbei insbesondere auch dem der Klageschrift beigefügten Schreiben eine erhebliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass auch dann, wenn man den bloßen Wortlaut der Klageschrift zugrunde legt, eine andere existierende oder nicht existierende natürliche oder juristische Person als Partei in Betracht kommen kann, es sich aber aus den der Klageschrift beigefügten Schreiben oder Unterlagen zweifelsfrei ergibt, wer als beklagte Partei gemeint ist. Eine Klageerhebung soll wegen der verfassungsrechtlichen Garantie, den Zugang zum Gericht in nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren, nicht an einer unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnung der Parteien scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände keinen vernünftigen Zweifel an dem aufkommen lassen, was wirklich gewollt ist.

Unter Zugrundelegung dieser Ausführung richtete sich die Klage von Anfang an gegen die C., vertr. d. d. Geschäftsführerin Vivien B (seit 17.11.2005 als Geschäftsführerin eingetragen), C-Straße, C-Stadt.

Die vom Kläger gewählte Bezeichnung in der Klageschrift betrifft eine nicht existierende A. Sanierung GmbH, die unter der gleichen postalischen Anschrift wie die im Handelsregister eingetragene Firma C. ihren Sitz haben soll. Die Beschwerdekammer geht unter Zugrundelegung der Unterlagen, die im Vorverfahren (AZ: 6 Ca 772/05) eingereicht wurden davon aus, dass sich dies auch aus dem Arbeitsvertrag, der am 01.09.2004 unterschrieben worden ist und die Bezeichnung A. GmbH als Arbeitgeber als Arbeitgeber trägt, ergibt. Damit hat der Kläger seinen Arbeitgeber eindeutig bestimmt, zumal auch die Aufhebungsvereinbarung vom 28.02.2005 auf einem Briefbogen der A. Sanierung Gesellschaft für Bautechnik unter der Vereinbarung die Firma A. GmbH als Vertragspartner aufweist, die auch in der Unterschriftsleiste erwähnt ist und deren Stempel aufgedrückt wurde. Die A. GmbH hat sich auch anwaltlich vertreten gegen die Klage unter der vom Kläger gewählten Bezeichnung gewehrt und hat die von der Firma A. GmbH erstellte Quittung, die das Datum 28.02.2005 trägt, in den Prozess eingebracht und am 19.10.2005 einen Vergleich unter dieser Bezeichnung abgeschlossen, der jedoch widerrufen worden ist. Noch in dem Vollmachtsschreiben, womit Herr B zur Vertretung der Beklagten im Termin vom 18.01.2006 bevollmächtigt wurde, taucht die Bezeichnung A. Sanierung Gesellschaft für Bautechnik im Firmenbogen auf und die Firma A. GmbH setzt ihren Stempel auf diese Vollmacht, die in der Fußzeile die Handelsregisternummer 4670 AG Neuwied enthält.

Damit liegt eine unrichtige Parteibezeichnung vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO im Wege der Rubrumsberichtigung zu berichtigen ist, weil sich die Klage von Anfang an gegen die richtige Beklagte gerichtet hat und dies ihr auch erkennbar war, da nur sie mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, in dessen Rahmen die Vereinbarung vom 28.02.2005, eine Vereinbarung auf dem Briefbogen der A. Sanierung Gesellschaft für Bautechnik unter Angabe A. GmbH als Vertragspartner geschlossen worden ist.

Zudem ist die Handelsregisternummer der A. GmbH - A. Sanierung Gesellschaft für Bautechnik richtig angegeben, die für die eigentliche Beklagte, die Firma C. zutrifft, was sich aus den in der Akte befindlichen Auszügen des Handelsregisters Amtsgericht Montabaur ergibt. Das Arbeitsgericht bezieht sich zu Unrecht auf die Entscheidung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.03.2006 (AZ: 7 Ta 28/06), weil sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von dem dort zugrunde liegenden unterscheidet. Während dort aus den beiliegenden Unterlagen klar erkennbar war, dass die originär Verklagte keine Arbeitgeberfunktion hatte, sondern dies von dem jeweiligen Träger des Krankenhauses wahrgenommen wurde, aber dennoch das Krankenhaus eine eigene rechtsfähige Persönlichkeit darstelle, weswegen kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass sich die Klage nicht gegen den Träger, sondern gegen das Krankenhaus selbst richte.

Im vorliegenden Falle ist dagegen davon auszugehen, dass die Beklagte mit falscher Bezeichnung vom Kläger als Prozessgegner in der Klageschrift angegeben worden ist, was auch darauf beruht, dass alle dem Kläger zur Verfügung stehenden Unterlagen den Arbeitgeber so bezeichnet haben. Auch wenn es auf die objektive Sicht ankommt, wenn entschieden werden muss, wer Partei des Verfahrens ist, so darf doch nicht verkannt werden, dass sich die Beklagte unter der vom Kläger gewählten Bezeichnung im Vorverfahren rügelos bis zum Erlass des Urteils und noch zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung hat prozessual so bezeichnen lassen. Da es auch eine rechtlich von der C. verschiedene A. Sanierung GmbH, nicht gibt, kann auch keine andere juristische Person in den Rechtsstreit einbezogen werden, die bislang nicht Partei gewesen ist.

Auf die sofortige Beschwerde hin ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24.05.2006 - abzuändern und dem Antrag zu entsprechen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 3 ZPO festgesetzt worden, wobei ausschlaggebend ist, welche voraussichtlichen Kosten bei einer erneuten Geltendmachung anfallen würden.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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