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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.08.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 131/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 3 ff
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28. Mai 2008 - 6 Ca 470/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.547,91 festgesetzt. Gründe:

I. Dem beschwerdeführenden Kläger war für seine erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - geführtes Verfahren 6 Ca 470/06 und durch Beschluss vom 12. Februar 2007 zur Abwehr der Berufung der Beklagten gegen das vorerwähnte Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Für das erstinstanzliche Verfahren wurden aus der Staatskasse 725,00 € verauslagt. Nach einer vergleichsweisen Beendigung des Berufungsverfahrens am 27. April 2007 und Erstattung der Gebühren aus der Staatskasse in Höhe von € 1.118,12 erfolgte durch das Arbeitsgericht die Nachprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert haben. Mit mehreren Schreiben - zuletzt unter dem 07. Mai 2008 - wurde der Kläger unter Setzung einer letzten Frist bis 22. Mai 2008 aufgefordert, eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Widrigenfalls wurde er auf die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hingewiesen. Mit Beschluss vom 08. Mai 2008 hob das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - die Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlüsse auf. Der Kläger hatte die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben. Insgesamt sind aus der Staatskasse € 1.843,12 abzüglich € 295,21 an Rechtsanwaltskosten verauslagt worden. Gegen den dem Kläger formlos zugestellten Aufhebungsbeschluss richtet sich dessen am 08. Juli 2008 eingelegte sofortige "Rechtsbeschwerde". Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund der zu spät gezahlten Insolvenzausfallgelder durch die Y e. V. als Arbeitgeber und die Resttilgung von Altschulden habe sich die Vermögenslage nicht verändert. Dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten war durch Schreiben vom 21.07.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers vom 08. Juli 2008 gegen den Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 28. Mai 2008 ist n i c h t begründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe ist zutreffend; denn der Kläger hat es entgegen von § 124 Nr. 2 ZPO unterlassen, die mehrfach geforderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abzugeben. Danach muss sich die Partei erklären, ob es zu einer Veränderung der Verhältnisse, die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geführt haben, gekommen ist. Der Kläger hat sich in seiner Begründung lediglich auf verzögerliche Zahlungen Insolvenzausfallgeldern und die Resttilgung von Altschulden verlegt, nicht jedoch die oben beschriebenen Formerfordernisse erfüllt und Nachweise beigefügt, die persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ergäben, die zu einer Abänderung der getroffenen Aufhebungsentscheidung führen müssten. Der Kläger hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter erklärt, so dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr festgestellt werden können. Die gegen den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts gerichtete Beschwerde war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3 ff ZPO. Gründe für die einer Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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