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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 133/07
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2
KSchG § 13 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 133/07

Entscheidung vom 23.05.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. April 2007 - 2 Ga 6/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2007 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ihre am 27. März 2007 eingeleitete einstweilige Verfügung auf weitere Ausbildung und Tätigwerden ihres bis 31. Januar 2007 abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisses zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe erst nach mehr als sechs Monaten seit der fristlosen Kündigung den Schlichtungsausschuss angerufen. Damit sei das Klagerecht verwirkt. Die Drei-Wochen-Frist könne für die Konkretisierung des Verwirkungstatbestandes herangezogen werden, weil eine rasche Klärung der Wirksamkeit der Kündigung im beiderseitigen Interesse gelegen habe.

Gegen den am 30. April 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03. Mai 2007 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Zu ihrer Begründung führt sie aus, das im Rahmen der Verwirkung zu beachtende Zeitmoment und das Umstandsmoment seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein Zeitablauf von fünf Monaten könne nicht als erheblich angesehen werden. Tatsache sei, dass sich der Unterzeichner bei Mandatsaufnahme, im Dezember 2006 sofort telefonisch mit der Beklagten, zwecks Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung in Verbindung gesetzt habe. Insoweit käme es nicht auf die Anrufung des Schlichtungsausschusses an, sondern auf den Zeitpunkt, wo die Beklagtenseite gewusst habe, dass die Kündigung so nicht hingenommen werden würde. Sie - die Klägerin - sei über den gesamten Zeitraum auch krankgeschrieben und psychisch nicht in der Lage gewesen, ihren Anspruch gegenüber der Beklagten insoweit zum Ausdruck zu bringen. Sie habe auch gegenüber der Beklagten nicht den Eindruck erweckt, dass sie ihren Anspruch in Zukunft nicht mehr geltend machen würde. Die Beklagte habe auch zu entsprechenden Dispositionen ihrerseits nichts vorgetragen. Der Zeitablauf habe für den vorliegenden Rechtsstreit keine Auswirkungen, die aus Sicht der Beklagten negativ gesehen werden könnten. Die speziellen Verhältnisse des Ausbildungsverhältnisses seien zu berücksichtigen. Es könne insoweit nicht die spezielle Frist gelten, die ansonsten für eine Kündigungsschutzklage vorgesehen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden nimmt die Beschwerdekammer zunächst voll umfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.

Die Angriffe der Beschwerde sind nicht geeignet, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

Für das verfolgte Weiterbeschäftigungsbegehren wäre der rechtliche Bestand des Ausbildungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens maßgeblich. Dieser ist mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben. Denn die außerordentliche Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 17. Juli 2006 (Blatt 6 d. A.) ist durch die nichtrechtzeitige Anrufung des Schlichtungsausschusses rechtswirksam geworden. Zwar ist mit der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Drei-Wochen-Frist der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht für die Anrufung des Schlichtungsausschusses gilt, der Zeitraum jedoch für die Konkretisierung des Verwirkungstatbestandes herangezogen werden könne, weil eine schnelle Klärung der Wirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Interesse beider Vertragsparteien stünde (vgl. Biebl, Groß-Kommentar zum Kündigungsrecht, § 111 ArbGG Rz 9). Deshalb wird vertreten, dass zur Vermeidung einer Verwirkung der Auszubildenden den Schlichtungsausschuss in der Regel binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung anrufen müsse, es sei denn er mache besondere Gründe geltend, die auch eine spätere Anrufung rechtfertigen könnten (vgl. Biebl, a. a. O.).

Die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Gründe, sind nicht geeignet, die vorliegend eingetretene Verzögerung der Anrufung des Schlichtungsausschusses zu tragen. Sofern die Beschwerde ausführt, die Antragstellerin sei im gesamten Zeitraum krankgeschrieben und psychisch nicht in der Lage gewesen, ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten zum Ausdruck zu bringen, fehlt es schon zu Einzelheiten zum bestandenen Krankheitsbild. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Antragstellerin so schwere psychische Schäden oder eine so schwere Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit vorgelegen hätte, um die eingetretene Verzögerung zu rechtfertigen. Hierzu konnte die Beschwerdekammer keine Feststellungen zu treffen. Ferner sind auch Umstandsmomente vorhanden, die eine klare Steuerungsfähigkeit der Antragstellerin erkennen lassen. In ihrem Schreiben vom 26. Januar 2007 hat die Beklagte nämlich ausgeführt, dass die Antragstellerin der Aufforderung vom 24. Juli 2006 nachgekommen sei, den in ihren Besitz befindlichen Eingangsschlüssel für die Hauptgeschäfte Kirchheimbolanden und die Eingangskarte für die Hauptgeschäftsstellen A-Stadt zuzusenden; außerdem ist am 20. September 2006 ein Brief der Antragstellerin eingegangen, wonach um Ausfüllen einer beiliegenden Arbeitsbescheinigung ersucht wurde.

Vorsorglich wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - aufmerksam gemacht, wonach das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG) endet und es sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet, verlängert. Eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses findet nur statt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Ansonsten kann nur die zuständige Stelle die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht. Da im vorliegenden Fall nicht feststellbar ist, ob einer der aufgezeigten Gründe besteht, spricht viel dafür, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 27. März 2007 das Berufsausbildungsverhältnis wegen seiner Befristung bis 31. Januar 2007 ohnehin beendet war.

Nach alledem musste die Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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