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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 136/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 136/06

Entscheidung vom 16.08.2006 Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägervertreterin vom 17.07.2006 gegen den Beschluss vom 07.07.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt. Gründe:

Im vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht Koblenz unter dem 05.07.2006 einen Beschluss gefasst, der sich mit dem Antrag des Klägers befasst, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin zu bewilligen. Der Beschluss vom 05.07.2006 ist der Klägervertreterin am 11.07.2006 zugestellt worden, woraufhin mit Schreiben vom 17.07.2006 gegen den Beschluss vom 07.07.2006, zugestellt am 11.07.2006 Beschwerde eingelegt wurde, die im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass bei der beabsichtigten Streitwertfestsetzung, wie sie im Schreiben vom 04.07.2006 von Gerichtsseite aus geäußert wurde, die rückständigen Gehälter nicht berücksichtigt worden seien. Das Gericht hat einen Nichtabhilfebeschluss am 19.07.2006 erlassen und darauf hingewiesen, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit noch nicht festgesetzt sei und, sollte sich die Beschwerde gegen den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 17.07.2006 richten, ebenfalls der Beschwerde nicht abgeholfen werde, weil die Zahlungsklage, wie sie der Kläger in Ziffer 2) des Schreibens vom 13.05.2006 angekündigt habe, die Erfolgsaussicht fehle, weil der Kläger bereits erhaltene Sozialversicherungsleistungen nicht berücksichtige. Das Schreiben des Landesarbeitsgerichtes vom 02.08.2006 hat die Klägerseite nicht beantwortet, indem nachgefragt wurde, ob sich die Beschwerde gegen die teilweise Verweigerung der PKH richte oder gegen die Streitwerthöhe, wobei diese noch nicht durch Beschluss festgesetzt sei. Die Beschwerde, deren Zulässigkeit unterstellt, ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht hinsichtlich des Antrages zu 2) aus dem Schriftsatz vom 13.05.2006 die verlangte Summe und die an den Kläger geflossenen Sozialleistungen auf 17.544,61 € reduziert hat. Der Kläger ist insoweit nicht mehr Anspruchsinhaber, so dass die Klage in der Differenzsumme nicht die erforderliche Erfolgsaussicht aufweist. Soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe der anzunehmenden Streitwerte richtet, ist noch keine Beschwer gegeben, da bislang lediglich ein Anhörungsschreiben vom 20.07.2006 vorliegt, noch kein Streitwert festsetzender Beschluss. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.

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