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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.07.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 138/05
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 2
BSHG § 88 Ziff. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 138/05

Entscheidung vom 20.07.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Mai 2005 - AZ: 2 Ca 267/05 - abgeändert und dem Beklagten unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S, Kaiserslautern für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab 09. März 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt, wobei er vorerst keine Raten aufzubringen hat.

Gründe:

1.

Der Antragsteller betreibt ein Reinigungsunternehmen, welches nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, und hat mit Schreiben, welches am 09.03.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, beantragt, ihm unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Kläger hat mit diesem Schreiben die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wobei wegen der einzelnen Angaben auf den Inhalt des Formulars Bezug genommen wird.

Im Kammertermin vom 12.05.2005 hat der Beklagte mit dem Kläger einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen.

Mit Beschluss vom 13.05.2005 wurde der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe deshalb zurückgewiesen, weil der Beklagte ein Einkommen von 2.000,-- € angebe, keine Abzüge darlege, so dass nur ein Freibetrag von 380,-- € berücksichtigt werden könne, so dass das Einkommen 1.620,-- € verblieben, welches sich noch wegen der Freibeträge für Ehefrau und Tochter auf 1.494,-- € belaufe, so dass die Monatsrate 1.044,-- € betragen würde und die Kosten des Verfahrens nicht höher als 4 Raten seien, weswegen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne.

Der Beschluss ist am 17.05.2005 zugestellt worden, woraufhin der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt hat, die er damit begründete, dass er selbständig sei und über ein monatliches Einkommen von 1.038,87 € brutto verfüge, von dem er am Jahresende die Steuern abführen müsse. Neben der Monatsmiete und den Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen, denen er nachkomme, müsse er noch auf einen Leasingvertrag seines PkwŽs 453,--€ pro Monat leisten.

Der Beklagte hat mit dem Einspruch eine Einnahme-Überschussrechnung für den Monat April 2005 vorgelegt, welche mit einem Überschuss von 1.038,87 € (Bl. 53 d. A.) endet.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Beklagte tatsächlich nur monatlich 1.000,-- € zur Verfügung habe, er auch seine private Lebensführung einschränken und keinen Benz C 220 fahren müsse, zumal gebrauchte Klein- oder Mittelklassewagen günstig zu erwerben seien.

2.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch begründet, weswegen der Beschluss des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 13. Mai 2005 - AZ: 2 Ca 267/05 - abzuändern und dem Beklagten ab 09. März 2005 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt St Prozesskostenhilfe für das arbeitsgerichtliche Verfahren ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist.

Im Zeitpunkt der Antragstellung waren die Voraussetzungen des § 114 ZPO gegeben, weil nicht offensichtlich war, dass die Klage ohne weiteres begründet ist. Aus diesem Grunde war eine hinreichende Erfolgsaussicht für den Beklagten als verklagte Partei zu bejahen, wobei auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten so geartet sind, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, § 114 ZPO.

Diese Feststellung wird der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Einnahme-Überschussrechnung für April 2005 entnommen.

Wenn man das Ergebnis der zuletzt genannten Berechnung für April 2005 sieht und die Kosten für Unterkunft und Heizung und die Monatsrate für den Leasingvertrag hiervon absetzt, so ergibt sich ein Einkommen, welches zu einer PKH-Rate von 0,-- € deshalb führt, weil man von dem errechneten Überschuss die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO für die Partei, die Ehegatten und das Kind abzusetzen hat, die sich auf 1.026,-- € belaufen, so dass auch bei Nichtberücksichtigung der sonstigen Angaben kein Einkommen vorhanden ist, dass die Festsetzung einer Ratenzahlung rechtfertigt.

Der Hinweis des Arbeitsgerichtes, dass der Beklagte seinen Pkw einsetzen müsse, um bei Erwerb eines gebrauchten Mittel-Kleinwagens aus dem Überschuss die Prozesskostenhilfe selbst zu tragen geht deshalb fehl, weil es sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Pkw geleast wurde und es bekannterweise so ist, dass bei dem Leasingvertrag momentan weniger Geldmittel aufgebracht werden müssen, als dann, wenn man sich einen Gebrauchtwagen kauft. Da der Beklagte selbständig ist, gehört es auch zu seiner Darstellung, dass er ein Fahrzeug benutzt, das sich als angemessen den Geschäftspartnern präsentiert, so dass der Pkw auch beruflich genutzt wird und damit nicht zum verwertbaren Vermögen i. S. d. §§ 115 Abs. 2 ZPO gehört. Da bei dem Beklagten gefahrenen Wagen MB-C 220 Baujahr 2003 nicht davon auszugehen ist, dass er ein Wagen der Oberklasse darstellt, gehört der Pkw zum geschützten Interesse, auch wenn sein wirtschaftlicher Wert über der Grenze des § 88 Ziffer 4 BSHG liegt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 48, 78 ArbGG nicht erfüllt sind, so dass kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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