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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.07.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 145/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 149
ZPO § 252
ZPO § 574
ArbGG § 61 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. April 2009 - 6 Ca 2350/08 - aufgehoben. Gründe:

I. Die beklagte Arbeitgeberin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts im Verfahren gegen eine außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11. Dezember 2008, die im Klageerwiderungsschriftsatz im Wesentlichen auf Unterschlagung von Kundengeldern und Umwandlung von Preisdifferenzgeldern in Gutscheine und deren Einsatz begründet wurde. Nach gescheiterter Gütesitzung am 28.Januar 2009 wurde Kammertermin auf 29. April 2009 bestimmt. Einer vom Gericht avisierten Aussetzung widersprach die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. April 2009. Am 22. April 2009 erfolgte die Aussetzung, die im Wesentlichen mit einem Einfluss der Ermittlungen bezüglich der Straftat auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts und die Geschäftsbelastung der erkennenden Kammer begründet wurde. Gegen den am 24. April 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08. Mai 2009 eingelegt sofortige Beschwerde der Beklagten, welcher nicht abgeholfen wurde. In der sofortigen Beschwerde wurden die besseren Erkenntnismöglichkeiten der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bezweifelt, auf den Beschleunigungsgrundsatz in Bestandsstreitigkeiten hingewiesen und darauf, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt würde, weil mit der Begründung der Geschäftsbelastung eine Entscheidung erst in 2010 erwartbar wäre.

Auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 252 ZPO statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO nicht als ermessensfehlerfrei. Der Aussetzungsbeschluss ist aufzuheben. Formell erweist sich der Beschluss bereits als nicht tragend, da die gegebene Begründung eine Ermessensausübung der Vorsitzenden nicht nachprüfbar macht. Gerade dies ist erforderlich, wenn - wie vorliegend - eine Partei einer Aussetzungsentscheidung ausdrücklich widersprochen hat (vgl. Zöller-Greger ZPO § 149 Rz. 2). Die Aussetzungsentscheidung die Arbeitsgerichts enthält allgemeine nicht fallbezogene Ausführungen. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Vorgehensweise des Arbeitsgerichts zu einer die besondere Prozessförderung im Kündigungsverfahren nach § 61 a ArbGG nicht beachtenden und damit nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeit führt. Die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts muss die Bedeutung des Beschleunigungsgebotes beachten (vgl. Schwab/Weth Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl, m. § 68 a Rz. 3 m. w. N. auf LAG Köln, Beschluss vom 19.06.2006 - 3 Ta 60/06; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2005 - 2 Ta 184/05; LAG Bremen, Beschluss vom 05.10.2004 - 1 TaBV 11/04 - und LAG Hessen, Beschluss vom 06.04.2004 - 1 Ta 106/04 -). Grundsätzlich wirkt der Beschleunigungsgrundsatz umso schwerer, je länger der Rechtsstreit durch die Aussetzung verzögert wird. Im vorliegenden Fall ergeben sich auch nach Auffassung der Beschwerdekammer innerhalb des in der Ausschlussfrist vorgelegten Klageerwiderungsschriftsatzes vom 25. Februar 2009 (Bl. 31 - 34 d. A.) durchaus ausreichende Tatsachen und Beweisantritte, die einen Einstieg des Arbeitsgerichts in das Verfahren rechtfertigen. Die Kündigung wird nämlich mit der Unterschlagung von Kundengeldern und einer Umwandlung von Preisdifferenzgeldern in Gutscheine und deren Einsatz begründet. Die Geschäftsbelastung des Arbeitsgerichts, die nicht hinreichend verifiziert ist, rechtfertigt vor dem dargestellten gesetzlichen Hintergrund keinen Aufschub. Da nach allem keine tragfähigen Anhaltspunkte für das gerichtliche Ermessen im Rahmen der Aussetzungsprüfung nach § 149 ZPO erkennbar sind, war der erstinstanzliche Aussetzungsbeschluss aufzuheben. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die entstandenen Kosten als Teil der Prozesskosten gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Zöller-Greger ZPO, 25. Aufl., § 252 Rz. 3). Eine Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO besteht nicht.

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