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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 149/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 366 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 149/04

Verkündet am: 30.06.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts K vom 01.04.2004 - AZ: 12 Ca 1588/02 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt.

Gründe:

1.

Mit Schreiben vom 19.11.2003 hat der Kläger beantragt, gegen den Beklagten ein Zwangsgeld bzw. ersatzweise Zwangshaft anzuordnen, weil diese die Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 17.07.2003 im Verfahren LAG Rheinland - Pfalz, AZ: 6 Sa 1344/02, nicht erfüllt habe.

Ziffer 2 des Vergleiches lautet:

"Dem Kläger wird eine vertragsgemäße Abrechnung bis zum 31.07.2002 erstellt und unter Anrechnung der bisher gezahlten Beträge werden ihm eventuelle noch offene Forderungen bezahlt."

Der Kläger hat beantragt,

den Schuldner durch Anordnung eines Zwangsgeldes in höchst zulässiger Höhe, ersatzweise Zwangshaft anzuhalten, die im Verfahren 12 CA 1588/02 KO - 6 Sa 1344/02 - gemäß dem am 17. Juli 2003 vor dem Landearbeitsgericht Rheinland - Pfalz protokollierten Vergleich zu Ziffer 2 übernommenen Verpflichtung

"vertragsgemäße Abrechnung bis zum 31. Juli 2002"

zu erstellen.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Parteien folgenden Beschluss gefasst:

Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der in dem vor dem Landearbeitsgericht Rheinland - Pfalz am 17.07.2003 geschlossenen Vergleich enthaltenen Verpflichtung, dem Kläger eine vertragsgemäße Abrechnung bis zum 31.07.2003 zu erstellen, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € und für den Fall der Nichtbetreibbarkeit eine Zwangshaft von 3 Tagen festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 07.04.2004 ist die sofortige Beschwerde am 15.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen, welches durch Beschluss vom 15.06.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz vorgelegt hat.

2.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitgericht zu Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eine Zwangshaft von drei Tagen deshalb festgesetzt hat, weil der Schuldner, der Beklagte, seine im Vergleich vom 17.07.2003 übernommen Verpflichtung, eine vertragsgemäße Abrechnung bis zum 31.07.2003 zu erstellen, noch nicht erfüllt hat.

Die Beklagtenseite hat zwar mit Schreiben vom 04.02.2004, 09.03.2004 und 30.03.2004 Unterlagen und Erklärungen des Steuerberaterbüros Küpper vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass für den Kläger eine Gehaltsnachzahlung von 7.970,82 € brutto sowie eine sozial- und steuerfreie Abfindung von 1.300,- € der Abrechnung und die Steuerklasse 6 zu Grunde gelegt worden ist.

Aus dem Schreiben vom 29.03.2004 (Bl. 175 d. A.) ergibt sich, wie der Bruttomonatsverdienst von 2.656,94 € für den Kläger ermittelt wurde.

Die vorgelegten Unterlagen lassen zwar erkennen, welche steuerrechtlichen und sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Positionen berücksichtigt wurden und auch ist die zu Grunde gelegte Bruttovergütung deshalb nicht zu beanstanden, weil sie sich über dem bewegt, was der Kläger in seiner Klageschrift selbst angeführt hat. Jedoch ist eine vertragsgemäße und dem Vergleich entsprechende Abrechnung deshalb nicht erkennbar, weil unstreitig Teilansprüche des Klägers erfüllt sind und auch Leistungen des Arbeitsamtes nach Ziffer 3 des Vergleiches zu berücksichtigen waren. Die vorgelegten Unterlagen weisen zwar als bereits erhalten einen Betrag von 2.000,- € aus, die keinem Teilabrechnungsmonat der Monate Mai bis Juli 2002 zugeordnet werden können, so dass nicht erkannt werden kann, welche dieser Teilforderung ganz oder teilweise erfüllt sein soll. Hierüber hilft auch die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB nicht hinweg, weil die Abrechnung verständlich und nachvollziehbar erstellt werden muss. Solange der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, nämlich darzulegen, welche Leistung auf die jeweils fälligen Monatseinkünfte erbracht bzw. verrechnet sein sollen, ist die gerichtlich übernommene Verpflichtung zur vertragsgemäßen Abrechnung nicht erfüllt und das Zwangsgeld, dessen Höhe auch angesichts des hier interessierenden Zeitraumes nicht als unangemessen hoch zu betrachten ist, zu Recht festgesetzt worden.

Sollte der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommen, so verfällt das Zwangsgeld und im Falle der Nichtbeitreibarkeit die angeordnete Zwangshaft.

Gegen diesen Beschluss findet kein weiteres Rechtsmittel statt, § 78 Satz 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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