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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.03.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 15/09
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 45
RVG § 48 Abs. 1
RVG § 49
RVG § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.12.2008 - 6 Ca 533/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.09.2008 im Kündigungsschutzverfahren beigeordnete Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vom Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 08.12.2008 abweichende Festsetzung seiner am 04.12.2008 beantragten Vergütung gemäß §§ 45, 49 RVG. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass sich die durch das Arbeitsgericht erfolgte Bewilligung nach Eingang seines Faxschreibens am 08.09.2008 auch auf den dort bezeichneten Vergleichsüberhang erstrecke. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Vertreterin der Staatskasse stimmte den Nichtabhilfeentscheidungen mit Schreiben vom 04.02.2009 zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt mit den vorgelegten Unterlagen verwiesen. II. Die gemäß § 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - im angegriffenen Beschluss vom 08.12.2008 vorgenommene Festsetzung der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung ist zutreffend. Der Vergütungsanspruch des als Prozessbevollmächtigter beigeordneten Rechtsanwaltes bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dass das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - durch den Beschluss vom 18.09.2008 Prozesskostenhilfe "in vollem Umfang" in einer zeitlichen Phase bewilligt hat, in der der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.09.2008 (Bl. 21 und 22 d. A.) vorlag, führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Bewertung und in der Folge abändernden Vergütungsfestsetzung. Der Bewilligungsbeschluss ist auszulegen (vgl. Zöller-Philippi ZPO, 26. Aufl., § 119 Rz. 41). Dies ergibt, dass sich die Bewilligungsentscheidung auf den Zeitpunkt des Klageeingangs - 25.08.2008 - rückwirkend bezieht und demzufolge die Formulierung "in vollem Umfang" die beiden in der Klageschrift enthaltenen Anträge - gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - umfasst. Die im Faxschreiben vom 18.09.2008 wiederholte Beantragung auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass der in diesem Fax enthaltene Vergleichsvorschlag mit einem Vergleichsmehrwert von diesem Prozesskostenhilfeantrag umfasst wird. Das Begehren ist inhaltlich vielmehr auf den bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrag in der Klageschrift bezogen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist stark formalisiert und streng antragsgebunden (Zöller; Philipp, a. a. O., § 114 Rz. 13). Nach dem für zutreffend gehaltenen Stand der Rechtsprechung bedarf es für einen Prozessvergleich, der andere Gegenständen als den Streitgegenstand regelt, daher eines erneuten ausdrücklichen Prozesskostenhilfeantrages (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 08.02.2001 - 15 WF 2/01; Zöller-Philippi a. a. O., § 119 Rz. 25). Hieran fehlt es.

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