Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 160/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3 | |
ZPO § 147 |
Aktenzeichen: 6 Ta 160/07 6 Ta 161/07
Entscheidung vom 18.07.2007
Tenor:
1. Die Verfahren 6 Ta 160/07 und 6 Ta 161/07 werden zur einheitlichen Entscheidung verbunden.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02. Mai 2007, 3 Ca 2675/04 und 3 Ca 118/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der als Beschwerde des Klägers aufgefasste Widerspruch gegen die Entscheidung des Arbeitsgericht vom 21. Mai 2007, die formal in zwei Beschlüssen zu den Aktenzeichen 3 Ca 2675/04 und 3 Ca 118/05 ergingen und deshalb nach § 147 ZPO entsprechend verbunden wurden, ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat in seinen angefochtenen Beschlüssen vom 02. Mai 2007 zu Recht festgestellt, dass sich die Einkommensverhältnisse nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner zuletzt angeforderten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich so geändert haben, dass er in der Lage ist, die angefallenen 28,82 € Gerichts- und 992,50 € Rechtsanwaltskosten im Verfahren 3 Ca 2675/04 sowie 5,60 € Gerichts- und 408,90 € Rechtsanwaltskosten im Verfahren 3 Ca 118/05 an die Landeskasse zu erstatten.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht nach seinem Ermessen die Entscheidung über zu leistende Zahlungen zu Lasten der Partei ändern, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Partei nach der Prozesskostenhilfebewilligung wesentlich verbessern. Dieser Überprüfungszeitraum beträgt nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO vier Jahre nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens.
Im vorliegenden Fall war, wie das Gericht bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2007 an den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt hat, bei den monatlich nachgewiesenen Nettoeinkünften von 691,61 € unter Abzug des Selbstbehaltes von 380,00 € und eines Freibetrages von 173,00 € ein einzusetzendes Einkommen von 138,68 € gegeben, das die festgesetzte monatliche Rate von 45,00 € ergibt. Hierzu haben weder Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter weiter Stellung bezogen.
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.