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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 167/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 2. Alternative |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2008 - 9 Ca 3228/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Dem beschwerdeführenden Kläger war für sein am 13. September 2004 eingeleitetes Klageverfahren durch Beschluss vom 24.02.2005 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.
Aus der Staatskasse wurden 596,89 € verauslagt.
Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens richtete das Arbeitsgericht unter dem 22.10.2007 eine zweite Nachfrage zur Einkommenssituation an den Kläger. Mit Schreiben vom 19.11.2007 und 10.12.2007 wurde er - zuletzt unter Fristsetzung bis 31.12.2007 - an die Erfüllung seiner diesbezüglichen Erklärungspflicht erinnert. Der Kläger reagierte nicht. Daraufhin hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.03.2008 den Bewilligungsbeschluss vom 24.02.2005 auf.
Gegen den am 18.03.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.03.2008 für den Kläger ohne Begründung eingelegte Beschwerde seiner Prozessbevollmächtigten.
Innerhalb der von der Beschwerdekammer bis zum 22.09.2008 gesetzten Frist erfolgte keine Begründung der Beschwerde.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt einschließlich des Beiheftes verwiesen.
II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe ist zutreffend; denn der Kläger hat entgegen von § 124 Nr. 2 2. Alternative ZPO eine Erklärung zu seinen persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung zuletzt zum 31.12.2007 nicht abgegeben.
Auch während des Beschwerdeverfahrens erfolgte keine Reaktion, so dass eine Überprüfung der aufhebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausschied (vgl. Zöller, ZPO 26. Auflage, § 567 Rz. 3).
Die Kosten der erfolglosen Beschwerde waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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