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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 2/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 2/05

Verkündet am: 20.01.2005

Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2004 - AZ: 2 Ca 1906/04 - wird wie folgt abgeändert:

Der Klägerin wird ab 20.07.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. bewilligt. Die Klägerin hat monatliche Raten in Höhe von 60,-- € zu leisten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.07.2004 - Gerichtseingang 20.07.2004 - beantragt, unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Termin vom 08.09.2004 ist der Klägerin aufgegeben worden, einen Beleg über die Vergütung im künftigen Arbeitsverhältnis einzureichen, woraufhin über den PKH-Antrag entschieden werden solle.

Mit Schreiben vom 14.09.2004 hat die Klägerin zum bereits vorgelegten Erklärungsformular und dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit den Arbeitsvertrag ihres neuen Arbeitgebers vorgelegt, woraufhin das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14.12.2004 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung zurückgewiesen hat, weil die Klägerin nicht ihren Nettolohn angegeben hat und sie keine Belege für die behaupteten Zahlungsverpflichtungen einreichte.

Nach Zustellung des Beschlusses am 17.12.2004 ist am 20.12.2004 Beschwerde eingelegt und eine Auflistung der monatlichen Belastung sowie eine Oktober-Abrechnung vorgelegt worden, woraufhin das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 28.12.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Der Nichtabhilfebeschluss ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass, da die Belastungen nicht durch Belege unterlegt seien, vom angegebenen Nettoverdienst auszugehen sei, wovon lediglich der Abzugsbetrag nach § 115 ZPO in Höhe von 364,-- € abgesetzt werden könne, so dass Monatsraten von 250,-- € festzusetzen seien, was eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließe, da die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen würden.

Am 14.01.2005 hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren den Kreditvertrag, den Bausparvertrag und einen Lebensversicherungsschein vorgelegt, ebenso wie Kontoauszüge und die Rückforderung der Sozialhilfe durch die Stadt E-Stadt.

Die zulässige Beschwerde führt auch zur teilweisen Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts, weil die Klägerin zulässigerweise im Beschwerdeverfahren noch ausreichende Belege für die behaupteten Belastungen vorgelegt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen Nettoverdienst von 992,07 € bezieht, wovon der Betrag nach § 115 ZPO, also 364,-- € abzusetzen sind. Darüber hinaus hat die Klägerin die Versicherungsprämie in Höhe von 55,44 € pro Monat, die vermögenswirksamen Leistungen von 40,-- € pro Monat und die Rate an die Stadtkasse von 100,-- € pro Monat neben der Kreditrate von 280,-- € pro Monat belegt, so dass weitere 475,44 € abzusetzen sind, so dass ein zu berücksichtigender Betrag von 152,63 € verbleibt, welcher dazu führt, Monatsraten von 60,-- € festzusetzen, § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet kein weiteres Rechtsmittel statt, § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

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