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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 2/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
ZPO § 888 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 2/07

Entscheidung vom 09.01.2007

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.11.2006 - 6 Ca 526/06 - aufgehoben.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Mit der sofortigen Beschwerde, welche beim Arbeitsgericht am 04./06.12.2006 eingegangen ist, nachdem der Beschluss am 20.11.2006 zugestellt war greift die Beklagte, nachdem sie nach Zustellung des Urteils in der Hauptsache am 02.11.2006 hiergegen am 06.11.2006 Berufung eingelegt hat, die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO an, die das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss zur Erzwingung der im Urteil vom 27.09.2006 unter Ziffer 2 des Tenors enthaltenen Verpflichtung zur Beschäftigung der Klägerin durch die Beklagte angedroht hat.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 21.12.2006 nicht abgeholfen und ausgeführt, dass der Beschluss nur ein Zwangsmittel androhe, aber noch keines verhänge, weswegen es an der materiellen Beschwer der Beklagten fehle.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden und hat auch Erfolg.

Die Beschwerdekammer lässt es ausdrücklich offen, ob der Verurteilung nach Ziffer 2 des Urteils vom 27.09.2006 tatsächliche Voraussetzungen entgegenstehen, die die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die Beklagte darstellen können, weil es hierauf in diesem Zusammenhang nicht ankommt.

Die Kammer lässt es auch offen, ob die Formulierung, in welchem Rahmen die Klägerin weiterzubeschäftigen sei, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugänglich ist, zumal die Klägerin bis zum behaupteten, die Freistellung als Betriebsratsmitglied aufhebenden Beschluss, zu 100 % von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten für die Betriebsratstätigkeit freigestellt gewesen ist.

Nach einhelliger Meinung ist nämlich eine Androhung eines Zwangsmittels im Falle des § 888 ZPO, der entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerade in den vorliegenden Fällen, wo es um die Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruches geht, einschlägig ist, ausgeschlossen, was sich aus § 888 Abs. 2 ZPO eindeutig ergibt. Der Grund für diese gesetzliche Regelung ist, dass dem Schuldner, hier der Beklagten, im Anhörungsverfahren Gelegenheit gegeben ist, seine Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen oder aber entgegenstehende Tatsachen vorzubringen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist geschätzt, wobei ein Bruttomonatsgehalt der Klägerin zugrunde gelegt worden ist.

Der Beschluss ist deshalb nicht anfechtbar, weil Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht besteht.

Ende der Entscheidung

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