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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.11.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 201/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 201/06

Entscheidung vom 03.11.2006

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 13.09.2006 - AZ 2 Ca 1301/2006 - aufgehoben.

Gründe:

Nachdem der Beklagte seiner im bestandskräftigen Versäumnisurteil vom 28.07.2006 aufgestellten Verpflichtung, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit dem vorgegebenen Inhalt zukommen zu lassen nicht nachgekommen ist, hat der Kläger mit Schreiben, welches am 24.08.2006 beim Arbeitgericht eingegangen ist, Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels gestellt. Der Beklagte ist mit Zugang am 26.08.2006 schriftlich von seiten des Gerichts aufgefordert worden, schriftlich innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, was nicht erfolgt ist.

Mit Beschluss vom 13.09.2006 ist antragsgemäß ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro verhängt worden.

Nach Zustellung des Beschlusses am 18.09.2006, Gerichtseingang am 02.10.2006, hat der Beklagte Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass er ein Zeugnis am 30.08.2006 ausgestellt habe, welches jedoch zurückgeschickt worden sei und auch das Zeugnis, welches mit Schreiben vom 09.09.2006 ausgestellt worden sei, sei erneut wegen eines Fehlers in der Formulierung zurückgekommen.

Mit Schreiben vom 29.09.2006 habe er erneut ein Zeugnis ausgestellt.

Der Klägerseite ist das Beschwerdeschreiben vom 29.09.2006 zugeleitet worden.

Im Beschluss vom 10.10.2006 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt und darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses alle Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen seien, zumal der Schuldner auch keine Stellungnahme abgegeben habe.

In der Beschwerdeschrift weise der Schuldner selbst darauf hin, dass er erst am 29.09.2006 im Hinblick auf die vorangegangenen fehlerhaften Zeugnisse wiederum ein Zeugnis ausgestellt habe, sodass die Zeugniserteilung zeitlich nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 13.09.2006 und damit verspätet erfolgt sei.

Auf die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist der Zwangsgeldbeschluss vom 13.09.2006 aufzuheben, da im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der Schuldner, der Beklagte, seiner Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil nachgekommen ist.

Der ursprüngliche Beschluss des Arbeitsgerichtes ist zu Recht ergangen, weil zu diesem Zeitpunkt der Beklagte seiner Verpflichtung noch nicht nachgekommen war. Jedoch ist im Beschwerdeverfahren der Erfüllungseinwand noch zulässig, sodass davon ausgegangen werden kann, weil gegenteilige Äußerungen der Klägerseite nicht in der Akte sind, dass mit Schreiben vom 29.09.2006 ein der Verpflichtung entsprechendes Zeugnis ausgehändigt worden ist.

Damit sind im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine Verpflichtungen mehr offen, die durch das verhängte Zwangsgeld unter Brechung des Widerstandes des Beklagten durchgesetzt werden müssen.

Anders wäre zu entscheiden, wenn in dem Versäumnisurteil eine Frist gesetzt worden wäre, innerhalb derer der Schuldner der Verpflichtung nachzukommen hat. Dies ist im vorliegenden Falle nicht festzustellen, sodass der Beklagte seiner Verpflichtung, wenn auch verspätet, nachgekommen ist, weswegen der Beschluss aufzuheben ist.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

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