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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 21/08
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.12.2007 - 6 Ca 1149/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf € 567,59 festgesetzt.

Gründe:

I. Der Klägerin war für ihr am 19. Juni 2006 eingeleitetes Feststellungsverfahren mit Beschluss vom 25.09.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden. Diesen Beschluss hob das Arbeitsgericht auf, da die Klägerin im Rahmen des Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens einer mehrfachen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nicht nachgekommen ist. Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.12.2007 zugestellt. Daraufhin ging beim Arbeitsgericht am 15. Januar 2008 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 30 ff d. Beiakte) ein.

Das Arbeitsgericht wertete diesen Vorgang als sofortige Beschwerde und half nicht ab, weil die erforderlichen Belege bezüglich der Einnahmen und Ausgaben trotzt gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt wurden.

Die Beschwerdekammer hat der Klägerin unter dem 19.02.2008 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II. Das Arbeitsgericht hat die kommentarlose Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die innerhalb der Beschwerdefrist beim Arbeitsgericht einging, zu Recht als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bewertet.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Der Rechtspfleger durfte die bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO ist das Gericht für die Zeit von vier Jahren nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet zu überprüfen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Prozesskostenhilfeempfänger dergestalt eingetreten ist, dass diese eine Rückführung der aus der Staatskasse gewährten Prozesskosten zulassen. Eine Aufhebung der Bewilligung kommt nach § 124 Nr. 2 ZPO u. a. dann in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeempfänger eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt nur dann vor, wenn gemäß § 117 Abs. 2 ZPO die entsprechenden Belege zur Verifizierung der Angaben der Erklärung beigefügt sind. Hierzu wurde die Klägerin mehrfach am 26.09.2007 und am 25.10.2007 unter nochmaliger Fristsetzung bis zum 20.11.2007 aufgefordert. Eine Reaktion liegt bis heute nicht vor.

Aus vorgenannten Gründen hat der Rechtspfleger von dem ihm zustehenden Ermessen deshalb rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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