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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 227/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
ArbGG § 46 Abs. 2
ArbGG § 54 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 54 Abs. 4
ArbGG § 78 Abs. 2
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 11
BRAGO § 19
BRAGO § 23
BRAGO § 31 Abs. 1 Ziffer 2
BRAGO § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 227/04

Verkündet am: 05.11.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.10.2004, gerichtet gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Mainz vom 22.09.2004 - AZ: 4 Ca 1156/04 - wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 219,24 € festgesetzt.

Gründe:

Nach Klageerhebung haben die Parteien, nachdem Gütetermin auf den 10.05.2004 anberaumt war, eine außergerichtliche Einigung gefunden und das Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG beendet, so dass die mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat.

Mit Schreiben vom 25.06.2004 hat der Klägervertreter beantragt, auch eine Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2, 11 BRAGO in Höhe von 189,-- € festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Verhandlungsgebühr abgesetzt, weil keine Verhandlung stattgefunden hat und § 35 BRAGO nicht einschlägig sei.

Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 05.10.2004 hat der Beschwerdeführer am 06.10.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet:

Die von ihm verlangte Verhandlungsgebühr müsse unter Berücksichtigung des § 35 BRAGO in Ansatz gebracht werden, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben sei.

Der Beschwerdeführer beantragt,

1. Der Beschluss bezüglich der zu zahlenden Vergütung gemäß § 19 BRAGO des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.09.04 wird aufgehoben.

2. Die Vergütung des Beschwerdeführers wird entsprechend dessen Antrag vom 25.06.04 auf 680,92 € nebst 5 % Punkte hieraus seit dem 28.06.04 festgesetzt.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass aus § 54 Abs. 4 ArbGG zu entnehmen sei, dass der Güteverhandlung eine streitige Verhandlung nicht zwingend folgen müsse, sondern nur für den Fall, dass die Güteverhandlung erfolglos bleibe, statt finde.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.09.04 zu Recht die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2, 11 BRAGO nicht berücksichtig hat.

Nach § 31 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO wird die Verhandlungsgebühr für die mündliche Verhandlung zugestanden. Im vorliegenden Falle hat es keine mündliche Verhandlung gegeben, so dass diese Vorschrift nicht direkt anwendbar ist. Auch der Weg, den der Beschwerdeführer gehen will, dass nämlich nach § 35 BRAGO eine Verhandlungsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung anzusetzen sei, führt nicht zum von ihm gewünschten Ergebnis, weil zwar, insoweit folgt das Beschwerdegericht der Auffassung des Rechtspflegers nicht, auch im Verfahren vor dem Arbeitsgericht eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, weil auch die Güteverhandlung eine mündliche Verhandlung darstellt, § 54 Abs. 1 S. 1 ArbGG, jedoch die sonstigen Voraussetzungen des § 35 BRAGO nicht erfüllt sind. Der vorliegend außergerichtlich geschlossene Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO stellt nämlich keine Entscheidung im Sinne des § 35 BRAGO dar, was allerdings der Wortlaut dieser Vorschrift fordert. So auch der BGH im Beschluss vom 30.03.2004 - AZ VT ZP 81/03, der ausdrücklich, unter II 2 d der Begründung auf den derzeitigen Rechtszustand bei einem Verfahren und § 278 Abs. 6 ZPO hinweisst und vom Entstehen der Prozess- und der Vergleichsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2, 23 BRAGO, ausgeht.

Nach dem Vorstehenden ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz in der Sache richtig, weswegen die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.

Veranlassung, die weitere Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, ist nicht gegeben, was sich aus der Neuregelung im RVG ergibt.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 78 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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