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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 228/07
Rechtsgebiete: SGB III
Vorschriften:
SGB III § 117 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03. September 2007 - 1 Ca 824/07 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 21. September 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht, das in seiner ursprünglichen Festsetzung für die Höhe der Rate aufgrund der bewilligten Prozesskostenhilfe ursprünglich von einem kalendertäglichen Krankengeld in Höhe von 24,97 EUR ausgegangen war, hat unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erfolgten Arbeitslosengeldbezuges gemäß § 117 SGB III aufgrund des sich ergebenden Einkommens von 42,80 EUR die Rate von ursprünglich 45,00 EUR auf 15,00 EUR zu Recht reduziert (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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