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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 235/06
Rechtsgebiete: KSchG, GKG


Vorschriften:

KSchG § 4
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 235/06

Entscheidung vom 05.12.2006

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.10.2006 - AZ: 4 Ca 1692/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Der Kläger hat seine Klage vom 08.08.2006 mit einem Feststellungsantrag nach § 4 KSchG und einem Weiterbeschäftigungsantrag eingereicht, wobei unstreitig das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und der Kläger 4.520,-- € brutto pro Monat als Monatsgehalt angab.

Mit Schreiben vom 15.08.2006 ist die Klage um einen allgemeinen Feststellungsantrag, um die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und um die Zahlung von 25.283,--€ erweitert worden.

Mit Schreiben vom 25.08.2006 ist eine weitere fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.08.2006 angegriffen und für den Fall des Obsiegens die Weiterbeschäftigung verlangt worden.

Im Termin vom 07.09.2006 ist das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen worden, woraufhin antragsgemäß der Wert des Streitgegenstandes für den Klägervertreter vom Arbeitsgericht wie folgt festgesetzt worden ist:

18.080,00 € bis 21.08.2996 und auf 47.883,00 € ab dem 22.08.2006

Nach Zustellung des Beschlusses am 25.10.2006 hat der Kläger mit Schreiben vom 03.11., am 06.11.2006 beim Arbeitsgericht eingehend, Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch den Beschluss vom 13.11.2006 deshalb nicht abgeholfen hat, weil eine Reduzierung des Wertes nicht in Betracht komme, da bis 21.08.2006 3-Monatsvergütungen für den Kündigungsschutzantrag und ein weiterer für den Weiterbeschäftigungsantrag in Ansatz zu bringen sei. Ab 22.08.2006 erhöhe sich der Gegenstandswert um die mit der Klageerweiterung geltend gemachte Zahlungsforderung und um eine weitere Monatsvergütung für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

2.

Die zulässige Beschwerde des Klägers, wovon deshalb auszugehen ist, weil die Klägervertretung auf entsprechende Anfrage dies mit Schreiben vom 29.11.2006, zwar außerhalb der Beschwerdefrist, klargestellt hat, ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht bei der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit, § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, die Maßstäbe beachtet hat, die von den Arbeitsgerichten im Lande Rheinland-Pfalz bei Kündigungsschutzklagen herangezogen werden.

Danach ist die Festsetzung des Gegenstandswertes bis zum 21.08.2006 auf insgesamt 4 Monatsvergütungen zu Recht erfolgt.

Ab dem 22.08.2006, dem Eingang der Klageerweiterung vom 15.08.2006, hat das Arbeitsgericht zu Recht deshalb eine Erhöhung des Gegenstandswertes angenommen, weil der Kläger einen Betrag unter Ziffer 3 des Klageerweiterungsschreibens im Wege der Leistungsklage anhängig gemacht hat und ein Zwischenzeugnis verlangt, wofür ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das weitere Feststellungsbegehren in Ziffer 1 dieser Klageerweiterung als auch die Klagerweiterung vom 25./29.08.2006 außer Ansatz gelassen, mit der sich der Kläger gegen eine weitere Kündigung vom 15.08.2006 gewendet hat.

Da das Arbeitsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlgebraucht hat, ist die Beschwerde erfolglos, weswegen dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen sind, Nr. 8613, Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Bei der Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausdrücklich offen gelassen, ob der Kläger überhaupt beschwert ist und wenn ja, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, überstiegen ist, weil kein konkreter Antrag gestellt ist.

Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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