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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 24/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Aktenzeichen: 6 Ta 24/04
Verkündet am: 19.03.2004
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 13.01.2004, gerichtet gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.01.2004 - AZ: 2 Ca 1903/03 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Im Gerichtsvergleich vom 10.11.2003 hat der Beklagte folgende Verpflichtung übernommen:
2. Der Beklagte verpflichtet sich, den Kläger rückwirkend bei der AOK zur Sozialversicherung anzumelden.
3. Der Beklagte verpflichtet sich, den Lohn für September 2003 abzurechnen.
Dem Kläger ist unter dem 21.11.2003 eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleiches erteilt worden.
Mit Schreiben vom 10.12.2003 hat der Kläger beantragt:
Zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2003, Aktenzeichen 2 Ca 1903/03, in Ziffer 2 u. 3 übernommenen Verpflichtungen des Schuldner,
- den Kläger rückwirkend bei der AOK zur Sozialversicherung anzumelden und
- den Lohn für September abzurechnen,
ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.
Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass man den Beklagten mit Schreiben vom 24.11.1003 vergeblich aufgefordert habe, die übernommenen Verpflichtungen auszuüben, was bis zum 05.12.2003 laut Mitteilung der Krankenkasse nicht geschehen sei.
Dieses Schreiben ist dem Beklagten am 19.12.2003 zur Stellungnahme zugeleitet worden, wobei eine Reaktion nicht erfolgt ist.
Am 06.01.2004 hat das Arbeitsgericht sodann den angefochtenen Beschluss erlassen, welcher dem Beklagten am 08.01.2004 zugestellt wurde.
Der Beklagte begründet seine sofortige Beschwerde damit, dass ihm keine Chance gegeben sei, sich zu äußern. Er müsse nur noch das Formular von der AOK ausfüllen, habe aber die Daten nicht, die er hierzu benötige und Frau A. rücke die Daten nicht heraus.
Hierauf hat die Klägerseite erwidert, dass die AOK selbst wiederholt beim Arbeitgeber, dem Beklagten, und dessen Steuerberater die Unterlagen vergeblich eingefordert habe. Die fehlende Sozialversicherungsnummer habe er jederzeit bei der AOK Rheinland - Pfalz erfragen können.
Außerdem habe die Ehefrau des Klägers den Beklagten nicht zur Angabe direkt weitergegeben. Weder die Anmeldung noch die versprochene Lohnabrechnung seien erstellt, weswegen der Widerspruch nicht begründet sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 26.01.2004 der Beschwerde deshalb nicht abgeholfen, weil der Beklagte die übernommene Verpflichtung immer noch nicht erfüllt habe, und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, weil innerhalb der Frist eingelegt. In der Sache selbst führt sie jedoch nicht dazu, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.01.2004 abzuändern, weil der Beklagte die im Vergleich vom 10.11.2003 übernommenen Verpflichtungen, den Kläger rückwirkend bei der AOK zur Sozialversicherung anzumelden und den Lohn für September 2003 abzurechnen, nicht erfüllt hat.
Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beklagte in Verzug mit der Erfüllung befindet, was sich zumindest für die Lohnabrechnung auch aus dem Widerspruchschreiben selbst ergibt, weil der Beklagte mit keinem Wort auf diese Verpflichtung eingeht.
Auch was die rückwirkende Anmeldung des Klägers durch den Beklagten bei der AOK in B-Stadt angeht, so belegen die vorgelegten Schreiben, dass der Beklagte den Kläger dort noch nicht zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses angemeldet hat. Der Einwand des Beklagten, es fehle ihm die Sozialversicherungsnummer des Klägers kann die Auferlegung des Zwangsgeldes nicht hindern, weil in dem Vergleich keine Mitwirkungshandlung des Klägers aufgenommen wurde und es deshalb Sache des Beklagten ist, sich die entsprechenden Unterlagen, die zudem unschwer zu erlangen sind, zu beschaffen.
Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden, weil das Verhalten des Beklagten es gebietet, einen spürbaren Druck auf ihn auszuüben, der Verpflichtung aus dem Vergleich nunmehr nachzukommen. Auch die Anordnung der ersatzweisen Zwangshaft ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt, so dass die sofortige Beschwerde, als solche ist das Schreiben des Beklagten vom 13.01.2004, Gerichtseingang am 14.01.2004, zu werten, ohne Erfolg ist, so dass ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wobei der Wert nicht der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes entspricht, weil der Beklagte den Verfall dieses Geldes bis zur Beitreibung noch durch Erfüllung der übernommenen Verpflichtung abwenden kann.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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