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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 250/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 3 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. August 2007 - 8 Ca 388/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das am 16. Februar 2006 eingeleitete Klageverfahren auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu Recht zurückgewiesen, weil die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Prozesskostenhilfeerklärung nebst entsprechender Belege während des Verfahrens, das durch Vergleich am 06. April 2006 abgeschlossen wurde, nicht vorgelegt wurde.
Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; die aktuellen Vermögensverhältnisse müssen dargelegt werden, bevor die Instanz endet (vgl. Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 117 ZPO Rz. 14).
Soweit sich die Beschwerde auf die Entscheidung des OLG Köln vom 30. März 2006 - 4 WF 50/06 = FamRz 06, 1854 bezieht, in welcher die Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vordrucks nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO sowie die entsprechende Belege zu § 117 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise für entbehrlich angesehen wurde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung; denn diese Entscheidung stellt zur Begründung der auch von ihr grundsätzlich anerkannten Vorlage einer vollständig ausgefüllten Prozesskostenhilfeerklärung inhaltlich darauf ab, dass demselben entscheidungsbefugten Richter die "Prozessarmut" der Partei aufgrund von "Erklärungen" in von ihm geführten Parallelverfahren bekannt gewesen ist. Dieser Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, da die Verfahren 3 Ca 2988/05 und 1 Ca 3274/05 - wie die auf unterschiedliche Kammern 3 und 1 hinweisenden Aktenzeichen zeigen - offenbar in anderen Kammern verhandelt wurden und daher dem Richter des vorliegenden Verfahrens nicht zwingend bekannt sein mussten.
Im übrigen lässt die am 07. November 2005 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Schlüsse darauf zu, ob die wirtschaftliche Situation des Klägers zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens am 16. Februar 2006 gleich geblieben ist. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2002 in einem Insolvenzverfahren befindet, bedeutet nicht zwingend "Prozessarmut", da auch ein Insolvenzverfahren das Existenzminimum des Insolvenzschuldners durch die Pfändungsgrenzen sicherstellt und eine wirtschaftliche Situation vorliegen kann, die unter Berücksichtigung des nach § 115 ZPO zu berücksichtigenden Freibetrages durchaus ein zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzbares Einkommen ergeben kann. Dies ist ohne klare Angaben in einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht feststellbar.
Von der Zulassung der Rechtsbeschwerde wird abgesehen, da die vorliegende Fallgestaltung keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und eine Divergenz zur weiteren Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht festzustellen ist.
Ende der Entscheidung
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