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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 253/05
Rechtsgebiete: GKG, ArbGG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 |
Aktenzeichen: 6 Ta 253/05
Entscheidung vom 18.11.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Mainz vom 13.10.2005 - Az. 8 Ca 2408/04 - wird kostenfällig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger, welcher bei der Beklagten seit 01.10.2003 bei einem Durchschnittsbruttoverdienst von 2.200,00 EUR beschäftigt war, hat sich mit seiner Klage am 16.09.2004 gegen eine mit Schreiben vom 08.09.2004 erklärte fristlose Kündigung gewendet.
Mit Schreiben vom 27.09.2004 hat sich die Klägervertreterin bestellt und die Klage erweitert, indem nunmehr die Weiterbeschäftigung des Klägers, Vergütung sowie hilfsweise tarifliche anteilige Gratifikationsleistung und die Herausgabe der Arbeitspapiere nebst eines qualifizierten Zeugnisses gefordert wird.
Nachdem die Parteien in der Güteverhandlung vom 08.10.2004 einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen haben, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.09.2005 beantragt,
den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit ab 27.09.2004 auf 14.806,15 EUR und für den Vergleich auf 19.006,15 EUR festzusetzen.
Dies ist damit begründet worden, dass im Wege der Klageerweiterung der Weiterbeschäftigungsantrag geltend gemacht worden sei, so dass sich für die Kündigungsschutzklage und den Beschäftigungsantrag ein Gegenstandswert von 8.800,00 EUR (4 x 2.200,00 EUR) ergebe, zu dem der Zahlungsantrag trete.
Zu diesem Wert müsse für den abgeschlossenen Vergleich ein weiteres Monatsgehalt für das zugestandene Zeugnis als auch weitere 2.000,00 EUR für die Herausgabe der geforderten vier Arbeitspapiere hinzutreten, so dass sich ein Vergleichsgegenstandswert von insgesamt 19.006,15 EUR ergebe.
Das Arbeitsgericht hat sodann in dem angegriffenen Beschluss den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wie folgt festgesetzt:
a) für die Zeit vom 16.09. - 26.09.04: 4.400,00 EUR
b) für die Zeit ab dem 27.09.04: 12.606,15 EUR
c) für den Vergleich: 16.806,15 EUR.
Und dies im Wesentlichen damit begründet, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG der festzusetzende Wert des Streitgegenstandes nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG insbesondere von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig sei und bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von 6 bis 12 Monaten regelmäßig 2 Monatsverdienste als Streitwert anzusetzen seien, wenn besondere Umstände, die eine Erhöhung rechtfertigen könnten, nicht dargetan seien.
Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 17.10.2005 zugestellt worden, worauf hin am 18.10.2005 Widerspruch eingelegt und im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Auffassung des Arbeitsgerichtes, wonach lediglich zwei Monatsverdienste bei einem Arbeitsverhältnisbestand von 6 bis 12 Monaten anzusetzen seien, nicht der Rechtsprechung der überwiegenden Anzahl der Instanzgerichte und der Literaturmeinung entspreche. § 12 Abs. 7 ArbGG stelle nicht auf die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auf den Klageantrag ab, wobei mit dem vorliegenden eine unbefristete Dauer des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht worden sei, was den Regelstreitwert des § 12 Abs. 7 ArbGG rechtfertige.
Das Arbeitsverhältnis habe fast ein Jahr bestanden und der Kläger sei in besonderer Weise auf sein Arbeitsverhältnis angewiesen, da er für seine Frau und zwei Kinder unterhaltspflichtig sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 20.10.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Beschluss die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde, zurecht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Widerspruch der Beschwerdeführerin, trotz der Rechtsmittelbelehrung, als sofortige Beschwerde aufzufassen ist, ist form- und fristgerecht eingelegt worden, hat in der Sache jedoch deshalb keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes für die Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten zutreffend ermittelt hat.
Die Beschwerdeführerin möchte erreichen, dass zu dem Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren ab 27.09.2004 und für den Vergleich vom 08.10.2004 jeweils ein weiterer Betrag von 2.200,00 EUR, was einem Bruttomonatsgehalt des Klägers entspricht, hinzu geschlagen wird, weil der Kündigungsschutzantrag, Antrag zu 2 des Schreibens vom 27.09.2004 mit insgesamt 3 Bruttomonatsgehältern zu bewerten sei.
Das Arbeitsgericht ist zu Recht im Einklang mit der ständigen Rechtssprechung aller mit Beschwerdesachen befassten Kammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz davon ausgegangen, dass sich der wirtschaftliche Wert der Kündigungsschutzklage nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem mit der begehrten Feststellung verfolgten wirtschaftlichen Interesse des Klägers richtet. In diesem Zusammenhang ist auch der Familienstand, das Alter sowie die wirtschaftliche und soziale Stellung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, da diese Faktoren die wirtschaftliche Bedeutung angeben, die das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer, hier den Kläger, hat. Diese Gegebenheiten bestimmen das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.04.1987, LAG Nr. 65 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.03.2005 Az: 6 Ca 24/05).
Da es sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes und der ständigen Rechtsprechung der Kammern des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz bei § 42 Abs. 4 S. 1 GKG (bisher § 12 Abs. 7 ArbGG) nicht um einen Regelstreitwert handelt, wonach jeweils das genannte Vierteljahreseinkommen als Streitwert anzunehmen ist, sondern um die Obergrenze für das nach § 3 ZPO auszuübende Ermessen des Gerichtes, ist nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes, der die Kammer folgt, der Wert des Streitgegenstandes für einen Kündigungsschutzantrag im vorliegenden Falle mit zwei Bruttomonatsgehältern anzunehmen, da der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung, und nur auf diesen kommt es an, noch kein volles Jahr bei der Beklagten beschäftigt war.
Nach der von der Kammer geteilten Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes ist bei der Gegenstandswertfestsetzung von einem typisierenden, regelgebundenem Maßstab auszugehen, wobei bei einem Bestand von mehr als 6 Monaten und bis zur Jahresgrenze zwei Monatsverdienst als Streitwert anzusetzen sind, wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist und die Kammer an dieser Auffassung festhält.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Arbeitsgericht entspricht auch dem eingeräumten Ermessen, weil es die Dauer der Betriebszugehörigkeit, den Familienstand und das Alter des Klägers berücksichtigt und feststellt, dass angesichts der Daten, die der Kläger aufweist, 1975 geboren und Facharbeiter und neben seiner Frau zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, es nicht rechtfertigt, über den angenommen Gegenstandswert hinauszugehen, da dies normale familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse sind und eine außergewöhnliche Situation, in der sich der Kläger befindet, nicht ersichtlich ist.
Nach dem vorstehenden verbleibt es bei dem festgesetzten Gegenstandswert sowohl für das Verfahren ab dem 17.09.2004 als auch bei dem für den Vergleich, da ein drittes Monatsverdienst nicht hinzuzurechen ist.
Nach dem vorstehenden ist die Beschwerde erfolglos, was zur Kostenfolge des § 97 ZPO führt.
Der Beschwerdewert hat sich nach dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Festsetzung eines höheren Streitwertes bemessen, § 3 ZPO.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 78 S. 3 ArbGG, weil für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kein Anlass besteht.
Ende der Entscheidung
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