Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 254/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 148
ZPO § 252
ZPO § 567
ArbGG § 9 Abs. 1
ArbGG § 62 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 254/04

Verkündet am: 02.12.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28.10.2004 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen am Rhein vom 21.09.2004 - AZ: 1 Ca 1281/04 - aufgehoben.

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Lohnklageverfahren, dass im Anschluss an ein Kündigungsschutzverfahren geführt wurde mit der Begründung ausgesetzt, dass das Kündigungsschutzverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, da die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die der Klage stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes im Kündigungsschutzprozess (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.04.2004 11 = Sa 61/04) noch nicht beschieden sei.

Da diese Entscheidung bald zu erwarten sei und der Erfolg der Lohnklage voraussetze, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe, habe das Gericht sich dazu entschlossen, das Verfahren auszusetzen.

Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde aus den Gründen des Aussetzungsbeschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 252, 148, 567 ZPO statthaft und auch frist- und formgerecht eingelegt.

Der Beschluss, den das Arbeitsgericht am 21.09.2004 durch die Kammer gefällt hat, insoweit weist das Rubrum des angefochtenen Beschlusses nur die Vorsitzende der 1. Kammer auf, betrifft den Leistungsantrag in Ziffer 2 der Klageschrift und dabei auch nur den Annahmeverzugslohn, während das Urteil, dass die Kammer am gleichen Tage nach Verkündung des Aussetzungsbeschlusses verkündet hat, offensichtlich das vom Kläger weiter geforderte Urlaubsgeld betrifft.

Die Beschwerde ist deshalb begründet, weil das Arbeitsgericht hätte den Annahmverzugslohnprozess nicht aussetzen dürfen, weil nach Auffassung der Beschwerdekammer gegen die Aussetzung der Zahlungsklage nach vorausgegangenem Kündigungsschutzprozess der Umstand spricht, dass das besondere Interesse an der vorläufigen Regelung von Arbeitsverhältnissen zum Schutz von Arbeitnehmer in mehreren arbeitsrechtlichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, wie beispielsweise in § 9 Abs. 1, 62 Abs. 1 ArbGG.

Gerade letzte Vorschrift zeigt, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einstellung er Zwangsvollstreckung sehr einengt, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben sein soll, möglichst rasch seine Lohnansprüche durchsetzen zu können, da er in aller Regel auf das Einkommen zur Unterhaltsbestreitung angewiesen ist. Die Bedenken des Arbeitsgerichtes, dass widersprechende Entscheidungen vermieden werden sollten, ist grundsätzlich beizupflichten, trägt jedoch den angefochtenen Beschluss deshalb nicht, weil dann, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts revidiert werden sollte, in einem Verfahren, dass dem noch existierenden landesarbeitsgerichtlichen Urteil Rechnung trägt und der Klage stattgibt, sind Rechtsmittel möglich, um die dann entstandene Situation zu klären. Soweit Bedenken beim Arbeitsgericht auftauchen, dass man sich die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts bezüglich der Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung zu eigen machen müsste, tragen auch den angefochtenen Beschluss deshalb nicht, weil derartiges in der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsgerichtsprozesses vorgegeben und zwangsläufig ist, zumindest keinen Grund darstellt, den Lohnprozess auszusetzen.

Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dieselben Rechtsfragen mehrfach einer Prüfung gestellt werden, wenn es in einem Verfahren um den Bestand eines Vertragsverhältnisses und im anderen Verfahren um die daraus resultierende mögliche Annahmeverzugslohnforderung geht.

Auch daraus kann nichts für den Kläger nachteiliges gefolgert werden, dass er erst den Kündigungsschutzprozess führte und sodann die Lohnklage erhoben hat, da dies in sein Ermessen gestellt ist und mit der Frage, ob der Lohnklageprozess auszusetzen ist, in keinem inneren Zusammenhang steht, da es nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern auf die Frage, wann mit einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu rechnen ist, ankommt.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel, da für die Zulassung der Rechtsbeschwerde kein gesetzlich begründeter Anlass besteht, §§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück