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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 262/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 6
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
GKG § 42 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 262/05

Entscheidung vom 15.12.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.10.2005 - AZ: 2 Ca 1335/05 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird für das Verfahren und den Vergleich auf 49.244,92 € festgesetzt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin, welche auf der Grundlage des TV zur Altersteilzeit mit der Beklagten eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hat, befindet sich seit 01.04.2005 in der so genannten Freistellungsphase, die am 31.03.2008 beendet sein wird.

Mit der Klage, Gerichtseingang 01.06.2005, verlangt die Klägerin, dass der Altersteilzeit-Wertguthabenbetrag durch die Beklagte gegen Insolvenz gesichert wird, den sie mit 49.244,92 € beziffert, wobei dieser Betrag unbestritten geblieben ist.

Nach Abschluss eines Vergleiches hat der Klägervertreter beantragt, den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen, woraufhin das Arbeitsgericht Mainz den Vorschlag vom 25.08.2005 unterbreitete und trotz des Widerspruchs des Klägervertreters auf 9.848,98 € für das Verfahren und auf 13.600,-- € für den Vergleich durch den angefochtenen Beschluss festgesetzt hat.

Nach Zustellung des Beschlusses am 12.10.2005 hat der Beschwerdeführer am 26.10.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Beschluss vom 10.10.2005 aufzuheben und den Gegenstandswert auf 49.244,92 € festzusetzen.

Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Klägerin durch ihre Vorarbeit ein Wertguthaben aufgebaut habe, das unstreitig sei. Der zu sichernde Betrag umfasse das gesamte verdiente, aber noch nicht ausbezahlte, weil noch nicht fällig Arbeitsentgelt, das sich bei einem Monatsbetrag von 1.448,38 € auf insgesamt 49.244,92 € ab Zeitpunkt der Klageeinreichung im Juni 2005 bis zum vorgesehenen Ende der Freistellung am 31.03.2008 belaufe.

Die Beklagte habe die Sicherung durch eine Bankbürgschaft erreicht, wobei der Gegenstandswert eine Bürgschaft mit dem Wert der der Bürgschaft zugrunde liegenden Summe gleichgesetzt werde.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, dass es im vorliegenden Falle allein um die Verpflichtung der Beklagten gegangen sei, die Ansprüche für den Fall der Insolvenz zu sichern und dieser Sicherungsanspruch wertmäßig nicht mit dem zu sichernden Anspruch gleichzusetzen sei. Ein Bruchteil von 20 % des Wertes des Guthabens sei anzunehmen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und auch deshalb begründet, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im vorliegenden Falle mit 20 % des Wertes des Guthabens anzusetzen sei. Die Beschwerdekammer wendet in diesem Falle die Vorschrift des § 6 ZPO an, welche über § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG anwendbar ist. Danach ist dann, wenn es auf die Sicherstellung einer Forderung ankommt, der Betrag der Forderung ausschlaggebend. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Falle deshalb anzuwenden, weil die Klägerin in ihrer Aktivphase bereits die hier in Frage stehenden, noch ausstehenden Zahlungen, das Wertguthaben, erwirtschaftet hat und demgemäß eine Forderung besteht. Die Sicherstellung dieser Forderung wird gefordert und zwar gegen den Fall, dass die Beklagte während der Freistellungsphase der Klägerin in Insolvenz fallen sollte.

Die Höhe der noch zu sichernden Forderung ist vom Beschwerdeführer richtig ermittelt worden, da bis zum Ende der Freistellungsphase am 31.03.2008 und dem Eingang der Klage am 01.06.2005 34 Monate zu einem Betrag von je 1.448,38 € zugrunde zu legen sind.

§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG findet keine Anwendung, weil hier nicht um die wiederkehrende Leistung, die Zahlung in der Freistellungsphase, gestritten wird, sondern um deren Sicherung.

Nach dem Vorstehenden ist der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und der Beschwerde zu entsprechen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

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