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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 292/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 | |
ArbGG § 78 Satz 2 |
Aktenzeichen: 6 Ta 292/05
Entscheidung vom 18.01.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.11.2005 - AZ: 9 Ca 2964/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,-- € festgesetzt.
Gründe:
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 14.05.2005 beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichtes Westerburg in einem dort geführten Strafverfahren das hiesige Verfahren auszusetzen.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag deshalb zurückgewiesen, weil eine zivilrechtliche Beurteilung, die den Arbeitsgerichten zustünde, bei den zur Entscheidung des Gerichtes gestellten Ansprüchen unabhängig von einer möglichen strafrechtlichen Bewertung vorzunehmen sei. Zudem gebiete es der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz, eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht vorzunehmen.
Nach Zustellung des Beschlusses am 23.11.2005 hat der Beklagten mit Schreiben vom 06.12.2005 am 08.12.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und trotz der angekündigten Begründung keine Ausführungen hierzu gemacht, weil der Beklagte zwar das einschlägige Aktenzeichen (6 Ta 292/05) verwendet hat, aber inhaltlich nur zur Frage des Rechtsweges Stellung genommen hat, was unter dem Verfahren (6 Ta 291/05) geführt wird.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber deshalb nicht begründet, weil der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.11.2005 nicht zu beanstanden ist, weil das Arbeitsgericht die ihm eingeräumte Ermessensspielräume nicht überschritten hat. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die strafrechtliche Beurteilung und die zivilrechtliche Beurteilung und der arbeitsgerichtliche Verfahrensgrundsatz, Verfahren grundsätzlich beschleunigt durchzuführen außerdem einer Aussetzung entgegenstehen würden.
Da es im vorliegenden Falle um Schadenersatzprobleme geht bzw. die Abführung kassierter, nach Behauptung des Klägers ihm zustehenden Beträge, ist auch nicht ersichtlich, dass das strafrechtliche Verfahren vorgreiflich sein kann, weil im vorliegenden Falle eine Gesamtforderung geltend gemacht wird, die sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammensetzt wovon welche berechtigt sind und welche nicht, während es im strafrechtlichen Verfahren bereits ausreichend ist, wenn bei einem dieser Rechnungsposten der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und es zur Verurteilung kommen sollte.
Da die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend ist, ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, deren Voraussetzung erkennbar nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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