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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 36/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Nr. 4 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.11.2007 - 4 Ca 1027/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 693,17 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Dem Kläger war für seine am 08. Mai 2007 erhobene Leistungsklage mit Beschluss vom 22. Juni 2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge in Höhe von 45,00 EUR ab Aufforderung zu zahlen habe.
Diesen Beschluss hob das Arbeitsgericht am 26.11.2007 auf, da der Kläger im Rahmen des Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens seiner mehrfachen Aufforderung zur Zahlung der festgesetzten Teilbeträge nicht nachgekommen ist. Er wurde der beigeordneten Rechtsanwältin am 28.11.2007 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 27.12.2007 eingelegte Beschwerde des Klägers mit der Begründung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert seien und Unterlagen nachgereicht würden.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2008 nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Auf das Schreiben der Beschwerdekammer vom 05.03.2008 erfolgte keine Reaktion.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die statthafte und zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Der Rechtspfleger durfte die bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben. Nach § 120 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit einer Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Dies ist nach der Aktenlage der Fall, da der Kläger trotz Aufforderung des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2007 keine monatliche Raten in der jeweils festgesetzten Höhe von 45,00 EUR erbracht hat und Mahnungen erfolglos geblieben sind. Die Ausführungen der Beschwerde zu den unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen sind ohne Substanz geblieben. Versprochene Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Aus vorgenannten Gründen hat der Rechtspfleger von dem ihm zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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