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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 37/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Aktenzeichen: 6 Ta 37/06
Entscheidung vom 21.03.2006
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.02.2006 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz AZ. 6 Ca 2269/05 - wie folgt abgeändert:
Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes im Kündigungsschutzverfahren 6 Sa 1014/05 ausgesetzt.
Gründe:
Das Arbeitsgericht hat das vorliegende Verfahren, in dem der Kläger eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 fordert durch den angefochtenen Beschluss ausgesetzt und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gleichen Rubrums mit dem AZ: 6 Sa 672/04.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 09.01.2006 sein Einverständnis mit der zeitweiligen Aussetzung des Ausgangsverfahrens zwischen den Parteien erklärt und dies mit Schreiben vom 19.01.2006 dahin konkretisiert, dass der Kläger bis zum Abschluss des Änderungsschutzverfahrens beim Landesarbeitsgericht einverstanden seien.
Auf die zulässige sofortige Beschwerde, sie ging am 10.02.2006 nach Zustellung des Beschlusses am 06.02.2006 beim Arbeitsgericht ein, ist der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes dahingehend zu ändern, dass eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens, in dem über die Wirksamkeit der Änderungskündigung gestritten wird, mit der der Anspruch des Klägers auf Zahlung der geforderten Gratifikation beseitigt werden soll, auszusetzen. Es besteht keine Veranlassung, Zahlungsklagen, die nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren erhoben werden und deren Berechtigung mit der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der erklärten Kündigung innerlich zusammenhängen, auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Eine Richtigkeitsgewähr erkennt die Beschwerdekammer dann, wenn zwei Gerichte nämlich das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht zum gleichen Ergebnis kommen, was es wiederum rechtfertigt, die darauf aufbauenden Ansprüche den Klägern zuzuerkennen.
Nach dem Vorstehenden ist der Beschluss des Arbeitsgerichtes dahingehend abzuändern, dass bis zur Verhandlung der Streitsache nicht die Rechtskraft einer Entscheidung gegeben ist, sondern dem Verfahren Fortgang zu geben.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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