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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 41/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.12.2008 - 11 Ca 1125/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

Nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht vom 01.12.2008 für die am 20.09.2007 erhobene Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.09.2007 zum Bezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld sowie zum Vermögen und insbesondere zu den Belastungen durch Wohnkosten trotz des ausdrücklichen Hinweises im Erklärungsformular und Aufforderungen des Arbeitsgerichts vom 11.07.2008 und 04.11.2008 nicht durch Vorlage der entsprechenden Belege gemäß § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO glaubhaft gemacht wurden. Auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist nach nicht erfolgter Abhilfe durch das Arbeitsgericht aus den gleichen Gründen keine entsprechende Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei erfolgt. Damit sind die im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 01.12.2008 angenommenen Rechtsfolgen als zutreffend anzusehen. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.

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