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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 54/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 54/07

Entscheidung vom 12.03.2007

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.02.2007 - 5 Ca 982/06 aufgehoben.

Der Klägerin wird für die am 20.06.2006 erhobene und am 04.09.2006 erweiterte Klage sowie zur Rechtsverteidigung gegen die Widerklage, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Y., Y-Stadt bewilligt.

Die Klägerin braucht zur Zeit keine Raten aus ihrem Vermögen aufzubringen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.02.2007, mit welchem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwaltes zurückgewiesen worden ist.

Für ihre am 21.06.2006 erhobenen Klage, die u. a. gegen die Wirksamkeit einer Kündigung vom 01.06.2006 gerichtet ist, sowie Abrechnungs- und Vergütungsansprüche zum Gegenstand hat, beantragte die Klägerin unter Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16.06.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.

Mit am 03.08.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete die Beklagte die Klageabweisung.

Die beantragte Prozesskostenhilfe wurde von der Klägerin auf einen weiteren Zahlbetrag in Höhe von 14,22 EUR mit Antrag vom 01.09.2006 - Eingang 04.09.2006 - erstreckt.

Zur Verteidigung gegen die am 27.09.2006 eingegangene Widerklage der Beklagten über 32.302,53 EUR beantragte die Klägerin mit am 04.10.2006 eingegangenen Antrag ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, hilfsweise die Beiordnung nach § 11 a ArbGG.

Das Arbeitsgericht verkündete nach durchgeführter Ortsbesichtigung am 01.02.2007 ein Teilurteil mit welchem die Klage abgewiesen wurde und die Klägerin zur Zahlung von - zunächst - 2.118,15 EUR verurteilt wurde.

Das Prozesskostenhilfegesuch wurde mit Beschluss vom 13.02.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin in der Klageschrift vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben gemacht und darüber hinaus und einen versuchten Prozessbetrug begangen habe (Seite 2 des Beschlusses = Bl. 272 d. A.). Zur fehlenden Erfolgsaussicht hinsichtlich der Verteidigung der Klägerin gegen die Widerklage wurde im Wesentlichen auf die Begründung des Teilurteils abgestellt.

Gegen den am 14.02.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.02.2007 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung bereits mit Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidungsreif gewesen sei und das Gericht die Entscheidung verzögert, sowie einen Ortstermin angesetzt habe und eine Begutachtung des Wechselgeldtresors zur Manipulierbarkeit angeordnet habe. Im übrigen sei über den gestellten Antrag nach § 11 a ArbGG nicht entschieden worden.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.02.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt nebst den vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ZPO i. V. m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) erhoben worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin war auf ihre Anträge vom 20.06.2006, 04.09.2006 und 04.10.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils abzustellen, sondern auf den der Entscheidungsreife des Antrages (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 14.06.2006 - 2 BVR 626/06 und 2 BVR 656/06; LAG Köln Beschluss vom 27.09.2006, 2 Ta 383/06).

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtung dem Gegner vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (§ 118 Abs. 1 ZPO), ergibt sich im vorliegenden Fall, dass für den Antrag vom 21.06.2006 nach Eingang des Klageabweisungsantrags vom 03.08.2006 und für den zur Verteidigung gegen die Widerklage am 04.10.2006 Bewilligungsreife gegeben war und auf den zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Erkenntnisstand des Arbeitsgerichts abzustellen war. Dies beanstandet die sofortige Beschwerde zu Recht.

Aus der Tatsache, dass sich das Arbeitsgericht gehalten sah, mit Beschluss vom 12.10.2006 einen Ortstermin für den 06.12.2006 zu bestimmen, in welchem u. a. Feststellungen zur Geldentnahme am Geldwechsler, Eintragungen im Kassenbuch und zu einer sogenannten Auffüllliste getroffen wurden, ist zu ersehen, dass das Gericht einen Beweisbedarf hatte. Schon hieraus erhellt, dass hinreichende Erfolgsaussichten nicht ausgeschlossen werden konnten (vgl. hierzu Zöller/ Phillippi Zivilprozessordnung, 26. Auflage § 114 Rz 26). Ferner kann aus der Tatsache, dass das Arbeitsgericht durch Teilurteil entschieden hat, geschlossen werden, dass es die Sache noch nicht insgesamt hinsichtlich sämtlicher Widerklageansprüche für entscheidungsreif und erfolgsversprechend gehalten hat. Insofern konnte zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung durch die Klägerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten geboten hat und mutwillig war. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 375).

Eine Kostenentscheidung bedürfte es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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