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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 72/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 72/07

Entscheidung vom 14.05.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammer Pirmasens - vom 26. Februar 2007 - 6 Ca 712/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat dem Beklagten mit Beschluss vom 26. Februar 2007 wegen übereinstimmender Erledigungserklärung des vom Kläger gegen den Beklagten am 01. Dezember 2006 eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger war seit 01. Juni 2002 mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.300,00 EUR als Rettungsassistent beschäftigt. Eine ausgesprochene Kündigung vom 17. November 2006 wurde "zurückgenommen" und der Kläger weiter beschäftigt.

Gegen den am 05. März 2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts richtet sich die am 12. März 2007 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.

Zur Begründung wurde die Auffassung vertreten, die Verfahrens- und Gerichtskosten seien nicht vom D. zu tragen, da es sich bei den auferlegten Kosten um Gerichts- und Verfahrenskosten handeln würde und gemäß § 12 a ArbGG die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung habe. Gemäß § 18 des Gesetzes über das D. sei das D. von Gerichts- und Verwaltungsgebühren befreit. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht habe mit Beschluss vom 04. Oktober 2006 diese Kostenfreiheit bejaht.

Auf den Begründungsschriftsatz vom 08. März 2007 (Blatt 26 d. A.) sowie die Anlage wird Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 91 Abs. 2 ZPO statthaft. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Die vom Arbeitsgericht getroffene Kostengrundentscheidung im angefochtenen Beschluss ist nicht zu beanstanden.

Weder mit der Begründung, die Verfahrens- und Gerichtskosten seien nicht vom D. zu tragen, da es sich um Gerichts- und Verfahrenskosten handeln könne und gemäß § 12 a ArbGG die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung habe, noch der Hinweis auf § 18 des Gesetzes über das D. mit der Regelung zur Befreiung von Gerichts- und Verwaltungsgebühren sind geeignet, die Kostengrundentscheidung aufzuheben. Die Ausführungen der Beschwerde zu § 12 a ArbGG greifen nämlich die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Kostenverteilung nicht an, sondern beschränken sich auf die inhaltliche Wiedergabe der Vorschrift, wobei übersehen wird, dass § 12 a ArbGG nicht die eigentlichen Gerichtskosten tangiert, sondern die Kosten der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und Erstattung von Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. hierzu Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 12 a Rz 13 ff.). Auch das weitere Vorbringen zu § 18 des Gesetzes über das D. ist nicht geeignet, um zu einer anderen Entscheidung zugelangen. Hier wäre nämlich ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss abzuwarten gewesen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es nach Auffassung der Beschwerdekammer bei der Entscheidung des OLG Koblenz vom 14. Februar 1995 - 14 W 36/95 - verbleibt, wonach in Rheinland-Pfalz der L. seit Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Gebührenbefreiung im Bereich der Justiz vom 05. Oktober 1990 (GVBl. S. 281) nicht mehr von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit ist. Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstandpunkt vertreten, dass die in § 18 des D. vom 09. Dezember 1937 begründete Gebührenfreiheit nur die durch § 1 D. geschaffene Einheitsorganisation des D., die durch Kontrollratsgesetz vom 10. Oktober 1945 aufgelöst wurde und seitdem nicht mehr besteht, betroffen hat. Die nach 1949 entstandenen Organisationen des D. sind neue Rechtspersönlichkeiten, auf die § 18 D. unmittelbar nicht angewendet werden könne. Eine wegen der übereinstimmenden Zielsetzungen und Aufgabenbereiche des früheren und des heutigen D. entstandene Lücke sei rechtswirksam durch das Landesgesetz über Gebührenbefreiung im Bereich der Justiz (Justizgebührenbefreiungsgesetz - JGebBefrG - vom 05. Oktober 1990, GVBl. S. 821) geschlossen worden. Ist - wie vorliegend - eine andere Organisation gegeben, kann entgegen der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (vgl. Beschluss vom 04. Oktober 2006 - 8 W 163/06 -) nicht mit dem Vorrang von Bundesrecht gegenüber Landesrecht nach Artikel 31 GG argumentiert werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage I.

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