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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 80/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 6 Ta 80/05
Entscheidung vom 10.06.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 17.03.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.03.2005 - AZ: 2 Ca 37/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin hat mit der Klage vom 01.03.2005 die Vergütung für Januar 2005 in Höhe von 1.222,50 € brutto von der Beklagte, die sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.06.2004 als Bäckereiverkäuferin bei einem Bruttostundenlohn von 7,50 € beschäftigt, verlangt, weil dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht gezahlt war.
In der Klageschrift, welche am 02.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin weiterhin beantragt, ihr Herrn Rechtsanwalt C., C-Stadt beizuordnen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Sie hat dabei eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, die kein Datum trägt.
Nachdem das Arbeitsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.03.2005 mitgeteilt, dass sie mittlerweile den geltend gemachten Betrag von der Beklagtenseite erhalten habe und bitte, über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.
Durch Beschluss vom 15.03.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag deshalb zurückgewiesen, weil die Klägerin keine vollständigen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe.
Der Klägervertreter hat mit Schreiben vom 17.03.2005, welches keinen Eingangsvermerk beim Arbeitsgericht trägt, sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, wobei davon ausgegangen wird, dass der Klägervertreter diese im Namen der Klägerin eingelegt hat, weil ansonsten kein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt, weil die in der Akte enthaltene Abschrift des angefochtenen Beschlusses keine Rechtsmittelbelehrung enthält, aber vom 15.03.2005 stammt und die Richterverfügung auf dem Beschwerdeschreiben (Bl. 14 d. A.) vom 22.03.2005 stammt.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorliegt. Diese Erklärung muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein, wobei für die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben Belege vorgelegt werden müssen. Das von der Klägerin ohne Datum vorgelegte Erklärungsformular enthält nicht die Angabe des Geburtsdatums und des Familienstandes und keinerlei Angaben zu Bruttoeinnahmen, Abzügen, Grundvermögen und Sparkonten. Darüber hinaus sind die Mietkosten, die die Klägerin mit 150,-- € angibt nicht belegt.
Damit ist auch in der Beschwerdeinstanz davon auszugehen, dass keine wirksame Erklärung i. S. d. § 117 Abs. 2 ZPO vorliegt.
Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch tatsächlich erforderlich gewesen ist, weil die Klägerin selbst oder mit Zuhilfenahme der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtes die Leistungsklage hätte hätte erheben können.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag deshalb zu Recht zurückgewiesen, weswegen die sofortige Beschwerde keinen Erfolg hat.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Ende der Entscheidung
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