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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 89/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Aktenzeichen: 6 Ta 89/05
Verkündet am: 19. April 2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.01.2005 - 2 Ca 3289/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Wegen des Streitgegenstandes wird auf die Gründe I des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 22.03.2005 Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen den, den Prozesskostenhilfeantrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 28.01.2005 im wesentlichen damit angegriffen, dass das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 17.12.2004 übersehen habe und dass der Kläger am 01.04.2004 im Büro der Beklagten vorgesprochen und mit dem Obermonteur Z. ein Gespräch über die Arbeitsaufnahme geführt habe bei dem auch über die Auslösung und den Stundenlohn gesprochen worden sei, so dass die Angaben zur Vertragsabrede ausreichend örtlich und zeitlich bestimmt seien.
Das Arbeitsgericht hat durch den Beschluss vom 22.03.2005 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Recht für die gesamte Klage die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht verneint hat.
Soweit das Arbeitsgericht dies für die Klagen gegen die Kündigung vom 26. bzw. 30.11.2004 und die damit zusammenhängenden Feststellungsanträge macht, schließt sich die Beschwerdekammer den umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes im Nichtabhilfebeschluss vollinhaltlich an.
Dies gilt auch für den Beschäftigungsantrag, Ziffer 2 der Klageschrift vom 03.12.2004 als auch für die Forderung, ein qualifiziertes Endzeugnis, Schreiben vom 06. und 09.12.2004.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass für den Kläger bezüglich der ordentlichen Kündigungen kein Kündigungsschutz gegeben ist und die außerordentliche Kündigung angesichts der unstreitigen Tatsachen als voraussichtlich begründet zu bewerten ist.
Was die Erweiterung um rückständige Löhne, Schreiben vom 17.12.2004, anlangt, hat das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht die Erfolgsaussicht der diesbezüglichen Klage verneint. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger mit dem Obermonteur Z. tatsächlich den von ihm behaupteten Stundenlohn als auch die Auslöse wirksam vereinbart hat, so fehlt es doch an der Darlegung der geleisteten Stunden, weil der Kläger lediglich behauptet, dass im Gespräch mit dem Obermonteur ihm gesagt worden sei, dass die Vergütung im Ausland 9 € brutto und 4,50 € netto pro Stunde betrage und täglich 11 Stunden gearbeitet werde. Der Kläger hat nicht behauptet, dass er tatsächlich 11 Stunden gearbeitet hat, sondern hat auf der Grundlage des von ihm behaupteten Gesprächsinhaltes und der von ihm behaupteten Anzahl von Arbeitstagen eine Berechnung aufgemacht, ohne schlüssigen Tatsachenvortrag für die Arbeitsleistung anzubieten, nachdem die Beklagte die tatsächlichen Behauptungen des Klägers mit Schreiben vom 03.01.2005 bestritten hat. Der Kläger hat die Lohnabrechnungen vorgelegt, aus denen sich der von ihm behauptete Nettozahlbetrag für den jeweiligen Abschnitt ergibt.
Gleiches gilt für die Klageerweiterung bezüglich der Novembervergütungsansprüche im Schreiben vom 21.01.2005.
Aus diesem Grunde kann auch offen bleiben, ob die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die kein Datum trägt, den zu stellenden Anforderungen genügt, zumal der Kläger im Gütetermin vom 19.01.2005 erklärte, er wohne bei seinem Vater und zahle keinen Mietzins und die Erklärung eine Mietzinszahlung einschließlich der Heizungskosten von 685,-- € pro Monat ausweist. Außerdem ist laut Erklärung eine Schuld bei der Mutter in Höhe von 6.000,-- € mit 100,-- € Monatsraten zu begleichen, während die Bestätigung der Frau Ursula C. vom 02.12.2004 noch von einer Verbindlichkeit des Klägers von 8.000,-- € spricht.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst ist.
Ende der Entscheidung
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