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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 1141/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 |
Aktenzeichen: 7 Sa 1141/03
Verkündet am: 12.07.2004
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.07.2003 - 2 Ca 2855/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin dem Grunde nach (und im Berufungsverfahren auch darüber, in welcher Höhe) sie von der Beklagten Schadensersatz wegen nicht vertragsgerechter Beschäftigung verlangen kann; die Beklagte verlangt Schadensersatz wegen der vertragswidrigen Nichtrückgabe von Musterkollektionen.
Die Klägerin war seit dem 01.09.2001 als Außendienstmitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Sie kündigte selbst zum 19.08.2002. Auf den Arbeitsvertrag wird auf Blatt 7 ff. der Akte Bezug genommen. Die Klägerin wurde eingestellt für das Gebiet H., R., S. und N. zum Vertrieb von Kinderbekleidung. Die Klägerin war dann in S., B. und Ö. tätig. Dagegen hat sie keinen Widerspruch erhoben. Die Klägerin hat zudem am 13.01.2001 eine Musterkollektion (Kinder, Herbst) im Wert von insgesamt 3.946,94 € erhalten.
Die Klägerin hat vorgetragen,
die Beklagte habe ihr ein anderes Verkaufsgebiet zugewiesen, wo es noch keinen Kundenstamm gegeben habe. Deshalb könne sie dem Grunde nach Schadensersatz verlangen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Grunde nach der Klägerin Schadensersatz wegen Verletzung von § 2.1 des Arbeitsvertrages zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
nach ihrer Auffassung sei der Antrag bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Im Übrigen stehe hier wegen der vertragswidrigen Nichtrückgabe der der Klägerin unstreitig ausgehändigten Musterkollektion einen Schadensersatzanspruch zu. Denn die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung diese nicht zurückgegeben.
Deshalb hat die Beklagte zudem beantragt,
die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte 9.346,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2003 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin hat vorgetragen,
die meisten Teile habe sie bei einem Meeting mit Frau X. und W. in O. übergeben. Den Rest habe sie am 12.09.2002 per Post nach N. geschickt.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 31.07.2003 - 2 Ca 2855/02 - die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte 3.946,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen und die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 130 bis 133 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 05.08.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 29.08.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 04.11.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 26.09.2003 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 05.11.2003 einschließlich verlängert worden war.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie sei vertragswidrig eingesetzt worden. Um einen neuen Kundenstamm, wie nunmehr erforderlich, aufzubauen, bedürfe es eines sehr intensiven Kundenkontaktes; die Kundenbetreuung sei insoweit wesentlich zeitaufwendiger. Von daher habe sie einen wesentlich geringeren Umsatz als erwartet getätigt. Die vorherige Bezirksvertreterin, Frau V., habe für den gleichen Zeitraum im vorangegangenen Jahr ein Gesamtumsatz von 717.131,85 € erzielt. Die Berufungsklägerin habe lediglich einen Umsatz von 163.653,16 € erzielt, somit bestehe eine Umsatzdifferenz in Höhe von 553.487,69 €. Dies sei der materielle Schaden, bzw. 1,5 % Provision davon = 8.302,18 €. Wäre der Vertrag wie vereinbart eingehalten worden, hätte die Berufungsklägerin diesen Betrag zusätzlich an Provision erhalten.
Hinsichtlich der Widerklage sei neben dem Vorbringen im erstinstanzlichen Rechtszug, wonach zu einem bestimmten Zeitpunkt Teile zurückgegeben worden seien, die restlichen Teile an die Beklagte verschickt worden seien, darauf hinzuweisen, dass unabhängig davon die Höhe des Anspruchs falsch berechnet sei. Denn es sei den Mitarbeitern gestattet gewesen, aus jeder Kollektion zehn Musterteile völlig kostenlos herauszunehmen.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.302,18 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und widersetzt sich insbesondere der Klageänderung im Berufungsverfahren, die sie für nicht sachdienlich hält. Auch inhaltlich seien die geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben, denn die Änderungen des Bearbeitungsgebietes seien einvernehmlich erfolgt. Bereits kurz nachdem die Klägerin ihre Tätigkeit aufgenommen habe, habe sich gezeigt, dass sie als Außendienstmitarbeiterin nicht geeignet gewesen sei. Mit ihr seien mehrfach Gespräche geführt worden, bei denen sie auf ihre Arbeitsleistung hingewiesen worden sei. Sie habe keine Wochenberichte, Kundenformulare oder Umsatzmeldungen vorgelegt. Die Klägerin habe die Bearbeitung der geänderten Gebiete und der Einsatzbereiche ausdrücklich akzeptiert. Sie habe zu keinem Zeitpunkt auf Übertragung der ehemals im Arbeitsvertrag gedachten Gebiete bestanden.
Hinsichtlich der Widerklage trage die Klägerin wiederum ungenau und nicht wahrheitsgemäß vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die ursprünglich erhobene Klage im erstinstanzlichen Rechtszug unbegründet, die gegen die Klägerin angestrengte Widerklage dagegen begründet ist. Desweiteren ist die Klageänderung im Berufungsverfahren vorliegend zwar zulässig, der nunmehr geltend gemachte Anspruch jedoch gleichfalls unbegründet.
Versteht man den zunächst gestellten Antrag zu 1) als Feststellungsantrag, was nach dem Wortlaut nicht unbedingt nahe liegt, so ist dieser mit dem Arbeitsgericht bereits deshalb unzulässig, weil vorliegend, wie im Berufungsverfahren nunmehr auch geschehen, ohne weiteres eine Klage auf Leistung möglich ist. Das insoweit eine Klage auf Leistung ausnahmsweise nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Klage unbegründet ist. Denn die widerspruchslose Weiterarbeit in Kenntnis eines Änderungsangebotes hat jedenfalls dann, wenn sich die Änderung unmittelbar auf die Arbeit auswirkt, den Erklärungswert einer Annahme. Ob der Arbeitnehmer, der weiter arbeitet, diesen Erklärungswert beimisst oder nicht, oder aber sich gar insgeheim etwas anderes vorbehält, ist ohne Bedeutung. Ein Erklärungsbewusstsein ist insoweit nicht erforderlich.
Nichts anderes gilt, wenn man die den zunächst geltend gemachten Klageantrag als Leistungsantrag mit dem Ziel einer Beurteilung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach versteht, wofür der Wortlaut spricht. Denn dann ist der Antrag gleichfalls unzulässig, weil das Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht ausgeschöpft wird, weil gerade über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auch Streit besteht und eine Bezifferung ohne weiteres möglich ist, wie das Berufungsverfahren zeigt.
Zudem ist der Anspruch aufgrund der oben genannten Ausführungen auch inhaltlich unbegründet.
Nichts anderes gilt für den nunmehr im Berufungsverfahren geltend gemachten Zahlungsantrag. Die Kammer hält die Klageänderung zwar für zulässig, weil sie nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt, weil aufgrund des vorgetragenen Tatsachenstoffs in der abschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eine Entscheidung möglich ist. Dem steht die fehlende Einwilligung der Beklagten nicht entgegen, weil die Annahme der Sachdienlichkeit durch die Kammer genügt.
Der geltend gemachte Zahlungsantrag ist aber inhaltlich unbegründet.
Dies gilt zum einen schon deshalb, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte sich überhaupt schadensersatzpflichtig gemacht hat. Zwar haben die Parteien ein bestimmtes Verkaufsgebiet vereinbart. Zu dem inhaltlich substantiierten Tatsachenvortrag der Beklagten, dass die Klägerin aber, was bereits kurz nach Aufnahme der Tätigkeit aufgefallen sei, zur Arbeit im Außendienst gar nicht geeignet gewesen sei, wofür die Beklagte zahlreiche Details im Einzelnen vorgetragen hat, hat die Klägerin nicht substantiiert erwidert. Von daher ist mit dem Arbeitsgericht auch insoweit davon auszugehen, dass die Parteien jeweils einvernehmlich das Tätigkeitsfeld der Klägerin geregelt haben. Hinzu kommt, dass die Klägerin unstreitig zu keinem Zeitpunkt dem Inhalt der jeweils verabredeten Tätigkeit widersprochen hat. Von daher ist schon dem Grunde nach nicht erkennbar, inwieweit ein vertragswidriges Verhalten gegeben sein könnte, das den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausgelöst hätte.
Hinsichtlich der Höhe ist darauf hinzuweisen, dass auch insoweit kein nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter Tatsachenvortrag gegeben ist. Die Klägerin hat sich schlicht an den Verkaufsergebnissen ihrer Vorgängerin im vertraglich vereinbarten Gebiet orientiert. Da die Vergütung im Wege von Provisionen aber gerade individuell leistungsabhängig ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin schlicht in der Lage gewesen wäre, auch bei einem vorhandenen Kundenstamm auch nur annähernd das Ergebnis zu erzielen, das ihre Vorgängerin erzielt hatte. Anhaltspunkte, ein geringeres Ergebnis zumindest zu schätzen, lassen sich ihrem Sachvortrag aber nicht entnehmen. Von daher war die Klage auch im Berufungsverfahren insgesamt abzuweisen.
Hinsichtlich der Stattgabe der Widerklage wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im streitgegenständlichen Urteil (Seite 5 = Bl. 133 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 23.07.2003, noch aus ihrem Sachvortrag im Berufungsverfahren. Im zunächst genannten Schriftsatz wird wiederum weder dargelegt, aus welchen Teilen die Musterkollektion im Einzelnen bestand, noch welche Teile am 05.04.2002 angeblich in Frankfurt zurückgegeben worden sein sollen, noch welche Teile konkret sodann in zwei Kartons an die Beklagte versandt worden sein sollen. Insofern nützt auch der Hinweis auf Schreiben der Beklagten nichts, denn auch wenn einzelne Teile gefehlt haben sollten, wäre es Sache der Klägerin, die die streitgegenständlichen Teile unstreitig erhalten hat, im Einzelnen darzulegen, wann welche Bestandteile an die Beklagte zurückgegangen sind. Dies ist aber nicht möglich, wobei noch hinzukommt, dass die Klägerin im Berufungsverfahren auch noch vorgetragen hat, dass sie Teile der Musterkollektion habe behalten dürfen. Insofern ist weder ein substantiiertes Bestreiten durch die Beklagte möglich, noch eine rationale Überprüfung durch die Kammer.
Auch im Berufungsverfahren ist überhaupt nicht nachvollziehbar, welche Teile der Kollektion die Klägerin für sich kostenlos herausnehmen durfte bzw. herausgenommen haben will, wozu ihr Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte bot, noch inwieweit die Berechnung der Beklagten fehlerhaft sein könnte. Es besteht nicht einmal eine hinreichende Basis um eine Schätzung vorzunehmen. Es ist für die Kammer auch schließlich nicht nachvollziehbar, wie anhand von Gewichtsangaben überprüft werden soll, welche Teile der im Einzelnen nicht näher beschriebenen Musterkollektion dann per Post tatsächlich an die Beklagte zurückgesandt worden sein sollen. Da die insoweit maßgeblichen Umstände allesamt bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, konnte die Berufung der Klägerin nur zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Ende der Entscheidung
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