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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 14/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
BGB §§ 293 ff.
BGB § 294
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 14/07

Entscheidung vom 04.04.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2006 - AZ: 3 Ca 1424/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten unter anderem um die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2006 (dort S.2-5 = Bl. 87-90 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.984,50 € Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.984,50 € seit dem 01.07.2006 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Lohnabrechnung für den Monat Juni zu erteilen,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 31.05.2006 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 15.09.2006 fortbestanden hat,

4. für den Fall, dass es darauf ankommen sollte, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Abweisung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage und der Klage.

Das Arbeitsgericht Mainz hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 14.11.2006 (Bl. 79 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolles vom 14.11.2006 (Bl. 79 ff. d. A.) verwiesen.

Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 05.12.2006 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 31.05.2006 nicht aufgelöst worden ist und bis zum 15.09.2006 fortbestanden hat. Des Weiteren hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger 40,50 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2006 zu zahlen und dem Kläger eine Lohnabrechnung für den Juni 2006 zu erteilen. Im Übrigen hat das Arbeitgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung des klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitgericht u. a. ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat Juni 2006 über den zugesprochenen Lohn für drei Stunden, welche er unstreitig am 03.06.2006 abgeleistet habe, nicht zu. Eine weitergehende Arbeitsleistung sei nämlich zwischen den Parteien streitig und vom Kläger nicht schlüssig behauptet worden. Vielmehr habe er in drei Schriftsätzen sowie in einer Erklärung im Kammertermin vier verschiedene Sachvorträge dazu vorgebracht, in welchem Umfang und wo er gearbeitet habe. Diese widersprüchlichen Angaben seien unschlüssig und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 05.12.2006 (= Bl. 91 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 08.12.2006 zugestellt worden ist, hat am 08.01.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 22.02.2007 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 22.02.2007 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

ihm stehe für den Monat Juni 2006 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.984,50 € zzgl. Zinsen zu, wobei er nicht verpflichtet gewesen sei, substantiiert darzulegen, an welchem Arbeitstag er welche Arbeitsleistung erbracht habe. Vielmehr schulde der Beklagte den geltend gemachten Arbeitslohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Des Weiteren sei bei der Wertung des Sachvortrages des Klägers als widersprüchlich und unschlüssig nicht hinreichend vom Arbeitsgericht berücksichtigt worden, dass dieser als "einfacher" Mensch sich natürlich nicht habe alle Arbeitsstellen genau merken können. Auch sei vom Arbeitsgericht die Wertung des Sachvortrages des Klägers als insgesamt unschlüssig nicht konkret begründet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 22.02.2007 (Bl. 134 f. d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2006 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.984,50 € Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag vom 1.984,50 € seit dem 01.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte führt aus,

der Kläger habe unterschiedliche und sich widersprechende Angaben zu den Arbeitsorten sowie den konkreten Arbeitszeiten im Monat Juni 2007 gemacht, sodass sein Sachvortrag tatsächlich unschlüssig gewesen sei. Gleiches gelte, soweit er eine Zusammenarbeit mit dem Zeugen "X" behauptet habe. Darüber hinaus habe er auch kein ordnungsgemäßes Beweisangebot für die streitige Arbeitsleistung aus dem Monat Juni 2006 unterbreitet, zumal er lediglich eine schriftliche Zeugenaussage vorgelegt habe, der beweiskräftige Tatsachen für die vorgetragenen Behauptungen nicht zu entnehmen seien. Schließlich könne der Kläger seine widersprüchlichen Angaben auch nicht mit dem Hinweis darauf, er sei ein "einfacher" Mensch, rechtfertigen. Die Wahrheitspflicht gelte für alle Menschen, unabhängig von deren Bildung.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2007 (Bl. 152 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat Juni 2006 i. H. v. 1.984,50 € brutto zzgl. Zinsen. Das Arbeitsgericht Mainz hat für diesen Zeitraum zu Recht lediglich eine Arbeitsvergütung für drei unstreitig abgeleistete Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 40,50 € brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2006 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

1.

Der geltend gemachte Arbeitsentgeltanspruch kann nicht auf § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen mündlichen Arbeitsvertrag gestützt werden. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, in diesem Arbeitsvertrag sei eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden vereinbart worden, hat dem der Beklagte entgegen gehalten, dass der Kläger über die drei zugestandenen Arbeitsstunden hinaus im Monat Juni 2006 keine weitere Arbeitsleistung erbracht habe. Der Kläger hätte daraufhin darlegen müssen, wann und wo er weitere Arbeitsleistungen erbracht haben will. Das Arbeitsgericht hat hierzu zu Recht festgestellt, dass der Sachvortrag des Klägers unschlüssig ist. So hat er mit Schriftsatz vom 13.10.2006 auf Seite 1 vortragen lassen, er habe vom 01.06.2006 bis 27.06.2006 auf der Baustelle im Hause des Herrn W. gearbeitet und mit Schriftsatz vom 09.11.2006 hat er behauptet, vom 01. bis 15.06.2006 in der Werkstatt eines Herrn V. gearbeitet zu haben und danach zehn Tage in B. für Herrn W. sowie dann noch drei Tage in X.. Während des erstinstanzlichen Kammertermines hat er mündlich ausgeführt, er habe mit dem Ahmet auf der Baustelle W. und in X. gearbeitet. Diesen Angaben lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, an welchen Arbeitstagen der Kläger für wie viel Stunden wo gearbeitet hat. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens hat er nicht hinreichend klargestellt, ob er tageweise auf zwei Baustellen parallel gearbeitet haben will oder ob Teile seines Sachvortrages unrichtig sind; aufgrund der Ausführungen des Arbeitsgerichtes im erstinstanzlichen Urteil bestand hinreichend Anlass, die vom Arbeitsgericht angesprochenen Widersprüche aufzuklären. Mithin reicht der Sachvortrag des Klägers nicht aus, um ihm Arbeitsentgelt im Zusammenhang mit geleisteter Arbeit zuzusprechen.

2.

Darüber hinaus steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch nicht nach §§ 615, 293 ff. BGB wegen Annahmeverzuges des Beklagten zu. Der Beklagte ist nämlich nicht in Annahmeverzug geraten, da der Kläger seine Arbeitskraft nicht im Sinne von §§ 293 ff. BGB angeboten hat. Als darlegungsbelastete Partei hätte er hierzu konkret vortragen müssen, da ihm im Juni 2006 noch keine - als solche unwirksame - fristlose Kündigung zugegangen war. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Arbeitsgerichtes hierzu erfolgte nämlich der am frühesten mögliche Zugang der Kündigung am 31.07.2006 durch Akteneinsicht. Bis zu diesem Zeitpunkt war daher der Kläger gehalten, seine Arbeitskraft entsprechend § 294 BGB tatsächlich anzubieten, um den Beklagten in Annahmeverzug zu versetzen. Da es hieran fehlt, scheidet auch § 615, 293 ff. BGB als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers aus. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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