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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.07.2000
Aktenzeichen: 7 Sa 1431/99
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, HGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB §§ 284 ff.
BGB § 611 Abs. 1
HGB §§ 1 ff.
HGB § 60
HGB § 60 Abs. 1
HGB § 60 Abs. 1 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.09.1999 - 4 Ca 1285/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsentgelt verlangen kann, oder aber seinerseits verpflichtet ist, an die Beklagte Schadensersatz zu leisten.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.1998 bis zum 31.03.1999 als Altenpfleger beschäftigt. Er war als Pflegedienstleiter für den Bereich B tätig. Aufgrund einer zuvor abgeschlossenen Vereinbarung vom 08.08.1998 hatte der Kläger seinen Klientenstamm (ca. 25 Klienten) an die Beklagte zum 01.10.1998 zu einem Gesamtpreis von 20.000,00 DM übertragen.

Mit Schreiben vom 02.02.1999 hat der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.1999 gekündigt. Die Beklagte hat das unstreitig dem Kläger geschuldete Arbeitsentgelt für die Monate Februar und März 1999 in Höhe des Klagebetrages nicht gezahlt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 6.217,60 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus DM 4.000,00 seit 01.06.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

sie sei zur Aufrechnung in voller Höhe berechtigt. Die Pfändungsfreigrenze müsse nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger sich durch eine unerlaubte Handlung gegenüber der Beklagten Schadensersatzpflichtig gemacht habe. Denn noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung sei der Kläger aktiv an die Klienten der Beklagten, insbesondere an den Klientenstamm, der im August 1998 an sie übertragen worden sei, herangetreten und habe mitgeteilt, dass er sich von der Beklagten trennen werde. Jedoch sei eine weitere Pflege durch ihn bzw. seinen neuen Arbeitgeber, die Fa. H W , möglich. Er habe während seiner Aktivabwerbung auch die Beklagte gegenüber den Klienten diskreditiert, so dass diese Klienten sich zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zum 31.03.1999 entschlossen hätten. Insgesamt habe der Kläger zum 06.08.1999 18 Klienten übertragen; 12 Klienten hätten zum 31.03.1999 den Pflegevertrag mit der Beklagten gekündigt.

Die Beklagte hat deshalb widerklagend beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 88.859,90 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat hinsichtlich der Widerklage vorgetragen,

er habe den Klienten lediglich mitgeteilt, dass er bei der Beklagten ausscheiden werde. Er habe die Kunden jedoch nicht beeinflusst. Auch sei die Höhe der Gegenforderung zu bestreiten.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte durch Urteil vom 22.09.1999 - 4 Ca 1285/99 - verurteilt, an den Kläger 6.217,60 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus 4.000,00 DM seit dem 01.06.1999 zuzahlen; die Widerklage hat es abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 33 bis 37 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 29.09.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 28.12.1999 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 28.02.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 21.01.2000 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf begründeten Antrag der Beklagten bis zum 28.02.2000 einschließlich verlängert worden war.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es gehe vorliegend nicht darum, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, Kunden darauf hinzuweisen, dass er in den Dienst eines anderen Arbeitgeber treten wolle. Denn der Kläger habe vielmehr einen eigenen Pflegedienstbetrieb zusammen mit zweiweiteren ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten gegründet. Zumindest vier Kunden, die von ihm bis zum März 1999 betreut worden seien, und sodann Kündigungen gegenüber der Klägerin erklärt hätten, habe er übernommen. Bis auf eine einzige Kündigung seien sämtliche Kündigungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Kläger noch in den Diensten der Beklagten gestanden habe. Der Kläger habe den Kunden verdeutlicht, dass er zum Aufbau des neuen Betriebes auf Kunden selbstverständlich angewiesen sei. Er habe erklärt, dass er noch zu wenig Klienten habe und daher dringend auf Patienten aus dem Klientenkreis der Beklagten angewiesen sei, um den neu eröffneten Betrieb beginnen zu können. Dies sei für die Kunden ausschlaggebend gewesen, die Pflegeverträge mit der Beklagten zu kündigen und neue Verträge mit dem Kläger einzugehen. Auch bei anderen Kunden habe er versucht, sie zur Kündigung zu bewegen, indem er ihnen angeboten habe, die Kündigung bei der Beklagten für sie zu erledigen. Rechtsfolge der Verletzung des vertraglichen Wettbewerbsverbotes sei ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz des adäquat-kausal entstandenen Schadens, insbesondere des entgangenen Gewinns, wenn sie das Geschäft selbst gemacht hätte. Da mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass die Klienten noch weitere 18 Monate bei der Beklagten verblieben wären, ergebe sich hinsichtlich der Kündigungen, die vor dem 31.03.1999 erfolgt seien, auf die die Widerklage nunmehr beschränkt werde, ein entgangener Gewinn in Höhe von 26.164,06 DM abzüglich des durch Aufrechnung erloschenen Betrages in Höhe von 6.217,60 DM so dass für die Widerklage ein Betrag von 19.946,46 DM verbleibe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.09.1999 - 4 Ca 1285/99 -, zugestellt am 29.11.1999,

1. die Klage abzuweisen

2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte DM 19.946,46 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, er habe in keiner Weise auf Pflegepatienten dahingehend eingewirkt, sie sollten bei der Beklagten kündigen, er habe auch niemandem gegenüber sich bereit erklärt, Kündigungen vorzuformulieren. Für diese Behauptungen der Beklagten fehle es an jedem substantiierten Tatsachenvortrag. Der Kläger habe lediglich gelegentlich geäußert, dass er bei der Beklagten gekündigt habe und beabsichtige, sich zusammen mit anderen Beschäftigten der Beklagten selbständig zu machen. Derartige Äußerungen seien erlaubt und verstießen nicht gegen ein allgemeines vertragliches Wettbewerbsverbot. Wenn sich Patienten von der Beklagten abgewandt und dem Kläger zugewandt hätten, so beruhe dies allenfalls darauf, dass die Patienten mit den Behandlungen und Pflegeleistungen des Klägers außerordentlich zufrieden gewesen seien. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Kläger mit einer größeren Anzahl von Personen einen Verein gegründet habe, wobei drei dieser Mitglieder ehemalige Beschäftigte der Beklagten seien, die zeitgleich mit dem Kläger ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gelöst hätten, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Diese drei ehemaligen Beschäftigten hätten im Wechsel die gleichen Patienten betreut und gepflegt wie der Kläger, d. h. auch diejenigen, die der Kläger abgeworben haben solle. Folglich kämen auch diese ehemaligen Beschäftigten dafür in Betracht, in welcher Weise auch immer ursächlich für den Patientenwechsel von der Beklagten zu dem Verein gewesen zu sein. Daraus folge, dass sich für die Beklagte die Pflicht ergebe, substantiiert darzulegen, dass und inwiefern gerade der Kläger alleine vertragswidrig und schuldhaft ursächlich für den Patientenwechsel gewesen sei. Gegenüber den übrigen ehemaligen Beschäftigten habe die Beklagte - was zwischen den Parteien unstreitig ist - keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Schließlich sei die Schadenshöhe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt (zur Darstellung der Auffassung des Klägers insoweit wird auf Seite 3, 4 der Berufungserwiderung = Bl. 57, 58 d. A. Bezug genommen).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 03.07.2000.

Entscheidungsgründe: I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten verlangen kann, an ihn 6.217,60 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus 4.000,00 DM seit dem 01.06.1999 zu zahlen und darüber hinaus die Abweisung der Widerklage.

Dem Kläger steht unstreitig der Klagebetrag gem. § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 284 ff. BGB hinsichtlich der Zinsen zu.

Die Klageforderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen; die Widerklage ist aus denselben Gründen unbegründet.

Denn der Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in der von ihr geltend gemachten Höhe zu.

Als Anspruchsgrundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommt vorliegend allein die analoge Anwendung des § 60 Abs. 1 HGB in Betracht. Diese an sich nur für kaufmännische Angestellte des Betriebes eines Handelsgewerbes gem. §§ 1 ff. HGB im Handelszweig des Arbeitgebers anwendbare Vorschrift ist eine Ausprägung der allgemeinen, auf Treu und Glauben gestützten Rücksichtspflicht des Arbeitnehmers (Treuepflicht), so dass die in § 60 Abs. 1 HGB enthaltenen Wettbewerbsverbote schlechthin für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden und der Mitarbeiter in freien Berufen analog gelten (BAG 16.06.1976 EzA § 611 BGB Treuepflicht Nr. 1; Dörner/Luczak/Wildschütz Arbeitsrecht in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis (DLW-Dörner), 2. Auflage 1999 C Rd.-Ziffer 138 ff. = Seite 267 ff.). Es ist deshalb allen Arbeitnehmern verboten, den unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers durch Betreiben eines Gewerbes zuwider zu handeln. Ob der Arbeitnehmer in dem von ihm betriebenen Gewerbe dem Arbeitgeber tatsächlich Konkurrenz macht, ist unerheblich; es genügt, dass das andere Gewerbe als solches mit den unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers kollidiert (BAG 17.10.1969 AP-Nr. 7 zu § 611 BGB Treuepflicht). Unzulässig ist auch der Abschluss einzelner Geschäfte im Bereich der gewerblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, wenn dadurch seinen unternehmerischen Interessen zuwidergehandelt wird, d. h. dass sie gefährdet sind. Es genügt, dass der Arbeitnehmer im Marktbereich des Arbeitgebers Dritten Leistungen erbringt oder auch nur anbietet. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber diese Leistungen auch erbringt oder anbietet (Hessisches LAG, 28.04.1998 LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65). Ob der Einzelarbeitsvertrag eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält, ist unerheblich (BAG 26.01.1995 EzA § 626 BGB Neue Fassung Nr. 155).

Der zeitliche Geltungsbereich wird grundsätzlich durch die Dauer, d. h. den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt (BGH 16.11.1954 AP-Nr. 1 zu § 60 HGB).

Verboten ist es, ein Handelsgewerbe zu betreiben (§ 60 Abs. 1 1. Alternative HGB). Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG muss der Wortlaut des § 60 HGB für verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass nur der Betrieb eines Handelsgewerbes im Handelszweig des Arbeitgebers verboten ist, weil nur insoweit für den Arbeitgebereine abstrakte Wettbewerbsgefahr besteht (BAG 03.05.1983 EzA § 60 HGB Nr. 12). Erforderlich ist das Betreiben eines Unternehmens im eigenen Namen, ohne Rücksicht darauf, ob das für eigene oder fremde Rechnung geschieht; auch eine persönliche Tätigkeit ist nicht erforderlich (vgl. DLW-Dörner C Rd.-Ziffer 149).

Vorbereitungshandlungen für ein eigenes Handelsgewerbe werden vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot nur dann erfasst, wenn sie die aktuellen Geschäftsinteressen des Arbeitgebers gefährden (BAG 17.09.1972, 16.01.1975, 30.05.1978 AP-Nr. 7, 8 zu § 60 HGB, EzA § 60 HGB Nr. 11). Zulässig ist deshalb die Anmietung von Räumen,Einrichtung und Ausstattung der Betriebsstätte, der Abschluss von Gesellschaftsverträgen, die Anwerbung von Mitarbeitern, ausgenommen beim eigenen Arbeitgeber, Einholung von Informationen bei Lieferanten, Erfüllung von Formvoraussetzungen, insbesondere Eintragung in das Handelsregister, der Erwerb von Waren und Geräten. Unzulässig ist dagegen das Eindringen in den Kunden-, Lieferanten- und Arbeitnehmerkreis des Arbeitgebers, auch der Erwerb eines Warenzeichens im Gewerbezweig des Arbeitgebers (vgl. BAG 12.05.1972 AP-Nr. 6 zu § 60 HGB; DLW-Dörner C Rd.-Ziffer 153).

Gem. § 60 Abs. 1 2. Alternative HGB sind dem Handlungsgehilfen Wettbewerbshandlungen verboten, die gegen den Arbeitgeber gerichtet sind; die Norm soll dessen Geschäftsinteressen bereits vor einer bloßen Gefährdung durch den Handlungsgehilfen schützen. Unzulässig sind Geschäfte im Handelszweig des Arbeitgebers, das sind solche, die entweder regelmäßig oder doch üblicherweise entsprechend der Art und dem Gegenstand des Unternehmens von diesem tatsächlich betrieben werden. Das Verbot gilt ohne Rücksicht auf ein besonderes Interesse des Arbeitgebers am konkreten Geschäft. Geschäftemachen ist in diesem Zusammenhang jede, wenn auch nur spekulative auf Gewinnerzielung gerichtete Teilnahme am geschäftlichen Verkehr, die nicht zur Befriedigung eigener privater Bedürfnisse des Handlungsgehilfen erfolgt (BAG 15.02.1962 AP-Nr. 1 zu § 61 HGB). Unzulässig ist jede Wettbewerbstätigkeit, auch wenn konkret keine Vertragsabschlüsse erfolgen, z. B. Kundenwerbung für ein anderes Unternehmen und sogar vorbereitende Gespräche ("Vorfühlen") bei Kunden für eine spätere eigenständige Geschäftstätigkeit (BAG 24.04.1970 AP-Nr. 5 zu § 60 HGB), ferner die Vermittlung oder der Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte, soweit dies dem Arbeitnehmer vertragsmäßig obliegt. Zulässig sind dagegen Maßnahmen ohne Zielrichtung auf den Wettbewerb, d. h. ohne spekulative Absicht, z. B. die Befriedigung eigener privater Bedürfnisse und die Anlage eigener Vermögenswerte im Unternehmen, die im Handelszweig des Arbeitgebers tätig sind, soweit damit kein Einfluss auf diese Unternehmen verbunden ist (vgl. DLW-Dörner C Rd.-Ziffer 158). Auch Vorbereitungshandlungen sind zulässig, soweit sie nicht Wettbewerbscharakter haben, z. B. Kontakte mit einem Wettbewerber zwecks Einstellung als Geschäftsführer. Unzulässig ist dagegen die sogenannte "Aufbauhilfe", d. h. die beratende Unterstützung eines vertragsbrüchigen Kollegen bei einer konkurrierenden Tätigkeit für den in Aussicht genommenen neuen Arbeitgeber, einschließlich der versuchten Abwerbung eines Kollegen und eines Geschäftspartners des Arbeitgebers, auch wenn diese erfolglos sein sollte (BAG 16.01.1975, 30.01.1963 AP-Nr. 8, 3 zu § 60 HGB).

Zu beachten ist schließlich, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keiner Wettbewerbsbeschränkung unterliegt. Auch eine nachvertragliche Verschwiegenheits- sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber in der Regel gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen (BAG 15.06.1993, 19.05.1998 EzA § 74 HGB Nr. 55, 61). Die Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers kann aber für diese Zeit - was vorliegend nicht geschehen ist - durch eine vertragliche Vereinbarung eingeschränkt werden.

Ein Schadensersatzanspruch zugunsten der Beklagten käme folglich vorliegend nur dann in Betracht, wenn der Kläger vor seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten über Vorbereitungshandlungen hinausgehend unzulässig in den Kundenkreis des Arbeitgebers eingedrungen wäre, oder unstatthaft bei Kunden vorgefühlt hätte hinsichtlich einer späteren eigenständigen Geschäftstätigkeit. Hinreichende, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Anhaltspunkte dafür lassen sich dem Sachvortrag der Beklagten jedoch nicht entnehmen.

Zwar besteht ein gewisser Anhaltspunkt für die Annahme der Beklagten zum einen darin, dass Kunden, die sie als Teil des Kundenstamms des Klägers von diesem "erworben" hatte, gleichfalls zum Ende der Beschäftigung des Klägers hin ihre Verträge gekündigt haben und wiederum vom inzwischen ausgeschiedenen Kläger betreut werden. Zum anderen ist es naheliegend, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber ausscheidet, um ein Konkurrenzunternehmen zu gründen, das denselben Geschäftsgegenstand hat, der Versuch unternommen wird, Kunden zu übernehmen. Da andererseits Vorbereitungshandlungen aber statthaft sind, insbesondere auch die bloße Mitteilung des Klägers den Kunden gegenüber, er werde ausscheiden, hätte die Beklagte im Einzelnen darlegen müssen, wann und wem gegenüber der Kläger welche Erklärungen gegen haben soll. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beendigung der Verträge der (auch) vom Kläger betreuten Kunden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses genügt in diesem Zusammenhang gerade nicht. Denn der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Beendigung nicht zwingend von ihm iniziiert sein muss, so sehr sie auch in seinem Interesse lag, sondern gerade auch darauf zurückzuführen sein kann, dass eine gewisse persönliche Bindung zwischen den Kunden und dem Kläger bestand, die bei der Art des Geschäftsgegenstandes der Beklagten nicht nur nicht ungewöhnlich, sondern eher - bei zufriedenstellender Dienstleistung - alltäglich ist. Nicht verständlich ist für die Kammer, aufgrund welcher tatsächlicher Anhaltspunkte die Beklagte der Auffassung ist, der Kläger habe Druck auf die Kunden ausgeübt. Zum einen behauptet die Beklagte selbst, dass lediglich vier Kunden zum Kläger gewechselt seien, was keinen Anhaltspunkt für einen besonders "intensiven Druck" erkennen lässt. Ob man den Kunden darüber hinaus tatsächlich noch verdeutlichen muss, dass beim Aufbau eines neuen Betriebes Kunden erforderlich sind, ist zudem fraglich. Insofern hat die Beklagte hinsichtlich der von ihr behaupteten Erklärungen keine nachvollziehbaren und substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen wie sich der Kläger gegenüber den Kunden verhalten haben soll. Soweit die Beklagte zum anderen behauptet hat, er habe auch bei anderen Kunden versucht, sie zur Kündigung zu bewegen, fehlt gleichfalls jeder substantiierte Tatsachenvortrag, der einem substantiierten Bestreiten zugänglich gewesen wäre. Hinzu kommt vorliegend, dass, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, es sich bei dem gegründeten Konkurrenzunternehmen nicht um eine Firma des Klägers handelt, sondern um einen Verein, dem auch zunächst drei weitere ehemalige Mitarbeiter der Beklagten angehörten (inzwischen sind es nur noch zwei). Insofern hätte die Beklagte aufgrund des Umstandes, dass vier ihrer Mitarbeiter zeitgleich ausgeschieden sind, darlegen müssen, welche Anhaltspunkte im Tatsächlichen dafür bestehen, dass es gerade Erklärungen des Klägers, nicht aber der identische wirtschaftliche Interessen verfolgenden gleichfalls ausgeschiedenen Arbeitskollegen waren, die zu den Kündigungen der Kunden geführt haben. Da auch insoweit jeglicher substantiierter Tatsachenvortrag der Beklagten fehlt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Klägers über den Bereich zulässiger Vorbereitungshandlungen hinaus ging.

Folglich war der Klage stattzugeben, die Widerklage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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