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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 172/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BUrlG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BUrlG § 7 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 172/04

Verkündet am: 13.09.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.11.2003 - 6 Ca 201/03 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 19/20, die Beklagte zu 1/20 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, inwieweit dem Kläger Zahlungsansprüche gegen die Beklagte im laufenden Arbeitsverhältnis zustehen.

Die Beklagte betreibt in Rheinland-Pfalz und im Saarland eine Reihe von Supermärkten, u.a. in B-Stadt den Verbrauchermarkt "X.".

Der am 01.10.1944 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.04.1986 als Marktleiter, seit dem 01.10.1987 des Marktes in B-Stadt, beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 24.09./10.10.1987 hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 20 bis 22 der Akte Bezug genommen wird. Die Parteien haben arbeitsvertraglich die Geltung der Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz vereinbart. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 3.246,19 EUR.

Ab dem 13.06.2001 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Krankengeldzahlung der Krankenkasse endete am 11.12.2002 (Schreiben der W. vom 07.11.2002; Bl. 25 d.A.).

Bereits mit Schreiben vom 25.03.2002 (Bl. 37 d.A.) hatte die Krankenkasse angeregt, den Kläger wieder stufenweise in den Betrieb der Beklagten einzugliedern. Dem hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2002 (Bl. 38 d.A.) widersetzt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2002 (Bl. 26 u. 27 d.A.) ließ der Kläger der Beklagten mitteilen, dass er sich zu einem Arbeitsversuch durchaus in der Lage sehe. Dieses Angebot wiederhole er ausdrücklich. Weiter heißt es in dem Schreiben:

Unser Mandant wird zwar mit seinem Leiden wohl nicht mehr die Stelle eines alleinverantwortlichen Filialleiters und insbesondere natürlich auch nicht eine 50 bis 60-Arbeitsstundenwoche, die damit in der Vergangenheit regelmäßig verbunden war, ausüben können. Er ist jedoch seiner Auffassung nach durchaus in der Lage, beispielsweise die Stelle eines stellvertretenden Filialleiters, ausgehend von der tarifvertraglich geltenden Arbeitszeit von 37,5 Stunden/Woche auszuüben.

Zwischenzeitlich existiert die Stelle eines solchen stellvertretenden Marktleiters auch in Ihrem hiesigen Markt.

Wir bieten insoweit die Arbeitsleistung unseres Mandanten ausdrücklich ab 12.12.2002 an.

Wir bitten um Rückäußerung bis zum 11.12.2002. ..."

Mit Schreiben vom 12.12.2002 (Bl. 28 d. A.) teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, er sei als Marktleiter eingestellt. Ein Einsatz als stellvertretender Marktleiter in dem Markt, in dem er bisher gearbeitet habe, sei nicht vorstellbar.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagte wolle ihn offensichtlich mit seinem Arbeitsverhältnis "leer laufen lassen". Denn sie beschäftige ihn nicht weiter, beende aber andererseits auch nicht das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis. Sie sei zur schrittweisen Wiedereingliederung des Klägers und zur Gehaltszahlung verpflichtet.

Ab dem 12.12.2002 befinde sich die Beklagte in Annahmeverzug, was gerichtlich festgestellt werden müsse. Denn mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2002 habe er seine Arbeitskraft vergeblich angeboten.

An Resturlaub stünden ihm für die Jahre 2000 bis 2002 insgesamt noch 96 Tage zu. Ausgehend von einem jährlichen Urlaubsanspruch von 36 Tagen ergäben sich für die Jahre 2000 und 2001 72 Urlaubstage. Da er im Jahr 2001 davon 12 Tage genommen habe, blieben noch 60 Tage übrig. Hinzu kämen die 36 Urlaubstage für das Jahr 2002, so dass sich der Gesamtanspruch auf 96 Tage belaufe. Dies entspreche nach näherer Berechnung auf Seite 11 der Klageschrift (Bl. 14 d.A.) einem Bruttobetrag in Höhe von 14.428,80 EUR.

Nachdem der Urlaub mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2002 (Bl. 75 u. 76 d.A.) geltend gemacht worden sei, sei er jetzt abzugelten. Zumindest stünde ihm die Zahlung dieses Betrages als Urlaubsentgelt zu. Daneben sei ein weiteres Urlaubsentgelt in Höhe von 904,00 € geschuldet. Diesen habe er für das Jahr 2002 nicht erhalten. In der Vergangenheit habe er Überstunden in extremer Höhe leisten müssen. Bei seinen Arbeitsaufzeichnungen sei er entgegen der betriebsüblichen Arbeitszeit von 37,5 Wochenarbeitsstunden schon von einer regulären Wochenarbeitszeit von 42,25 Stunden ausgegangen. Bis Juli 1999 habe er bereits weit mehr als 1000 Überstunden abgeleistet. Nach einem Gespräch mit dem zuständigen Bezirksleiter sei er dann ab August 1999 dazu übergegangen, 50 Wochenstunden als reguläre Arbeitszeit anzusetzen und nur die darüber hinausgehenden Arbeitsstunden als Überstunden zu berücksichtigen. Bis Ende 1999 seien bereits 1.408,75 Überstunden aufgelaufen. Auf Bitte und Veranlassung des zuständigen Bezirksleiters habe er Ende 1999/ Anfang 2000 die bis dahin aufgelaufenen Überstunden nachträglich nochmals umgerechnet und den kompletten vorangegangenen Zeitraum mit 50 Wochenstunden berücksichtigt. Damit seien immer noch 530 Überstunden übrig geblieben. Mit dieser Zahl habe das Jahr 2001 begonnen. Bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit seien die Überstunden in den Monaten Januar bis Mai 2001 wiederum auf insgesamt 896,25 Stunden angewachsen. Hinzu gekommen seien für den Monat Juni 2001 weitere 22,75 Überstunden, so dass sich insgesamt 919 Überstunden ergäben (vgl. die Zeiterfassung/Anwesenheitsliste Juni 2001; Bl. 30 d.A.). Diese seien mit 20,04 EUR brutto zu vergüten, wobei noch kein Überstundenzuschlag berücksichtigt worden sei. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von 18.416,76 EUR brutto, den die Beklagte ihm zu zahlen habe.

In den vergangenen Jahren habe er Prämien und Bonuszahlungen erhalten (vgl. den Prämienvertrag für das Jahr 2000; Bl. 24 d.A.).

Aus einer Aufstellung der Beklagten (Bl. 31 d.A.) ergebe sich, dass ihm im April 2001 und im Juli 2001 Beträge in Höhe von 997,02 EUR und 172,72 EUR als Prämien-/Bonuszahlungen gezahlt worden seien. Eine nachvollziehbare Berechnung fehle dazu; ihm stehe ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zu.

Für 2002 sei offensichtlich keinerlei Zahlung erfolgt. Auch für diesen Zeitraum sei die Beklagte zur Prämien- bzw. Bonuszahlung verpflichtet.

Schließlich schulde ihm die Beklagte für die Zeit vom 12.12.2002 bis zum 31.03.2003 Gehalt aus Annahmeverzug gemäß näherer Berechnung im Schriftsatz vom 09.04.2003 (Bl. 67, 68 d. A.) in Höhe von 11.832,89 € brutto zuzüglich der tariflichen Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) für das Jahr 2002 in Höhe von 60 % des Gehalts, also 1.939,74 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.038,20 EUR netto (Arbeitslosengeld-Bescheid Bl. 74 d.A.).

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt,

1. ...

2. ...

3. festzustellen, dass die Beklagte sich seit 12.12.2002 mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung in Höhe von 14.428,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, ihm Urlaubsgeld für das Jahr 2002 in Höhe von 904,-- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, ihm Überstundenvergütung in Höhe von 18.416,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

7. die Beklagte zu verurteilen, ihm hinsichtlich seiner Prämien-/Bonusansprüche für die Jahre 2001 und 2002 Rechnung zu legen und die Berechnungsgrundlagen für diese Prämien-/Bonusberechnungen darzulegen, sowie rechnerisch nachvollziehbare Prämien-/Bonusabrechnungen zu erteilen und den sich hieraus ergebenden Zahlbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

8. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) für das Jahr 2002 in Höhe von 1.939,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.832,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung vom 09.04.2003 zu zahlen, abzüglich vom Arbeitsamt an den Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.038,20 EUR netto.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorgetragen, entgegen der Auffassung des Klägers befinde sie sich nicht ab 12.12.2002 nicht im Annahmeverzug. Denn in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2002 (Bl. 26 u. 27 d.A.) sei kein wirksames Arbeitsangebot als Marktleiter zu sehen. Der Kläger biete lediglich seine Arbeit als stellvertretender Marktleiter an. Darauf müsse sie sich nicht einlassen.

Einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gebe es nicht. Urlaubsentgelt könne er auch nicht verlangen, da er keinen Urlaub in natura genommen habe.

Zudem seien etwaige Urlaubsansprüche des Klägers verfallen. Aus dem gleichen Grund bestehe auch kein Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2002.

Die vom Kläger geltend gemachten Überstunden seien zu bestreiten. Sie seien vor allem nicht erforderlich gewesen. Eine stellvertretende Marktleitung sei im Markt B-Stadt vorhanden gewesen. Der Kläger habe sich seine Arbeit selbst einteilen können. Es sei keineswegs erforderlich gewesen, in dem von ihm behaupteten Umfang tätig zu sein. Die jetzige Marktleiterin erledige die Arbeit, die vorher der Kläger verrichtet habe, ohne jegliche Ableistung von Überstunden. Zudem folge aus § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages, dass Überstunden nur auf Anweisung des Arbeitgebers geleistet werden dürften. Falls in dringenden Fällen diese Anweisung nicht rechtzeitig eingeholt werden könne, so habe der Arbeitnehmer unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der geleisteten Mehrstunden schriftlich zu beantragen. Dies habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt gemacht. Desweiteren sei ein möglicher Anspruch des Klägers nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag verfallen.

Zur Rechnungslegung über Prämien und/oder Bonusansprüche für die Jahre 2001 und 2002 sei sie nicht verpflichtet, weil ab dem Jahre 2001 keine Prämie zwischen den Parteien vereinbart worden sei, vermutlich weil er zu dieser Zeit bereits krank gewesen sei. Demzufolge seien ihm für die Jahre 2001 und 2002 auch keine Prämien gezahlt worden. Soweit der Kläger im März und Juli 2002 Bonuszahlungen in Höhe von jeweils 453,00 € erhalten habe, handelt es sich um den Betrag, um den das Weihnachtsgeld 2001 entsprechend einer besonderen Vereinbarung heftig gekürzt worden sei.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.05.2003, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 106 der Akte Bezug genommen wird, durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich dessen Inhalts wird auf Blatt 124 bis 130 der Akte Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat sodann durch Urteil vom 07.11.2003 - 6 Ca 201/03 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.405,76 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 512,96 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.939,74 € seit dem 08.02.2003 und aus weiteren 953,06 € seit dem 15.04.2003 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 156 bis 178 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 18.03.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 04.03.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 28.05.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 19.05.2004 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 02.06.2004 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte hat gegen das ihr am 17. März 2004 zugestellte Urteil durch am 14.04.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 17.05.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihm stehe Urlaubsabgeltung bzw. Urlaubsentgelt sowie Urlaubsgeld zu. Gleiches gelte für die von ihm beanspruchte Abgeltung von Überstunden. Nichts anderes gelte für Prämien/Bonusansprüche für 2001 und 2002 für die Zeit vom 12.12.2002 bis zum 17.03.2003 stehe ihm als Annahmeverzug Arbeitsentgelt zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei durch das eingeholte Sachverständigengutachten danach Arbeitsfähigkeit ab dem 18.03.2003 nachgewiesen.

Der Kläger beantragt,

1. Dem Kläger/Berufungskläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 14.428,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Klagezustellung zu zahlen;

2. Dem Kläger Urlaubsabgeltung für das Jahr 2002 in Höhe von brutto 904,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Klagezustellung zu zahlen;

3. Dem Kläger Überstundenvergütung in Höhe von 18.416,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Klagezustellung zu zahlen;

4. Dem Kläger hinsichtlich seiner Prämien-/Bonusansprüche für die Jahre 2001 und 2002 Rechnung zu legen und die Berechnungsgrundlagen für diese Prämien-/Bonusberechnungen darzulegen, sowie rechnerisch nachvollziehbare Prämien-/Bonusberechnungen zu erteilen und den sich hieraus ergebenden Zahlbetrag, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Klagezustellung, an den Kläger/Berufungskläger zu zahlen;

5. An den Kläger rückständigen Bruttolohn für die Zeit vom 12.12.2002 bis zum 17.03.2003 in Höhe von 10.366,87 € brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. aus dem sich hieraus ergebenden Nettolohn, abzüglich vom Arbeitsamt an den Kläger gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 3.525,20 €.

6. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Sie ist desweiteren der Auffassung, dass ihre Verurteilung zur Zahlung von Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug ab dem 18.03.2003 bis zum 31.03.2003 zu unrecht erfolgt sei, weil das eingeholte Sachverständigengutachten aus ihrer Sicht nicht die Annahme rechtfertige, dass tatsächlich Arbeitsfähigkeit des Klägers vorgelegen habe.

Die Beklagte beantragt deshalb ihrerseits,

das Urteil des Arbeitsgerichts - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.11.2003, Az.: 6 Ca 201/03 ist abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt hinsichtlich dieses Teilstreitgegenstandes die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gleiches gilt für die Berufung der Beklagten.

II.

Sowohl die Berufung des Klägers, als auch die Berufung der Beklagten sind vollumfänglich unbegründet.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Urlaubsentgelt in Höhe von 14.428,80 € brutto nebst Zinsen hat. Dem steht, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, bereits die eindeutige gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG entgegen. Nichts anderes gilt für den hilfsweise zur Begründung angeführten Anspruch auf vermeintliches Urlaubsentgelt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die voll inhaltlich zutreffende Ausführung des Arbeitsgerichts auf Seite 15, 16 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 169, 170 d. A.) Bezug genommen.

Damit entfällt gleichzeitig auch der Anspruch auf Zahlung des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes. Auch dies hat das Arbeitsgericht richtig erkannt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 16 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 170 d. A.) Bezug genommen.

Ebenso wenig kann der Kläger von der Beklagten die Abgeltung von Überstunden in Höhe von 18.416,76 € brutto verlangen. Der Kläger ist der ihm obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Dies hat das Arbeitsgericht auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung ausführlich und zutreffend begründet, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 16 bis 18 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 170 bis 172 d. A.) Bezug genommen werden kann.

Ebenso ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rechnungslegung über seine Prämien-/Bonusansprüche für die Jahre 2001 und 2002, sowie auf Zahlung der sich ergebenden Beträge verlangen kann, weil es dafür an einer nachvollziehbar dargestellten Anspruchsgrundlage fehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 18 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 172 d. A.) Bezug genommen.

Desgleichen hat das Arbeitsgericht zutreffend einen Zahlungsanspruch des Klägers auf Annahmeverzug für die Zeit vom 12.12.2003 bis zum 17.03.2003 verneint. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 20, 21 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 174, 175 d. A.) Bezug genommen.

Demgegenüber hat das Arbeitsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend Annahmeverzug für die Zeit vom 18.03. bis zum 31.03.2003 bejaht und die Beklagte für diesen Zeitraum zur Zahlung verurteilt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 22, 23 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 176, 177 d. A.) Bezug genommen.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsmittel beider Parteien haben in der Sache keinen Erfolg. Denn das tatsächliche Vorbringen beider Parteien zur Begründung ihrer Rechtsmittel im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zur geltend gemachten Urlaubsabgeltung bzw. der Zahlung von Urlaubsentgelt sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig besteht, kommt eine Urlaubsabgeltung nicht in Betracht. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, die insoweit zu einem anderen Ergebnis führen könnten, lassen sich dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Urlaubsgeld, dass typischerweise im Zusammenhang mit der Bewilligung von Urlaub gezahlt wird. Für eine abweichende Vertragspraxis lassen sich dem Sachvortrag des Klägers keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Dem steht die Modalität der Zahlung als Einmalzahlung nicht entgegen.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Überstundenvergütung beschränkt sich das Berufungsvorbringen des Klägers auf eine Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Da dies nicht zu einer Verurteilung der Beklagten geführt hat, keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, die einem substantiierten Entgegnen bestreiten durch die Beklagte zugänglich wären, im Berufungsverfahren vorgebracht werden, sind weitere Ausführungen gleichfalls nicht veranlasst.

Nichts anderes gilt für die Prämien-/Bonusansprüche für 2001 und 2002. Auch insoweit werden keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen.

Soweit der Kläger Entgeltzahlung aus Annahmeverzug für die Zeit vom 12.12.2002 bis zum 17.03.2003 geltend macht, enthält sein Berufungsvorbringen keinerlei neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Es beschränkt sich auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, das zur Klageabweisung insoweit durch das Arbeitsgericht geführt hat, dem die Kammer insoweit vollinhaltlich und ausdrücklich folgt.

Von daher war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Nichts anderes gilt für die Berufung der Beklagten.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten beschränkt sich darauf, nochmals die Gründe zu vertiefen, warum aus ihrer Sicht dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht entnommen werden kann, dass der Kläger auch ab dem 18.03.2003 arbeitsfähig war. Diesen Bedenken folgt die Kammer aus den Gründen, von denen das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, ausdrücklich nicht. Für die Kammer ist aus dem Gutachten ohne vernünftigen Zweifel deutlich geworden, dass Arbeitsfähigkeit des Klägers bejaht wurde. Es mag sein, dass vielleicht nähere Angaben zu den verwerteten Befunden u.s.w. wünschenswert gewesen wären, andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Gutachterin z. B. ausdrücklich Bezug genommen hat auf eine Rücksprache bei dem behandelnden Hausarzt und keine ernsthafte Veranlassung dazu besteht, zu bezweifeln, dass sie aufgrund ihrer Funktion und Berufstätigkeit in der Lage ist, die hier maßgebliche Beweisfrage abschließend und zutreffend zu beurteilen. Hinzu kommt, dass es vorliegend nicht um die Abgabe einer Gesundheitsprognose für die Zukunft, wie im Rahmen einer krankheitsbedingten Kündigung nötig, geht, sondern um die Beurteilung bezogen auf einen bestimmten Zeitraum bzw. Stichtag. Ob insoweit die Beklagte überhaupt die Angabe von entsprechenden Diagnosen verlangen konnte, mag dahinstehen. Jedenfalls ist den insoweit zu stellenden Anforderungen vorliegend genügt. Insoweit steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass zum fraglichen Zeitpunkt Arbeitsfähigkeit des Klägers nachgewiesen war.

Nach alledem war auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97, 91, 92 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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