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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 172/08
Rechtsgebiete: BAT, TVÜ-VKA, ZPO, BGB


Vorschriften:

BAT § 29 B Abs. 2
BAT § 29 B Abs. 3
BAT § 29 B Abs. 4
BAT § 29 B Abs. 5
BAT § 29 B Abs. 6
BAT § 29 B Abs. 7
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2
TVÜ-VKA § 11
ZPO § 263
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 286 Abs. 4
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2006, Az. 3 Ca 980/06 abgeändert und - unter Einbeziehung des zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Teiles der Entscheidung des Arbeitsgerichts - wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.637,71 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 181,14 EUR seit dem 01.06.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat 1/7 und die Beklagte hat 6/7 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.530,05 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat von den Kosten des Berufungsverfahrens 7/20 und die Beklagte hat hiervon 13/20 zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Ortszuschlag nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bzw. dem Überleitungstarifvertrag zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÜ-VKA).

Nachdem das Arbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 04.07.2006 (Bl. 67 ff. d. A.) die Klage abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 13.12.2006 (Bl. 142 ff. d. A.) zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat zur teilweisen Aufhebung dieser Berufungsentscheidung unter gleichzeitiger Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht durch das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 21.02.2008 (Bl. 172 ff. d. A.) geführt. Die Aufhebung und Zurückverweisung hat die zweitinstanzliche Abweisung der Klage in Bezug auf die von der Klägerin für die Zeit vom 01.05. bis zum 30.09.2005 geltend gemachten kinderbezogenen Anteile am Ortszuschlag und die für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 30.04.2006 geltend gemachten kinderbezogenen Entgeltbestandteile erfasst. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung hätte das Landesarbeitsgericht die von der Klägerin angebotenen Beweise, Zeugnis ihres Ehegatten sowie Auskunft der Bundesagentur für Arbeit erheben können und müssen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daraufhin mit Schreiben vom 10.04.2008 eine amtliche Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Bad Kreuznach - zu der Frage eingeholt, ob für die Kinder H., geboren am 14.03.2000 und C., geboren am 11.05.2002, Kindergeld an die Klägerin und somit nicht an deren Ehemann für jeden Monat des Zeitraumes von Mai 2005 bis April 2006 gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 21.04.2008 hat die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - die erbetene Auskunft erteilt; wegen des Inhaltes des Schreibens wird auf Bl. 186 d. A. verwiesen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.05.2008 ihre bisherige Klage erweitert und nunmehr kinderbezogene Entgeltbestandteile auch für die Zeit vom Mai 2006 bis Mai 2008 geltend gemacht.

Die Klägerin führt aus,

die Geltendmachung von kindergeldbezogenen Anteilen zum Ortszuschlag sowie von kindergeldbezogenen Entgeltbestandteilen sei nicht rechtsmissbräuchlich; dies zeige bereits der Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.02.2008. Dem Bundesarbeitsgericht sei bei seiner Entscheidung bekannt gewesen, dass der Ehegatte der Klägerin freiwillig beim ASB Ortszuschlag und kindergeldbezogene Anteile erhalte. Der ASB zahle nur in Anlehnung an den BAT und wende diesen nicht unmittelbar an. Ihm stehe es frei, seine Arbeitnehmer auch anders zu vergüten als im BAT vorgesehen. Der Nachweis, dass der Klägerin die kinderbezogenen Anteile am Ortszuschlag und die kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile zustehen würden, sei nunmehr - wie sich aus der amtlichen Auskunft der Bundesagentur für Arbeit ergebe - geführt.

Die Klageerweiterung auf Leistung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen für die Zeit vom Mai 2006 bis Mai 2008 sei sachdienlich da die Beklagte, trotz Aufforderung, die entsprechenden Ansprüche außergerichtlich nicht anerkannt habe.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2006, Az. 3 Ca 980/06, abzuändern, hilfsweise das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2006, Az. 3 Ca 980/06, teilweise - soweit noch nichts in Rechtskraft erwachsen - abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.6371,71 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

122,71 EUR vom 01.06. bis 30.06.2005, aus

303,85 EUR vom 01.07. bis 31.07.2005, aus

484,99 EUR vom 01.08. bis 31.08.2005, aus

666,13 EUR vom 01.09. bis 30.09.2005, aus

847,27 EUR vom 01.10. bis 31.10.2005, aus

1.028,41 EUR vom 01.11. bis 30.11.2005, aus

1.209,55 EUR vom 01.12. bis 31.12.2005, aus

1.390,69 EUR vom 01.01. bis 31.01.2006, aus

1.571,83 EUR vom 01.02. bis 28.02.2006, aus

1.752,97 EUR vom 01.03. bis 31.03.2006, aus

1.934,11 EUR vom 01.04. bis 30.04.2006, aus

2.109,21 EUR vom 01.05. bis 31.05.2006, aus

2.290,35 EUR vom 01.06. bis 30.06.2006, aus

2.471,49 EUR vom 01.07. bis 31.07.2006, aus

2.652,63 EUR vom 01.08. bis 31.08.2006, aus

2.833,77 EUR vom 01.09. bis 30.09.2006, aus

3.014,91 EUR vom 01.10. bis 31.10.2006, aus

3.196,05 EUR vom 01.11. bis 30.11.2006, aus

3.377,19 EUR vom 01.12. bis 31.12.2006, aus

3.558,33 EUR vom 01.01. bis 31.01.2007, aus

3.739,47 EUR vom 01.02. bis 28.02.2007, aus

3.920,61 EUR vom 01.03. bis 31.03.2007, aus

4.101,75 EUR vom 01.04. bis 30.04.2007, aus

4.282,89 EUR vom 01.05. bis 31.05.2007, aus

4.464,03 EUR vom 01.06. bis 30.06.2007, aus

4.645,17 EUR vom 01.07. bis 31.07.2007, aus

4.826,31 EUR vom 01.08. bis 31.08.2007, aus

5.007,45 EUR vom 01.09. bis 30.09.2007, aus

5.188,59 EUR vom 01.10. bis 31.10.2007, aus

5.369,73 EUR vom 01.11. bis 30.11.2007, aus

5.550,87 EUR vom 01.12. bis 31.12.2007, aus

5.732,01 EUR vom 01.01. bis 31.01.2008, aus

5.913,15 EUR vom 01.02. bis 29.02.2008, aus

6.094,29 EUR vom 01.03. bis 31.03.2008, aus

6.275,43 EUR vom 01.04. bis 30.04.2008, aus

6.456,57 EUR vom 01.05. bis 31.05.2008 und aus

6.637,71 EUR ab dem 01.06.2008, zu zahlen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.109,21 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 122,71 EUR vom

01.06.2005 bis 30.06.2005, aus 303,85 EUR vom

01.07.2005 bis 31.07.2005, aus 484,99 EUR vom

01.08.2005 bis 31.08.2005, aus 666,13 EUR vom

01.09.2005 bis 30.09.2005, aus 847,27 EUR vom

01.10.2005 bis 31.10.2005, aus 1.028,41 EUR vom

01.11.2005 bis 31.11.2005, aus 1.209,55 EUR vom

01.12.2005 bis 31.12.2005, aus 1.390,69 EUR vom

01.01.2006 bis 31.01.2006, aus 1571,83 EUR vom

01.02.2006 bis 28.02.2006, aus 1.752,97 EUR vom

01.03.2006 bis 31.03.2006, aus 1.934,11 EUR vom

01.04.2006 bis 30.04.2006 und aus 2.109,21 EUR ab dem

01.05.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

die Geltendmachung von kinderbezogenen Anteilen am Ortszuschlag sowie von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen durch die Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, da deren Ehemann von seinem Arbeitgeber, nämlich dem ASB die kinderbezogenen Steigerungsbeträge für die beiden Kinder hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraumes erhalten habe. Ausgehend vom Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes habe die Beklagte, aufgrund dieser Sachlage, zu Recht den kinderbezogenen Anteil zum Ortszuschlag nicht an die Klägerin ausgezahlt, zumal es dann zu einer doppelten Auszahlung der kinderbezogenen Anteile zum Ortszuschlag gekommen wäre.

Zu der Klageerweiterung erkläre die Beklagte keine Einwilligung; darüber hinaus sei die Klageerweiterung auch nicht sachdienlich. Die Beklagte sei ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und halte sich an die Entscheidung des Gerichts bei rechtskräftiger Feststellung eines Anspruches, wobei dies nicht nur für den bereits geltend gemachten Zeitraum sondern auch für die Folgezeit gelte, soweit die Voraussetzungen vorliegen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der im Verlaufe des Rechtsstreites bereits verkündeten Gerichtsentscheidungen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige Berufung der Klägerin war das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2006 - soweit es noch nicht rechtskräftig geworden ist - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.637,71 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 181,14 EUR seit dem 01.06.2008 zu zahlen (A.). Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen (B.).

A. Die Beklagte war nach §§ 29 B Abs. 2 - 7 BAT, 5 Abs. 2, 11 TVÜ-VKA zur Zahlung von kinderbezogenen Anteilen am Ortszuschlag sowie kinderbezogenen Entgeltbestandteilen für die Zeit vom 11.05.2005 bis Mai 2008 in Höhe von 6.637, 71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz aus 181,14 EUR ab dem 01.06.2008 zu verurteilen, da ihr für die Zeit vom 11.05.2005 bis April 2006 ein Hauptanspruch in Höhe von 2.109,21 EUR brutto erwachsen ist (1.), die Klageerweiterung auf Zahlung von weiteren 4.528,50 EUR brutto für die Zeit von Mai 2005 bis Mai 2008 zulässig und begründet ist (2.) und ein Zinsanspruch ab dem 01.06.2008 in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz aus 181,14 EUR zugunsten der Klägerin entstanden ist (3.).

1. Nach Einholung der amtlichen Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - vom 21.04.2008 steht fest, dass die Beklagte für die Zeit vom 11.05.2005 bis April 2006 kinderbezogene Anteile am Ortszuschlag und kinderbezogene Entgeltbestandteile in Höhe von 2.109,21 EUR brutto an die Klägerin zu zahlen hat.

a) Die Einholung der amtlichen Auskunft war erforderlich, da nach § 11 TVÜ-VKA die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT nur fortgezahlt werden, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetzt oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird. Mithin war also zu klären, ob die Klägerin Kindergeld während des streitgegenständlichen Zeitraumes bezogen hat. Die Einholung der amtlichen Auskunft erübrigte sich auch nicht etwa deshalb, weil - wie die Beklagte aber meint - die Geltendmachung von kinderbezogenen Teilen am Ortszuschlag sowie kinderbezogenen Entgeltbestandteilen durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich wäre. Der Ehegatte der Klägerin hat zwar während der streitgegenständlichen Zeit von seinem Arbeitgeber, nämlich dem ASB Vergütungsbestandteile erhalten, welche als kinderbezogene Anteile am Ortszuschlag bzw. kinderbezogene Entgeltbestandteile bezeichnet worden sind. Rechtlich stehen die entsprechenden Ansprüche aber ausschließlich der Klägerin zu und sie ist auch nicht verpflichtet, aufgrund der tatsächlichen Leistungen des ASB, hierauf zu verzichten. Denn dem ASB bleibt es unbenommen, seine Mitarbeiter übertariflich zu vergüten. Hierdurch entstehen keinerlei Nachteile für die Beklagte, so dass sie sich auch nicht auf einen Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) gegenüber der Klägerin mit Erfolg berufen kann.

Unabhängig hiervon wäre es auch in keiner Weise praktikabel, den Rechtsanspruch der Klägerin davon abhängig zu machen, ob der ASB seine freiwilligen Leistungen an den Ehegatten der Klägerin tatsächlich erbringt oder nicht. Denn dann könnte der Anspruch der Klägerin sich von Monat zu Monat ändern, falls der ASB - aus welchen Gründen auch immer - seine freiwilligen Leistungen einmal erbringt und einmal nicht. Ausschlaggebend ist daher nach Auffassung der Berufungskammer ausschließlich der Bestand von Rechtsansprüchen und nicht das tatsächliche Fließen von Leistungen.

b) Die von der erkennenden Kammer eingeholte amtliche Auskunft der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - hat ergeben, dass es die Klägerin war, die während der Zeit vom Mai 2005 bis April 2006 Kindergeld für die beiden Kinder H. und C. bezogen hat.

c) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass sich die Anspruchshöhe für die Zeit vom Mai 2005 bis April 2006 auf insgesamt 2.109,21 EUR brutto beläuft. Die Beklagte hat nämlich eine Berechnung vorgelegt, in der zutreffenderweise als leistungspflichtige Tage nur jene bezeichnet worden sind, während deren die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die Beklagte erworben hat; die Einzelheiten ergeben sich aus der mit Schriftsatz vom 09.05.2008 eingereichten Anlage 1 (= Bl. 200 f. d. A.). Diese Berechnung hat die Klägerin ersichtlich auch ihrem geänderten Klageantrag vom 29.05.2008 (Bl. 223 ff. d. A.) zugrunde gelegt.

2. Auch soweit die Klägerin kinderbezogene Entgeltbestandteile für die Zeit vom Mai 2006 bis Mai 2008 im Rahmen einer Klageerweiterung in Höhe von 4.528,50 EUR brutto verlangt, ist die Klage zulässig und begründet.

a) Die Klageerweiterung ist sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Die Sachdienlichkeit folgt insbesondere daraus, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach bestritten hat. Infolgedessen erschien es der Berufungskammer prozessökonomisch die Klageerweiterung, welche lediglich eine Erweiterung des ursprünglich geltend gemachten Anspruches auf nachfolgende Zeiträume darstellt, zuzulassen. Hierdurch konnte in einem einzigen Verfahren durchgehend geklärt werden, ob und in welcher Höhe der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche bis zur gegenwärtigen Zeit zustehen.

Soweit dem die Beklagte entgegenhält, die Klageerweiterung sei nicht notwendig gewesen, da sie sich einer rechtskräftigen Verurteilung unterworfen hätte und auch für die nicht eingeklagten Zeiträume entsprechende Leistungen erbracht hätte, da sie sich als Mitglied des öffentlichen Dienstes hierzu verpflichtet fühle, führt dies nicht weiter. Es ist der Klägerin nicht zumutbar abzuwarten, ob sich die Beklagte entsprechend verhält und für nachfolgende Zeiträume die Voraussetzungen eines Rechtsanspruches für gegeben erachtet, obwohl sie dies während des gesamten Verfahrens bestritten hat.

b) Hinsichtlich der Höhe des Anspruches der Klägerin für die Zeit vom Mai 2006 bis Mai 2008 besteht angesichts der bereits oben dargelegten übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien kein Streit. Mithin schuldet die Beklagte entsprechend ihrer zutreffenden Berechnungen in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 09.05.2008 für diesen Zeitraum kinderbezogene Entgeltbestandteile in Höhe von 4.528,50 EUR brutto.

3. Die Klägerin kann des Weiteren Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz aus 181,14 EUR brutto seit dem 01.06.2008 verlangen. Dieser Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

B. Die Berufung unterlag - über die bereits im Berufungsurteil vom 13.12.2006 teilweise rechtskräftige gewordene Zurückweisung hinaus - weitergehender Zurückweisung, soweit die Klägerin Verzugszinsen für die Zeit vom Juni 2005 bis Mai 2008 verlangt hat. Insoweit geriet die Beklagte nicht in Verzug, da es an dem gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Verschulden fehlt. Hiernach kommt nämlich der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Im vorliegenden Fall unterblieb die Leistung der Beklagten, da die Klägerin diese nicht darüber unterrichtet hatte, dass sie während der streitgegenständlichen Zeit Kindergeld für ihre beiden Kinder bezogen hat. Angesichts dieser fehlenden Information war es der Klägerin, unabhängig von ihrer sonstigen Rechtsauffassung, von vornherein nicht möglich, ihrer rechtlichen Zahlungsverpflichtung fristgerecht nachzukommen. Erst durch Bekanntwerden der amtlichen Auskunft war dieses Manko behoben, so dass ab dort auch ein Verschulden bzgl. des Verzuges auf Seiten der Beklagten festgestellt werden kann. Da die amtliche Auskunft der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - der Beklagten in erkennbarer Weise frühestens am 09.05.2008 (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 09.05.2008 = Bl. 198 f. d. A.) bekannt wurde, entfallen Verzugszinsenansprüche der Klägerin für die Zeit bis einschließlich Mai 2008.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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