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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 19/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 19/06

Entscheidung vom 27.03.2006 Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.09.2005 - 5 Ca 687/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages beendet worden ist. Der Kläger war seit dem 04. Mai 1998 bei der Beklagten als Montierer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 1.715,00 EUR beschäftigt. Mit Datum vom 07. März 2005 haben die Parteien einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien auf arbeitgeberseitige Veranlassung aus betriebsbedingten Gründen zum 15.03.2005 einvernehmlich beendet wird. Hinsichtlich des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf Blatt 4, 5 der Akte Bezug genommen. Der Kläger ist Deutscher Staatsbürger polnischer Herkunft. Im Kammertermin vom 20.09.2005 vor dem Arbeitsgericht hat der Beklagtenvertreter des Weiteren das Personalblatt des Klägers vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass dort die Nationalität des Klägers mit "deutsch" bezeichnet wird. Mit Schreiben vom 10.03.2005 hat der Klägervertreter den zuvor abgeschlossenen Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten. Hinsichtlich des Inhalts des Anfechtungsschreibens im Einzelnen wird auf Blatt 7 bis 9 der Akte Bezug genommen. Der Kläger hat vorgetragen, nach seiner Auffassung sei das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 07.03.2005 nicht aufgelöst worden; der Aufhebungsvertrag sei unwirksam. Denn durch die Forderung der Beklagten auf Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages sei er arglistig getäuscht und gleichzeitig sei ihm mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung widerrechtlich gedroht worden. Er sei der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig und sei sich der Tragweite seiner Entscheidung nicht bewusst gewesen, da ihm seitens der Beklagten erklärt worden sei, dass er den Aufhebungsvertrag unterzeichnen müsse, damit er keine Sperre vom Arbeitsamt erhalte, andernfalls werde ihm fristlos gekündigt. Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 07.03.2005 nicht aufgelöst ist und der Aufhebungsvertrag unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei nicht begründet, denn dem Kläger sei weder erklärt worden, er müsse den Aufhebungsvertrag unterzeichnen, damit er keine Sperre vom Arbeitsamt erhalte noch habe er den Aufhebungsvertrag unterschreiben sollen, weil er sonst mit einer fristlosen Kündigung habe rechnen müssen. Der Kläger sei ausweislich des Personalblattes deutscher Staatsangehöriger und sehr wohl der deutschen Sprache mächtig, was im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne weiteres festzustellen gewesen sei. Ihm sei auch nicht nur bewusst gewesen, was er unterschreibe und welche Tragweite die getroffene Vereinbarung für ihn habe, sondern im Gegenteil, die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages sei sogar vom Kläger ausgegangen. Er habe von sich aus um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebeten. Obwohl man ihm arbeitgeberseitig angeboten habe, seine Entscheidung diesbezüglich über Nacht noch einmal zu überdenken, habe er auf der sofortigen Erstellung und Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bestanden. Er sei folglich weder arglistig getäuscht, noch widerrechtlich bedroht worden. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 20.09.2005 - 5 Ca 687/05 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 42 bis 47 der Akte Bezug genommen. Gegen das ihm am 06.01.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 09.01.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Kläger, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, habe nur deshalb den Aufhebungsvertrag unterschrieben, weil ihm die fristlose Kündigung angedroht worden sei in Verbindung mit dem Hinweis, dass er eine Sperrzeit vom Arbeitsamt erhalte. Hinsichtlich zur weiteren Begründung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.01.2006 (Bl. 59 - 62 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in der Schlussverhandlung I. Instanz gestellten Anträgen des Berufungsklägers zu erkennen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, im Rahmen des seit 1998 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses seien beim besten Willen keine Verständigungsschwierigkeiten bezüglich der deutschen Sprache festgestellt worden. Es habe auch für die Beklagte keinerlei Veranlassung bestanden, den Kläger zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu drängen; die Initiative sei vielmehr von ihm ausgegangen. Zur weiteren Begründung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 10.03.2006 (Bl. 76 - 81 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 27.03.2006. Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet hat; die Anfechtung des Klägers ist unwirksam. Zur näheren Darstellung der Auffassung des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 bis 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 45 - 47 d. A.) Bezug genommen; die dort enthaltenen Ausführungen des Arbeitsgerichts sind zutreffend und bedürfen keiner weiteren Erläuterungen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Soweit im Berufungsverfahren moniert wird, der Kläger sei der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig, ist dieser Einwand schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Wenn der Kläger das, was er unterzeichnete, nicht verstand, dann war es seine Sache, die Unterschrift zu verweigern, oder sich Bedenkzeit zu erbitten bzw. zu verschaffen. Auch lässt sich seinem Vorbringen nicht im Ansatz entnehmen, welches Interesse überhaupt die Beklagte gehabt haben soll, das Arbeitsverhältnis des Klägers in einer Weise zu beenden, bei der nicht einmal die Frist einer ordentlichen Kündigung eingehalten wurde. Auch bleibt offen, woraus sich im Tatsächlichen ein Anhaltspunkt dafür hätte ergeben können, dass die Beklagte überhaupt Veranlassung hatte, dem Kläger mit einer fristlosen Kündigung zu drohen. Da insoweit das tatsächliche Vorbringen des Klägers zum einen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen völlig unsubstantiiert ist, zum anderen in besonderer Weise der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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