Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.04.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 2127/03
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 22 Abs. 1
BAT § 22 Abs. 2
BAT § 22 Abs. 2 Satz 1
BAT § 22 Abs. 2 Satz 2
BAT § 22 Abs. 3
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 2127/03

Verkündet am: 26.04.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.10.2003 - 11 Ca 553/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 10.04.1950 geborene Kläger war in der Zeit vom 23.02.1983 bis zum 31.12.1994 Regierungsangestellte bei der C. C-Stadt, Abteilung Lebensmittelüberwachung. Seit dem 01.01.1995 ist der Kreisangestellte bei der Beklagten - C-Stadt - in der Abteilung Lebensmittelüberwachung. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein Arbeitsvertrag ohne Datum, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 21, 22 der Akte Bezug genommen wird, aus dem Jahre 1995, der unter anderem die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) jeweils gültigen Fassung vorsieht. In § 4 des Arbeitsvertrages ist festgehalten, dass der Angestellte nach Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT vergütet wird (§ 22 Abs. 3 BAT). In der Zeit vom 01.01.1981 bis zum 22.02.1983 hat der Kläger eine Ausbildung zum Lebensmittelkontrolleur absolviert. Seit seiner Einstellung ist er in der Abteilung Lebensmittelüberwachung tätig. Die Einzelheiten der Tätigkeit des Klägers ergeben sich aus der Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung vom 29.10.1999, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 25 bis 30 der Akte Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 25.08.1999, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 23, 24 der Akte Bezug genommen wird, beantragte der Kläger Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Dieser Antrag wurde von dem Beklagten abgelehnt. Mit seiner am 24.03.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT seit dem 25.08.1999.

Der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen der derzeitigen und der erstrebten Vergütung des Klägers beträgt nach Darstellung des Klägers 271,84 € brutto.

Die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen sind in der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16.06.1977 geregelt gewesen bis zum in Kraft treten der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 10.08.2001, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 50 bis 58 der Akte Bezug genommen wird.

Nach der Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung vom 29.10.1999, hinsichtlich deren Inhalt im Übrigen auf Blatt 27 bis 30 der Akte Bezug genommen wird, hat der Kläger folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Durchführung von Betriebskontrollen Zeitanteil 51 %

2. Selbstständige Entscheidung über zu treffende Sofortmaßnahmen Selbstständige und eigenverantwortliche Anfertigung von sachverständigen Stellungnahmen zu Konzessionsanträgen im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren Zeitanteil 17 %

3. Selbstständige Fertigung von gutachterlichen Stellungnahmen im Rahmen von Bauvoranfragen und Baugenehmigungsverfahren Zeitanteil 4 %

4. Überprüfung von Erzeugnissen hinsichtlich einer Abweichung von der Norm, Bearbeitung und Beurteilung von Verbraucherbeschwerden

Selbstständige Entscheidung über Verwarnungen ohne oder mit Verwarnungsgeld bis zu einer Höhe von 75,00 DM

Anfertigung von Kontrollberichten und Niederschriften im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten einschließlich sachlicher und rechtlicher Beurteilung Zeitanteil 8 %

5. Eingehende Beratung von Betriebsinhabern, Architekten, Einrichtungsfirmen, Lüftungsfirmen bei Umbau, Neubau und Neueinrichtungen von Produktions-, Behandlungs- und Verkaufsstätten Zeitanteil 3 %

6. Entnahme von Proben Zeitanteil 9 %

7. Auswertung der Untersuchungsergebnisse von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen mit selbstständiger Entscheidung über die weiteren Maßnahmen

Selbstständige Entscheidung über die Einleitung von OWiG- und Strafverfahren anlässlich von Betriebskontrollen und beanstandeten Produkten

Sachverständige Stellungnahmen im Rahmen von OWiG- und Strafverfahren

Gegengutachten von Lebensmittelproben auswerten usw. Zeitanteil 8 %

Der Kläger muss bei seiner Arbeit eine Vielzahl lebensmittelrechtlicher eichrechtlicher und futtermittelrechtlicher Bestimmungen kennen und anwenden sowie EU-Richtlinien und Lebensmittelleitsätze beachten. Hinsichtlich der Darstellung des Klägers im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 29.07.2003, Blatt 125 bis 129 der Akte Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe einen Anspruch darauf, ab dem 25.08.1999 in der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert zu sein. Arbeitsvertraglich sei eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT vereinbart. Daraus folge, dass er die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT erfülle. Der Beklagte könne die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale nicht wirksam bestreiten. Seine Tätigkeit hebe sich aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT dadurch heraus, dass sie zu 1/3 besonders Verantwortungsvoll sei. Seine Tätigkeit habe insbesondere erhebliche Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter. Die Betriebskontrollen seien als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten und nehmen 68 % seiner Arbeitszeit in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 25.08.1999 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

der Kläger verkenne die Eingruppierungssystematik des BAT. Nach § 22 Abs. 2 BAT sei der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspreche. Die Eingruppierung richte sich also ausschließlich nach der auszuübenden, d. h. vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeit. Der Kläger müsse daher im Einzelnen vortragen, welche Arbeitsvorgänge im Sinne des § 22 BAT er erbringe und ob die tariflich vorausgesetzten Tätigkeitsmerkmale erfüllt seien. Der Kläger müsse also darlegen, dass ihm Aufgaben übertragen worden seien, die sich in eingruppierungsrelevanten Zeitanteilen, dadurch aus der Vergütungsgruppe V b BAT herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll seien. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien rechtssystematisch so miteinander verbunden, dass die höheren Merkmale jeweils die volle Erfüllung derjenigen der nächst niedrigen Vergütungsgruppe zwingend verlangten. Mithin müssten die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b BAT ebenfalls erfüllt und von dem Kläger schließlich nachgewiesen werden. Der Kläger müsse zumindest substantiiert vortragen, inwieweit Tätigkeiten mit mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit anfielen, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erforderten. Die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe erbringe weder Beweis noch die Vermutung dafür, dass die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfülle. Insbesondere liege eine vertragliche Vereinbarung einer bestimmten Vergütungsgruppe nicht vor. Die vertragliche Vereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrages sei dahingehend auszulegen, dass der Arbeitnehmer nur die Vergütung beanspruchen könne, deren Voraussetzungen er auch tatsächlich erfülle. Da der Kläger sich im Wesentlichen darauf beschränke, zum Tarifmerkmal der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit beizutragen, nicht aber zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b BAT sei sein Vorbringen unsubstantiiert.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 30.10.2003 - 11 Ca 553/03 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 223 bis 238 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 28.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 17.12.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 10.02.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 20.01.2004 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf seinen begründeten Antrag hin bis zum 11.02.2004 einschließlich verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das Merkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse könne nicht verneint werden; die insoweit vom Arbeitsgericht angestellten Anforderungen seien überspannt und beim falschen Tarifgruppenmerkmal angesiedelt. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Aufgabenkreis von Angestellten im öffentlichen Dienst den Umgang mit Rechtsvorschriften umfasse und somit das Erfordernis von Rechtskenntnissen voraussetze, auch, wie vorliegend, im großen Umfang. Das aber ein nicht nur in die Breite sondern auch in die Tiefe gehendes Wissen im Sinne des Tarifmerkmals umfassend nur dann vorliege, wenn über die nähere Kenntnis erforderliche Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt und wichtige gerichtliche Entscheidungen in eigener Gedankenarbeit verwertet würden und nicht nur übernommen werden müssten, können nicht gefordert werden. Denn spezifisch juristische Gedankenarbeit im Sinne einer wissenschaftlich -kontroversen Diskussion könne nicht als zum Aufgabenkreis eines Lebensmittelkontrolleurs gehörig angesehen werden. Umfassende Aufgabenkreis bezogene Fachkenntnisse im Bereich des Lebensmittel- und allgemeinen Verwaltungsrechts könnten auch dann vorliegen, wenn keine Qualifikation zur wissenschaftlichen Diskussion vorhanden sei. Das Vorliegen einer so hohen Anforderung könne, wenn überhaupt, dann im Rahmen des Tarifmerkmals der selbständigen Leistungen überprüft werden. Daneben sei auch das Merkmal der selbständigen Leistung gegeben. Die Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll mit einem Zeitanteil von 68 % (Betriebskontrollen). Es dürfe nicht darauf abgestellt werden, dass alle Klagen von Lebensmittelkontrolleuren, die auf eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT abgezielt hätten, abgewiesen worden seien. Denn andere Kreisverwaltungen vergüteten einige Lebensmittelkontrolleure nach Vergütungsgruppe IV b BAT, ebenso die Stadtverwaltung X..

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.10.2003 - Az.: 11 Ca 553/03 - festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 25.08.1999 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, zusammenfassend setze eine Einstufung der Vergütungsgruppe IV b BAT zumindest voraus, dass mit eingruppierungsrelevanten Zeitanteilen Aufgaben wahrgenommen würden, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderten und besonders verantwortungsvoll seien. Die als Lebensmittelkontrolleur zeitlich überwiegend auszuübenden Tätigkeiten, d. h. insbesondere die damit einhergehenden Betriebs- und Gaststättenkontrollen einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten ließen das Erfordernis der vorgenannten qualifizierten Tätigkeitsmerkmale nicht erkennen. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände seien nicht geeignet zu belegen, dass gründliche, umfassende Fachkenntnisse zur Bewältigung des Aufgabengebietes erforderlich seien. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Eingruppierung von Lebensmittelkontrolleuren, auf die der Beklagte wiederholt hingewiesen habe, sei es Sache des Klägers gewesen, schlüssig vorzutragen und den Nachweis anzutreten, ob und inwieweit in seinem Einzelfall Veranlassung bestehe, von der herrschenden Rechtsprechung abzuweichen. Für den Ausgang des Verfahrens sei die Eingruppierungspraxis anderer Kreis- und Stadtverwaltungen sowie die tatsächliche Einstufung "einiger" der dort beschäftigten Lebensmittelkontrolleure ohne Belang. Es komme nicht einmal darauf an, wie die Dienststelle die tarifliche Wertigkeit einer Tätigkeit beurteile.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Feststellung verlangen kann, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 25.08.1999 nach der Vergütungsgruppe VI b BAT zu vergüten.

Denn die Klage ist unbegründet. Aufgrund des Vorbringens des Klägers in beiden Rechtszügen, den die Darlegungs- und Beweislast trifft, kann nicht festgestellt werden, dass er in der Vergütungsgruppe IV b BAT aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit eingruppiert ist.

Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet, davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, kraft Vereinbarung aus dem Jahre 1995 der BAT in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Nach § 22 Abs. 1 BAT (VkA) richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, in deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach den Protokollnotizen zu § 22 Abs. 2 BAT sind unter Arbeitsvorgängen Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten zu verstehen, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbarem Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen des BAT, insbesondere die hier maßgeblichen "Heraushebungsfallgruppen" der Vergütungsgruppen VIII, VI b, V c, V b und IV BAT bauen aufeinander auf. Sie sind so angeordnet, dass mit der entsprechenden Steigerung der Vergütungsgruppe auch zusätzliche Qualifikationen bzw. Kenntnisse oder höherwertige Leistungen erbracht werden müssen. Das Gericht müsse in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Arbeitsvorgänge anhand des Sachvortrages des Klägers bestimmen zu können. Zusätzlich muss die jeweils benötigte Zeit angegeben werden, festzustellen, ob die einzelnen Arbeitsvorgänge die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten ausmache.

Für die Prüfung der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers sind einschließlich der Ausgangsfallgruppen folgende Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT von Bedeutung:

Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1 a BAT

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann).

Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1 a BAT

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/5 selbstständige Leistung erfordert.

(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen).

Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a BAT

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und Breite nach).

Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 b BAT

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu 1/3 besonders verantwortungsvoll ist.

Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 c BAT

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 b.

Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a BAT

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 b BAT

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu 1/3 besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 b.

Für die Eingruppierung des Klägers sind die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst maßgebend, da es spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale für Lebensmittelkontrolleure nicht gibt und insbesondere auch die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Gesundheitsaufseher nicht anwendbar sind.

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass nicht vom Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT ausgegangen werden kann, nur weil die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass der Kläger nach der Vergütungsgruppe V b BAT der Anlage 1 a zum BAT vergütet wird. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien unter § 2 vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT in seiner jeweils geltenden Fassung bestimmt. In § 4 ist vereinbart worden, dass der Kläger nach Vergütungsgruppe V b BAT der Anlage 1 a zum BAT vergütet wird unter Hinweis auf § 22 Abs. 3 BAT. § 22 Abs. 3 BAT besagt, dass die Vergütungsgruppe des Angestellten im Arbeitsvertrag anzugeben ist. Die vertragliche Vereinbarung einer bestimmten Vergütungsgruppe bei ebenfalls vertraglich vereinbarter Geltung des BAT in der jeweils geltenden Fassung ist aber so auszulegen, dass der Arbeitnehmer nur die Vergütung beanspruchen kann, deren Voraussetzungen er auch tatsächlich erfüllt. Beruft sich der Arbeitnehmer darauf, dass der Arbeitgeber bewusst eine übertarifliche Vergütung vereinbart habe, hat er sämtliche Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen folgen soll, dass eine Vergütung nach einer tariflich nicht geschuldeten Vergütungsgruppe vereinbart worden ist. Davon ist das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen. Der Kläger hat vorliegend nicht behauptet, er habe mit dem Beklagten bewusst eine übertarifliche Vergütung vereinbart. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nur die Vergütung der Vergütungsgruppe beanspruchen kann, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt. Das bedeutet, dass der Kläger darlegen muss, dass sich die Tätigkeiten dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a mit dem besonderen Erfordernis der gründlichen umfassenden Fachkenntnisse heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Fallgruppe 1 b setzt zum einen voraus, dass eine vierjährige Bewährung in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b gleichfalls mit dem Erfordernis der gründlichen umfassenden Fachkenntnisse gegeben ist, sowie Tätigkeiten, die mindestens zu 1/3 besonders verantwortungsvoll sind.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger diese Voraussetzungen darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Er muss Tatsachen vortragen, die das Gericht zur rechtlichen Bestimmung und Bewertung der ihm obliegenden Arbeitsvorgänge kennen muss. Dabei ist es für den Umfang einer Darlegungslast grundsätzlich unerheblich, ob die Tätigkeit und deren Bewertung streitig oder unstreitig ist. Denn bei den Eingruppierungskriterien der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse, selbständiger Leistung und besonderer Verantwortung handelt es sich allesamt um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Überprüfung dem Gericht obliegt, so dass die Parteien nicht einmal die Tatsachen unstreitig stellen können. Allerdings kann eine pauschale Überprüfung eines Tätigkeitsmerkmals dann gerechtfertigt sein, wenn die maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und über deren Bewertung keine Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Da die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b BAT, Fallgruppen 1 a, b auf den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen V c, VI b und VII BAT aufbauen, ist im Einzelfall zunächst als vorliegender Merkmal der Ausgangsvergütungsgruppe und danach das Vorliegen der qualifizierten Tätigkeitsmerkmale der jeweils höheren Vergütungsgruppe zu prüfen.

Erforderlich ist dabei zunächst die Bestimmung der maßgeblichen Arbeitsvorgänge. Auch davon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Ein Arbeitsvorgang ist die Einheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit, die unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und rechtlich selbständig zu bewerten ist. Die Zusammenfassung von Aufgaben zu einem Arbeitsvorgang ist dann nicht zulässig, wenn die anfallenden Tätigkeiten tariflich unterschiedlich zu bewerten sind.

Geht man davon aus, dass die in der Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung angegebenen Teiltätigkeiten jeweils Arbeitsvorgänge in diesem Sinne darstellen, so ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitstätigkeit des Klägers die Durchführung von Betriebskontrollen, für die ihr ein Arbeitszeitanteil von 68 % angesetzt hat.

Die vom Kläger angegebenen Arbeitsvorgänge erfüllen, wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, die Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe nicht. Für sämtliche einzusetzenden Arbeitsvorgänge kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit einem Zeitanteil von mehr als 50 % seiner Gesamttätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse im Sinne der beanspruchten Vergütungsgruppe IV b BAT zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Der Kläger verfügt zwar ohne weiteres über gründliche und vielseitige, d. h. quantitativ erweiterte Fachkenntnisse. Davon geht auch die Beklagte wohl aus, wie die derzeitige arbeitsvertragliche Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe V b BAT zeigt. Zwar können die Parteien, wie dargelegt, dieses tarifliche Erfordernis nicht unstreitig stellen, da es sich insoweit um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. Jedoch rechtfertigt die in diesem Fall zulässige Pauschalüberprüfung die Annahme, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse einzusetzen hat.

Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht auch dahin, dass die zur Bejahung des Vergütungsmerkmals "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erforderliche quantitative Steigerung der Fachkenntnisse sich insbesondere daraus ergibt, dass der Kläger zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm nach Maßgabe seines Arbeitsvertrages übertragenen Aufgaben nicht nur einzelne Gesetzesmaterialien oder aber nur wenige Bestimmungen, sondern eine Vielzahl von Gesetzeskenntnissen besitzen muss. Außerdem benötigt er Materialkenntnisse und Kenntnisse von biologischen Abläufen, wie sie durch die 24 Monate andauernde Ausbildung gemäß der Lebensmittelkontrolleurverordnung vermittelt werden. Das gilt auch für die einschlägigen Rechtsmaterialien des Lebensmittelrechts, die nicht nur in Gesetzen, sondern darüber hinaus in zahlreichen Verordnungen, EU-Normen und sogenannten Leitsätzen, von denen der Kläger die wesentlichsten Normen kennen und anwenden muss, niedergelegt sind. Die Tatsache, dass Gesetze und Verordnungen geändert oder modifiziert werden, bedeutet aber andererseits, auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, nicht, dass der Kläger mehr als "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" hätte. Entgegen seiner Auffassung führt allein der Umstand, dass die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung im Jahre 2001 verändert worden ist, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn bei allen Sachbearbeiterstellen, bei denen Fachkenntnisse, gleich welchen Umfanges, vorausgesetzt werden, treten, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, zwangsläufig Rechtsänderungen ein, die der Stelleninhaber zu beachten hat. Die Berücksichtigung von Rechtsänderungen durch neue Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Satzungen usw. ist jeder Sachbearbeiterstelle eigen. Die bereits in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT enthaltene Begriffsbestimmung für das Tätigkeitsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" setzt voraus, dass nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Dies gilt natürlich erst Recht für Tätigkeitsmerkmale der darauf aufbauenden Vergütungs- und Fallgruppen. Bei der Durchführung von Betriebskontrollen muss der Kläger auch Vorschriften des Verwaltungsrechts kennen. Die Vielzahl der zu beachtenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsgrundlagen (vgl. nur die Aufstellung des Klägers Bl. 125 - 129 d. A.) spricht für das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse. Der Aufgabenkreis des Klägers ist auch derart ausgestaltet, dass er nur beim Vorhandensein dieser Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Die Bewältigung der Aufgaben vor Ort fordert dem Kläger ein stetig präsentes Wissen der maßgeblichen Vorschriften ohne weiteres ab. Schließlich weist der Kläger auch nicht nur aufgrund seiner Ausbildung als Lebensmittelkontrolleur, sondern auch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit ein entsprechendes Erfahrungswissen auf. Die insoweit ausreichende pauschale Überprüfung der Eingruppierungsmerkmale führt mit dem Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeiten verfügt.

Der Kläger hat aber entgegen seiner Auffassung gerade nicht dargelegt, dass seine Tätigkeiten innerhalb der oben genannten Arbeitsvorgänge umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tarifmerkmals verlangen.

Die Eingruppierung bereits in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT setzt unter anderem gründliche und umfassende Fachkenntnisse voraus. "Gründliche und umfassende Fachkenntnisse" werden im Klammerzusatz zu der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT erstmals erwähnt und umschreiben als solche Kenntnisse, die gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach fordern. Zwar kann mit dem Arbeitsgericht davon ausgegangen werden, dass einiges dafür spricht, zugunsten des Klägers noch von einem in die Breite reichendem Fachwissen auszugehen. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände sind jedoch, auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, nicht geeignet, zu belegen, dass gründliche und umfassende Fachkenntnisse zur Bewältigung des Aufgabengebietes erforderlich sind. Von einem nicht nur in der Breite, sondern auch in die Tiefe gehenden Wissen im Sinne des Tarifmerkmals umfassend kann nur dann gesprochen werden, wenn über die nähere Kenntnis erforderlicher Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt und wichtige gerichtliche Entscheidungen in eigener Gedankenarbeit verwertet und nicht nur übernommen werden müssen.

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass das auf die Arbeit des Klägers deshalb nicht zutrifft, weil er bei der Anwendung der verschiedensten Rechtsvorschriften aus anderen Gesetzen im Rahmen der Bearbeitung von Angelegenheiten in der Regel mit der Kenntnis der einzelnen Vorschriften selbst auskommt. Nach der Darlegung des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass er etwa Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur oder Rechtsprechung anzustellen hat. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, anhand der von ihm geschilderten Arbeitstätigkeit im Einzelnen zu erläutern, warum nach seiner Auffassung für die jeweiligen Einzeltätigkeiten konkret nicht nur gründliche und vielseitige, sondern gerade gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderlich sind. Er hätte also darlegen müssen, hinsichtlich welcher Einzeltätigkeiten im Einzelnen er seine Tätigkeiten nur dann erfüllen kann, wenn er Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung anzustellen hat.

Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat lediglich ausgeführt, er müsse eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, EG-Richtlinien und lebensmittelrechtlichen Vorschriften anwenden und die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Einzelfall ermitteln. Der Kläger hat zwar behauptet, er müsse unter Verwendung von Kommentaren sowie den Begründungen des Gesetzgebers die Gesetze auslegen. Eine substantiierte Darstellung für diese Behauptung ist er indes schuldig geblieben. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Anforderungen mehr als 50 % der von ihm geleisteten Arbeit erfasst bzw. die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse gerade erforderlich sind, um mehr als die Hälfte der geschuldeten Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen. Sowohl die Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung als auch die Aufzeichnung des Klägers für den Zeitraum Juni 2001 bis November 2001 (Bl. 67 - 87 d. A.) geben überhaupt keinen Aufschluss darüber, inwieweit der Kläger in diesem Zusammenhang Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung anzustellen hat. Von daher ist mit dem Arbeitsgericht festzustellen, dass der Kläger zwar eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, EU-Richtlinien und lebensmittelrechtlichen Vorschriften anzuwenden hat, und auch im Einzelfall die Ermittlung der einzelnen Rechtsgrundlage schwierig sein kann. In der Regel benötigt der Kläger jedoch zur Ausübung seiner Tätigkeit lediglich die nähere Kenntnis der jeweils von ihrem Wortlaut her ohne vertieftes Wissen auslegbaren lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Dem Vorbringen des Klägers ist vor allem nicht zu entnehmen, dass er sich etwa mit kontroversen Literaturmeinungen und Rechtsprechungen im Rahmen seiner Tätigkeit befassen muss. Die allein quantitativ ohne weiteres festzustellende sehr weit gehende Kenntnis einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen, überwiegend des Lebensmittelrechts, zum Teil aber auch sonstige Rechtsmaterialien, reicht folglich nicht aus, das Merkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse im Sinne der beanspruchten Vergütungsgruppe zugunsten des Klägers zu belegen.

Deshalb kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Ausübung der Tätigkeit des Klägers mit einem Zeitanteil von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit "selbständige Leistungen" erfordert, oder ob er zumindest zu 1/3 "besonders verantwortungsvoll" ist.

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers folglich zutreffend abgewiesen.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es kann keine Rede davon sein, dass das Arbeitsgericht in unzulässiger Weise die unterschiedlichen Anforderungen aus den einschlägigen Vergütungsgruppen des BAT vermengt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers muss das Merkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse vorliegend mit den zuvor dargestellten Argumenten verneint werden. Insoweit wird aus der Berufungsbegründung zunächst ebenso wie aus dem gesamten Vorbringen deutlich, dass der Kläger die von der Kammer ausdrücklich geteilte Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt; zur Vermeidung von Wiederholungen sind weitere Ausführungen folglich entbehrlich. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keiner Auseinandersetzung des Arbeitsgerichts damit, ob der Kläger selbständige Leistungen im Sinne der Tarifmerkmale erbringt. Gleiches gilt für das Merkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer ihre Entscheidung nicht darauf stützt, wie vergleichbare Klagen von Arbeitskollegen des Klägers beschieden worden sind; andererseits ist es aber auch unerheblich, wie sich die Eingruppierungspraxis von Lebensmittelkontrolleuren in anderen Landkreisen oder Kommunen gestaltet. Maßgeblich ist die konkrete Arbeitstätigkeit des klagenden Klägers, sonst nichts.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück