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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 297/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 77 Abs. 4
BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2
BGB § 141 Abs. 1
BGB § 623
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.04.2008, Az. 8 Ca 2550/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung einer Sozialplanabfindung. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Der unstreitige Tatbestand ist lediglich um die folgende Tatsache zu ergänzen: Am 29.06.2007 übergab der Kläger der Beklagten ein Schreiben vom 29.06.2007 (vgl. Bl. 141 d. A.), das u. a. folgenden Wortlaut hat: "... Kündigung meines Arbeitsverhältnisses vom 19.12.2006 Sehr geehrter Herr Dr. H., durch die o. g. betriebsbedingte Beendigungskündigung, die bis heute nicht zurück genommen wurde, endet mein Arbeitsverhältnis mit der Firma C. bekanntermaßen am 30.06.2007. ..." Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.527,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 04.04.2008 (Bl. 99 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Leistung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 04.05.2007 i. V. m. §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 4 BetrVG nicht zu, da er dem Geltungsbereich des Sozialplanes unter Beachtung von dessen Ziffer 1.2 nicht unterfalle. Er sei zwar von einer betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigung - nämlich jener vom 19.12.2006 - betroffen und habe keinen Vorbehalt erklärt. Jedoch sei er nicht zugleich spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Soweit der Sozialplan von dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis spreche, sei die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei aber nicht durch eine Kündigung seitens der Beklagten beendet worden, zumal das Arbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 25.04.2007 rechtskräftig festgestellt habe, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 19.12.2006 beendet worden sei. Die Beklagte habe auch keine weitere, der Schriftform des § 623 BGB genügende Kündigung ausgesprochen. Darüber hinaus habe die Beklagte keine mündlich ausgesprochene oder konkludent erklärte arbeitgeberseitige Kündigung gemäß § 141 Abs. 1 BGB bestätigt. Sei - wie im vorliegenden Fall - eine Kündigung formgebunden, müsse auch das bestätigende Geschäft dieser Form genügen. Soweit die Beklagte in einem Arbeitszeugnis festgestellt habe, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 ende, liege auch insoweit keine Bestätigung einer nichtigen Kündigung vor. Es fehle bereits an dem Willen der Beklagten, hierdurch das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. In der des weiteren von der Beklagten ausgestellten Arbeitsbescheinigung sei ebenfalls keine Bestätigung im Sinne von § 141 Abs. 1 BGB enthalten, zumal die Beklagte dort sogar angegeben habe, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst beendet habe. Zudem hätten die Parteien auch keinen der Schriftform des § 623 BGB genügenden Aufhebungsvertrag geschlossen. Auch eine schriftlich übereinstimmende Bestätigung eines Aufhebungsvertrages durch beide Parteien, welche der Schriftform genüge, liege ebenfalls nicht vor. Wenn der Kläger geltend mache, die Berufung der Beklagten auf das Schriftformerfordernis verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), folge dem die erkennende Kammer des Arbeitsgerichts nicht, da das Ergebnis der Nichtigkeitsfolge im vorliegenden Fall nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führe. Beiden Parteien sei die Formnichtigkeit von mündlichen Erklärungen bekannt gewesen und darüber hinaus habe die Beklagte auch nicht eine Machtstellung ausgenutzt, um die Formwahrung zu verhindern. Zudem habe sie bei dem anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht den Eindruck erweckt, es komme auf die Einhaltung der Schriftform bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an. Schließlich habe der Kläger auch nicht - wie unter Ziffer 1.3 des Sozialplanes geregelt - das Unternehmen aufgrund einer Eigenkündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages in der Zeit seit dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigungen bzw. während der Laufzeit des Sozialplans verlassen. Wie dargelegt, sei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingetreten und darüber hinaus würden von der Regelung unter Ziffer 1.3 des Sozialplanes nur solche Arbeitnehmer getroffen, die das Unternehmen schon vor dem Ausspruch der Änderungskündigungen verlassen hätten oder bereits für diesen Zeitpunkt eine Eigenkündigung ausgesprochen oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätten, wobei der Beendigungszeitpunkt erst nach dem 19.12.2006 liege. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 9 ff. des Urteils vom 04.04.2008 (= Bl. 107 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 25.04.2008 zugestellt worden ist, hat am 23.05.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.06.2008 sein Rechtsmittel begründet. Der Kläger macht geltend,

die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlungen einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 04.05.2007 seien erfüllt, da sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.06.2007 beendet worden sei. Am 28.06.2007 habe er in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Dr. H., erklärt, er werde das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 beenden; der Geschäftsführer der Beklagten sei hiermit einverstanden gewesen. Am 29.06.2007 habe er dann seinen Arbeitsplatz geräumt und darüber hinaus sein Schreiben vom 29.06.2007 übergeben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe noch am selben Tag in einer Betriebsversammlung den dreißig Mitarbeitern mitgeteilt, dass der Kläger zum 30.06.2007 aus dem Unternehmen ausscheiden werde. Nach dem 30.06.2007 hätten beide Parteien ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht weiter erfüllt. Die Parteien hätten eine formwirksame Aufhebungsvereinbarung geschlossen, zumindest aber eine mündliche Aufhebungsvereinbarung formwirksam bestätigt. Unabhängig hiervon handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich unter den gegebenen Umständen auf eine Formnichtigkeit gemäß § 623 BGB berufe. Nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung sei ein Formmangel unbeachtlich, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund gehabt habe, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehendem Verhalten in Widerspruch setze. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Einwände gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben und stattdessen erklärt habe, sie lehne eine Rückkehr des Klägers ab und habe kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Eine Berufung auf die Formnichtigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach nahezu einem Jahr sei treuwidrig, da die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses selbst nicht wolle. Schließlich führe es zu einem unsinnigen Ergebnis, wenn ein Arbeitsverhältnis fortbestehe, das keines der Parteien mehr wolle und auch nicht mehr durch die Erbringung wechselseitiger Leistungen ausgefüllt werde. Äußerst hilfsweise berufe sich der Kläger darauf, dass er mit Schreiben vom 29.06.2007 eine formwirksame Eigenkündigung ausgesprochen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.05.2008 (Bl. 135 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.04.2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 71.527,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt aus,

soweit der Kläger eine mündliche Aufhebungsvereinbarung während des Gesprächs mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 28.06.2007 behaupte, werde eine Einigung bestritten. Bei diesem Gespräch habe der Kläger lediglich erklärt, dass er seine Tätigkeit Ende Juni 2007 einstellen werde; daraufhin habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger gebeten, weiterhin tätig zu bleiben, um die von ihm bisher betreuten Kundenprojekte geordnet zu übergeben. Das vom Kläger erstmals während des Berufungsverfahrens vorgelegte Schreiben vom 29.06.2007 sei nicht entscheidungserheblich, da sich der Kläger darin auf die arbeitgeberseitige Änderungskündigung vom 19.12.2006 beziehe. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens sei aber diese Kündigung bereits durch das Arbeitsgericht Mainz für rechtsunwirksam erklärt gewesen. Die Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten während der Betriebsversammlung vom 29.06.2007 an die Belegschaft habe lediglich deren Information gedient, zumal die Mitarbeiter Kenntnis davon hätten erhalten müssen, dass der Kläger ab dem 30.06.2007 seine Tätigkeit nicht mehr ausübe. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Behauptung einer treuwidrigen Berufung der Beklagten auf die Schriftform darauf verweist, die Beklagte habe erklärt, dass sie eine Rückkehr des Klägers ablehne und keine Interesse mehr an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe, werde dies bestritten. Die Einhaltung der Formvorschriften führe auch nicht zu unsinnigen Ergebnissen, zumal der Kläger - falls er das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht für sinnvoll halte - dieses kündigen könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2008 (Bl. 155 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Abfindung aus dem Sozialplan vom 04.05.2007 in Höhe von 71.527,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 nicht zu. Dieses Prozessergebnis hat bereits das Arbeitsgericht Mainz in seinem Urteil vom 04.04.2008 rechtsfehlerfrei festgestellt; auf die umfassende und rechtlich vollumfänglich zutreffende Entscheidungsbegründung nimmt die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab. Die Berufungseinwendungen des Klägers rechtfertigen eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles nicht. Soweit mit der Berufung im Vergleich zum erstinstanzlichen Sachvortrag vom Kläger neue Tatsachen oder rechtliche Erwägungen dargelegt werden, ist hierzu Folgendes auszuführen: 1. Eine Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien ist - selbst wenn von der fehlenden Einhaltung der gesetzlichen Schriftform abgesehen wird - während des Gesprächs zwischen Kläger und Geschäftsführer der Beklagten am 28.06.2007 auch schon inhaltlich nicht zustande gekommen. Nachdem der darlegungspflichtige Kläger während der mündlichen Berufungsverhandlung vom Kammervorsitzenden befragt wurde, welcher Erklärung des Geschäftsführers er ein Einverständnis zur Vertragsaufhebung entnommen habe, führte er aus, das Gespräch sei anfangs kontrovers geführt worden, man habe sich gegenseitig mit Schadenersatzforderungen bedroht, später habe der Geschäftsführer sinngemäß geäußert "Reisende solle man nicht aufhalten", jedenfalls sei der Geschäftsführer mit der Vertragsaufhebung einverstanden gewesen. Der vom Kläger hier dargestellte Gesprächsverlauf ist zwar konkreter als in den bisher von ihm eingereichten Schriftsätzen, lässt aber eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht erkennen. Nachdem der Kläger unstreitig in dem Gespräch mitgeteilt hatte, dass er zum 30.06.2007 seine Tätigkeit beenden wolle und dem der Geschäftsführer offenbar entgegengetreten war - ansonsten macht die vom Kläger geschilderte Androhung von gegenseitigen Schadenersatzforderungen keinen Sinn - kann der anschließende Hinweis "Reisende solle man nicht aufhalten" nicht als Angebotsannahme verstanden werden, sondern letztlich als ein Fügen der Beklagten in die Tatsachenlage, welche der Kläger einseitig zu schaffen beabsichtigte. Andere Anhaltspunkte für ein Einverständnis der Beklagten zu einem etwaigen Aufhebungsvertragsangebot sind nicht ersichtlich. Ein solches Einverständnis kann insbesondere auch nicht der Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten vom 29.06.2007 an die Belegschaft des Betriebes, der Kläger scheide zum 30.06.2007 aus, entnommen werden. Hierbei handelte es sich lediglich um die Information über das vom Kläger beabsichtigte Vorgehen, die für die anderen Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Organisation wichtig war. Eine Willenserklärung liegt hierin nicht, schon gar nicht eine an den Kläger gerichtete Willenserklärung. Mithin kommt es im Zusammenhang mit dem behaupteten Aufhebungsvertrag, der tatsächlich nicht geschlossen wurde, auch von vornherein nicht auf eine etwaige Bestätigung (§ 141 BGB) oder darauf an, ob sich die Beklagte treuwidrig auf einen Formmangel beruft. Nichtsdestotrotz sind die Ausführungen des Arbeitsgerichtes - unterstellt es wäre zum Abschluss eines mündlichen Aufhebungsvertrages gekommen - zutreffend. 2. Es reicht für einen Aufhebungsvertrag auch nicht aus, dass es - wie vom Kläger vorgetragen - schriftliche Erklärungen beider Seiten gibt, die übereinstimmend den 30.06.2007 als Vertragsende nennen. Zutreffend ist, dass die Beklagte diesen Beendigungszeitpunkt in einem Arbeitszeugnis sowie einer Arbeitsbescheinigung erwähnt hat. Voraussetzung für das Zustandkommen eines Aufhebungsvertrages ist zumindest, dass an die Gegenseite gerichtete Willenserklärungen, die auf eine Vertragsaufhebung abzielen, vorliegen; solche Willenserklärungen sind aber hier nicht feststellbar. 3. Die Beklagte handelte bei der Berufung auf Formvorschriften auch nicht treuwidrig, zumal auch dem anwaltlich vertretenen Kläger die gesetzlichen Formerfordernisse - wie vom Arbeitsgericht unangefochten festgestellt - bekannt waren und er ohne Not, falls er selbst eine Kündigung hat erklären wollen, das Schriftformerfordernis nicht beachtete. Sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 29.06.2007 enthält weder ausdrücklich noch konkludent eine Kündigungserklärung, sondern lediglich die unzutreffende Rechtsauffassung, dass durch die Änderungskündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 beendet worden sei. Sein Berufen auf eine Kündigung der Gegenseite schließt die gleichzeitige Abgabe einer eigenen Kündigungserklärung aus. Im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag kommt es auf das Berufen der Beklagten auf Formvorschriften schon deshalb nicht an, weil eine mündliche Auflösungsvereinbarung nicht feststellbar ist. 4. Unzutreffend ist die Darstellung des Klägers, dass die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts Mainz zu einem unsinnigen Ergebnis führe, da beide Parteien das Beschäftigungsverhältnis hätten beenden wollen. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - ein Beendigungswille auf Seiten der Beklagten während der Zeit bis zum 30.06.2007 nicht feststellbar. Diese hat sich lediglich dem einseitigen Vorgehen des Klägers insoweit gefügt, als sie ihm ein Arbeitszeugnis mit dem Beendigungszeitpunkt 30.06.2007, wohl um weitere Komplikationen wie z. B. einen Zeugnisberichtigungsrechtsstreit zu vermeiden, erteilt hat. Unsinnig, nämlich im Sinne von widersprüchlich, war lediglich das Verhalten des Klägers, der zunächst eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Feststellung, welche die Unwirksamkeit der Änderungskündigung der Beklagten vom 19.12.2006 zum Inhalt hatte, erwirkt hat, obwohl im Falle der Wirksamkeit dieser Änderungskündigung bei gleichzeitiger Nichtannahme des Änderungsangebotes eine Abfindungspflicht nach dem Sozialplan entstanden wäre. Anschließend hat er - u. U. wegen besserer anderweitiger Verdienstmöglichkeiten - sich im Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Verhalten auf eine abfindungspflichtige Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses berufen. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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