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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 303/07
Rechtsgebiete: TVÜ-VKA, BGB


Vorschriften:

TVÜ-VKA §§ 1 ff.
BGB § 164 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.02.2007, Az.: 4 Ca 489/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine tarifliche Höhergruppierung.

Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28.03.2001 (Bl. 5 d. A.), wonach sie als Keramikerin mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung eingestellt wurde, unter Ziffer IV. a) des Arbeitsvertrages wurde folgendes vereinbart:

"1. Der Lohn / die Vergütung richtet sich nach der Vergütungstabelle für die Angestellten des Bundes und der Länder, deren entsprechende Anwendung in der jeweils geltenden Fassung vereinbart wird.

Der/die monatliche Lohn/Vergütung berechnet sich nach BAT V c und setzt sich wie folgt zusammen:

 Monatstabellenlohn/bei 166,83 Std./Monat Grundvergütung (= 100 % der tariflichen Arbeitszeit) 3.249,35 DM
Sozial-/Ortszuschlag 1.051,45 DM
Allgemeine Zulage 196,46 DM
Heimzulage 0,00 DM
---------------- 0,00 DM
---------------- 0,00 DM
insgesamt 4.497,26 DM

Im Juli 2004 schloss die Klägerin einen Bildungsgang für Heilerziehungspfleger erfolgreich ab und erwarb die Berechtigung, die Bezeichnung "staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen (vgl. Abschlusszeugnis in Fotokopie, Bl. 10 d. A.).

Mit Schreiben vom 20.05.2005 (Bl. 11 d. A.) machte sie eine tarifliche Höhergruppierung geltend. Nachdem die Beklagte dies ablehnte, hat die Klägerin die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingereicht.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.03.2007 (dort Seite 4 - 7 = Bl. 115 - 118 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, sie ab dem 01.05.2005 nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 der Vergütungsordnung zum BAT Teil II G, sowie ab dem 01.10.2005 der dieser Vergütungsgruppe entsprechenden Entgeltgruppe nach dem TV-ÖD und ab dem 01.11.2006 der dieser Vergütungsgruppe entsprechenden Entgeltgruppe nach dem TV-L einzugruppieren und zu vergüten und das Arbeitsverhältnis entsprechend abzurechnen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe V c der Vergütungsordnung zum BAT Teil II G und der der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 entsprechenden Entgeltgruppe nach dem TV-ÖD bzw. des TV-L ab Fälligkeit mit 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 21.03.2007 (Bl. 112 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag zu Ziffer 1. sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin sei nicht seit dem 01.05.2005 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 der Vergütungsordnung zum BAT Teil II G eingruppiert, zumal die Vergütungsordnung des BAT auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sei. Beide Prozessparteien seien nicht Mitglieder der Tarifparteien, welche den BAT abgeschlossen hätten. Eine Anwendung des BAT in vollem Umfang sei auch nicht dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28.03.2001 zu entnehmen. Die dort getroffene Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT führe nicht dazu, dass auch weitere Regelungen des BAT, z. B. zum Bewährungsaufstieg, Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden seien. Entsprechendes gelte für die Abrede, wonach sich die Vergütung nach der Vergütungstabelle richte. Hierdurch solle lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klägerin an Tariferhöhungen, welche die Vergütungsgruppe V c BAT betreffen würden, teilnehme. Mithin könne dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich die tariflichen Merkmale einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT erfülle. Darüber hinaus sei der von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Anspruch auch nicht durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt. Die Klägerin habe nämlich keine vergleichbaren Arbeitnehmer benannt, die höhergruppiert worden seien und sowohl über dieselbe Ausbildung verfügt wie auch deckungsgleiche Tätigkeiten verrichtet hätten. Für eine Anwendung des TV-ÖD oder des TV-L fehle es ebenfalls an einer Grundlage, da beide Prozessparteien nicht dem Bereich des öffentlichen Dienstes angehören würden und die Anwendung des BAT nicht vollumfänglich vereinbart sei, so dass eine Ablösung des BAT durch die vorgenannten Tarifverträge nicht möglich erscheine.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 8 ff. des Urteils vom 21.03.2007 (= Bl. 119 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 12.04.2007 zugestellt worden ist, hat am 10.05.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 21.05.2007 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin macht geltend,

bei der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung handele es sich um eine dynamische Verweisung auf den BAT insgesamt. Die Beklagte habe den BAT vollumfänglich nebst entsprechenden Anlagen angewandt und es seien sämtlichen Mitarbeitern vertraglich geschuldete Bewährungsaufstiege gewährt worden. Es sei der Klägerin bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich zugesichert worden, dass sie nach der vierjährigen Bewährungszeit den entsprechenden Aufstieg gewährt bekomme. Des Weiteren sei ausdrücklich erklärt worden, dass sie als Heilerziehungspflegerin eingestuft und behandelt werde.

Die geltend gemachte Höhergruppierung ergebe sich auch aus einer betrieblichen Übung sowie aus dem arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Erziehern und Ergotherapeuten seien Bewährungsaufstiege nach dem BAT gewährt und sie seien auch entsprechend vergütet worden. Der Status der Klägerin als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin sei ein Mehr gegenüber jenem einer "normalen" Erzieherin.

Die Klägerin erfülle auch die tariflichen Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 der Vergütungsordnung zum BAT Teil II G, da sie bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 der Vergütungsordnung zum BAT II G volljährig behinderte Menschen gepflegt und betreut habe sowie sich während der dementsprechenden vierjährigen Tätigkeit bewährt habe.

Die dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auf die Vergütungsregelungen des BAT würden im Übrigen auch bewirken, dass sich die Vergütung der Klägerin ab dem 01.10.2005 gemäß §§ 1 ff. TVÜ-VKA aus den Entgeltgruppen des TV-ÖD ergebe; sowie des Weiteren ab dem 01.11.2006 aus den dann geltenden Vergütungsregelungen des TV-L.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.05.2007 (Bl. 151 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.03.2007 - 4 Ca 489/06 - abzuändern und

1. festzustellen, dass die Klägerin wie folgt tariflich eingruppiert ist:

Ab dem 01.05.2005 nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 der Vergütungsordnung zum BAT Teil II G, sowie ab dem 01.10.2005 nach der dieser Vergütungsgruppe entsprechenden Entgeltgruppe nach dem TV-ÖD und ab dem 01.11.2006 nach der dieser Vergütungsgruppe entsprechenden Entgeltgruppe nach dem TV-L,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit von einschließlich Mai 2005 bis 31.07.2007 monatlich 128,95 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 128,95 € ab dem 01. des nachfolgenden Monats zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

die geltend gemachte Höhergruppierung entbehre eine Rechtsgrundlage, zumal unter Ziffer IV. a) Abs. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht die Anwendung des BAT in vollem Umfang vereinbart sei. Sie wende den BAT auch nicht im Unternehmen an. Unzutreffend sei darüber hinaus, dass sie sämtliche Mitarbeiter seit 1984 vorbehaltslos nach dem BAT vergüte und entsprechend den Anlagen zum BAT Bewährungsaufstiege gewähre. Falls einzelnen Beschäftigten eine Gehaltserhöhung bzw. ein Bewährungsaufstieg gewährt worden sei, habe es sich um Einzelfälle gehandelt. Jede einzelne Lohnerhöhung oder auch Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe habe auf einer persönlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer beruht. Dass der Klägerin - wie von ihr behauptet - von Herrn X. im Rahmen der Begründung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich zugesichert und bestätigt worden sei, dass sie nach vierjähriger Bewährungszeit einen entsprechenden Aufstieg zu erwarten habe und als Heilerziehungspflegerin eingestuft und behandelt werde, werde bestritten. Ebenfalls sei zu bestreiten, dass Herr X. zu einer solchen Aussage befugt gewesen sei. Er sei nämlich weder Geschäftsführer noch für die Einstellung von Personal zuständig gewesen. Zudem sei die behauptete mündliche Vereinbarung unwirksam, da schriftlich im Nachhinein der Arbeitsvertrag, für dessen Änderungen die Schriftform eingehalten werden müsse, geschlossen worden sei.

Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes scheide auch ein Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung aus.

Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berufe, verkenne sie, dass sie selbst weder Erzieherin noch Ergotherapeutin sei und mithin auch nicht geltend machen könne, ebenso behandelt zu werden. Soweit es in der Vergangenheit zu fehlerhaften Höhergruppierungen bei der Beklagten gekommen sei, könne sich die Klägerin hierauf nicht berufen, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

Schließlich erfülle die Klägerin auch nicht die tariflichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 BAT zumal sie nicht als Heilerziehungspflegerin bei der Beklagten tätig geworden sei, sondern - entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung - als Keramikerin mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung die "Töpfergruppe" bei der Beklagten betreut habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2007 (Bl. 183 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin mit ihrer zulässigen Berufung verfolgten Klageanträge zu 1. und 2. sind zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

A)

Die Klägerin ist weder seit dem 01.05.2005 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 der Vergütungsordnung zum BAT Teil II G noch ab dem 01.10.2005 in die entsprechende Entgeltgruppe des TV-ÖD und auch nicht ab dem 01.11.2006 in die entsprechende Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert. Auf das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis ist nämlich die in den genannten Tarifverträgen geregelte Ein- und Höhergruppierungsautomatik (z. B. §§ 22 - 23 a BAT) nicht anwendbar.

1.

Die von der Klägerin geltend gemachte Tarifbindung ergibt sich nicht aus einer Mitgliedschaft in einer der Tarifparteien, welche am Abschluss der oben genannten Tarifverträge beteiligt waren. Beide Prozessparteien gehören nämlich unstreitig nicht einer dieser Tariforganisationen an.

2.

Es liegt auch keine arbeitsvertragliche Vereinbarung der tariflichen Ein- und Höhergruppierungsregelungen vor.

a)

Der eindeutige und mithin nicht auslegungsfähige Wortlaut von Ziffer IV. a) 1. des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.03.2001 ergibt, dass der Klägerin eine Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe V c BAT zusteht und sich die entsprechende Vergütung erhöht, falls eine Anhebung in der Vergütungstabelle, welche in der jeweils geltenden Fassung gilt, ausgewiesen wird. Die Formulierungen "der Lohn/die Vergütung richtet sich nach der Vergütungstabelle ..." und "der/die monatliche Lohn/Vergütung berechnet sich nach BAT V c ..." lassen keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der gesamte BAT bzw. TV-ÖD oder TV-L, einschließlich der Ein- und Höhergruppierungsregelungen, vereinbart sein sollen. Auch im Übrigen enthält der schriftliche Arbeitsvertrag keinerlei Hinweis auf eine dahingehende Vereinbarung.

Die Parteien haben somit unter Ziffer IV. a) 1. des schriftlichen Arbeitsvertrages eine konstitutive Entgeltabrede getroffen, wobei eine zeitdynamische Anpassung der vereinbarten Vergütungshöhe erfolgen soll; hierdurch wurde aber nicht ein geschlossenes Tarifwerk zum Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (vgl. zu einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2006 - 10 Sa 317/06; des Weiteren BAG, Urteil vom 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 = AP-Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

b)

Soweit sich die Klägerin zur Begründung der geltend gemachten Höhergruppierung auf die mündliche Zusage des Herrn X., eines Mitarbeiters der Beklagten beruft, wonach sie als Heilerziehungspflegerin eingestuft werde und nach vierjähriger Bewährung ein Bewährungsaufstieg erfolgen solle, kann dahinstehen, ob diese streitige Zusage tatsächlich erfolgt ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht zu der jetzt von der Klägerin geltend gemachten Höhergruppierung führen.

Zum einen steht dem nämlich Ziffer XI. des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.03.2001, wonach Vertragsänderungen, -ergänzungen und Nebenabreden der Schriftform bedürfen, entgegen. Demnach kann die behauptete mündliche Zusage des Herrn X., die anlässlich der Vertragsverhandlungen, also vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages erfolgt sein soll, mangels Schriftform nicht Vertragsinhalt geworden sein.

Zum anderen ist nicht feststellbar, dass Herr X. eine Vertretungsmacht im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB zum Abschluss einer rechtsverbindlichen arbeitsvertraglichen Regelung hatte. Nachdem die Beklagte auf die fehlende Vollmacht hingewiesen hatte, machte die insoweit darlegungspflichtige Klägerin keine Angaben zu einer Ermächtigung dieses Mitarbeiters.

3.

Eine tarifliche Ein- und Höhergruppierung der Klägerin folgt auch nicht aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Unter einer betrieblichen Übung wird die gleichförmige, regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche zu begründen, wenn Arbeitnehmer des Betriebes aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer auch künftig gewährt werden (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.2002 - 5 AZR 715/00 = AP Nr. 56 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Die Darlegungslast für die Tatsachen, welche eine betriebliche Übung begründen, trägt derjenige, der sich auf diese Anspruchsgrundlage beruft.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar pauschal behauptet, die Beklagte habe ihren Mitarbeitern seit 1984 entsprechend der Anlagen zum BAT Bewährungsaufstiege gewährt. Nachdem die Beklagte dies bestritten hatte und auf das Zustandekommen von Gehaltserhöhungen durch individuelle Entgeltvereinbarungen verwies sowie auf vereinzelte fehlerhafte Höhergruppierungen, hätte die Klägerin ein gleichförmiges, regelmäßig sich wiederholendes Verhalten der Beklagten bei nicht geschuldeten tariflichen Höhergruppierungen konkret vortragen müssen. Hierzu hätte gehört, dass sie die Arbeitnehmer konkret benennt, die seit 1984, ohne dass hierzu eine arbeitsvertragliche Verpflichtung bestand, an der tariflichen Höhergruppierungssystematik mit Bewährungsaufstiegen teilgenommen haben. Dabei wäre des Weiteren bei den betroffenen Arbeitnehmern der Inhalt der arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung, der Zeitpunkt des Bewährungsaufstieges und die zugrundeliegende Tarifregelung darzulegen gewesen. Dem genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht.

4.

Schließlich ergibt sich die geltend gemachte tarifliche Höhergruppierung auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dieser Rechtsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus. Das Gebot der Gleichbehandlung greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund nicht ausschließen (vgl. BAG, Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 517/04 = AP Nr. 288 zu § 613 a BGB m.w.N.).

Die Klägerin, welche die Darlegungslast für die von ihr behauptete Ungleichbehandlung trägt, hätte mithin substantiiert vortragen müssen, dass sie zu einer Gruppe von Arbeitnehmern gehört, die miteinander vergleichbar sind und ohne Sachgrund von einer Höhergruppierung ausgeschlossen worden ist. Sie trägt in diesem Zusammenhang aber lediglich vor, Erzieher und Ergotherapeuten seien von der Beklagten nach dem BAT vergütet worden und hätten bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen an Bewährungsaufstiegen teilgenommen. Da die Beklagte aber vorgetragen hatte, dass es nur vereinzelt und fehlerhafterweise zur Gewährung von Bewährungsaufstiegen in ihrem Betrieb gekommen sei und im Übrigen den Gehaltserhöhungen individuelle Vereinbarungen zu Grunde liegen würden, hätte die Klägerin die Mitarbeiter, mit denen sie vergleichbar sein soll, konkret benennen müssen und des Weiteren substantiiert ausführen müssen, welche Arbeitstätigkeit von den vorbezeichneten Arbeitnehmern ausgeführt wurde und weshalb die von ihr erbrachte Arbeitsleistung - laut Arbeitsvertrag wurde sie als Keramikerin mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung eingestellt - vergleichbar ist. Allein der Hinweis darauf, Erziehern und Ergotherapeuten sei von der Beklagten bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen Bewährungsaufstiege gewährt worden, reicht hierfür nicht aus. Ebenso nicht die Behauptung, die Qualifikation einer staatlichen anerkannten Heilerziehungspflegerin sie ein Mehr gegenüber jener einer "normalen" Erzieherin.

Nach alledem konnte dahinstehen, ob die von der Klägerin ausgeführte Arbeitstätigkeit die tariflichen Merkmale der von ihr geltend gemachten Vergütungsgruppen erfüllt.

B)

Der von der Klägerin mit ihrer Berufung verfolgte Klageantrag zu Ziffer 2. ist ebenfalls zulässig und nicht begründet.

Sie kann die monatliche Differenz zwischen den Vergütungsgruppen V c und V b der Vergütungsordnung zum BAT Teil II G ab dem 01.05.2005 sowie der entsprechenden Vergütungsgruppen nach dem TV-ÖD und TV-L ab dem 01.10.2005 bzw. 01.11.2006 in Höhe von 128,95 € brutto nicht verlangen, da sie nicht in einer - im Vergleich zur arbeitsvertraglichen Vereinbarung - höherwertigen Vergütungsgruppe während des streitgegenständlichen Zeitraumes eingruppiert war.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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