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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 324/08
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
ArbGG § 55
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 68
ZPO § 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.04.2008, Az. 7 Ca 112/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die am 16.08.1962 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 03.02.1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und anschließend bei der Beklagten selbst, die mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern Sitz- und Polstermöbel herstellt, als gewerbliche Mitarbeiterin im betrieblichen Bereich der Näherei gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von zuletzt durchschnittlich 1.700,00 EUR brutto beschäftigt. Neben der Klägerin sind im betrieblichen Bereich der Näherei folgende Arbeitnehmerinnen beschäftigt: Frau Z (1954 geboren, verheiratet, beschäftigt seit 1987), Frau Y (1960 geboren, alleinerziehende Mutter, beschäftigt seit 1998) und Frau X (am 26.04.1958 geboren, verheiratet, beschäftigt seit 1997). Mit Schreiben vom 21.01.2008 (vgl. Bl. 10 d. A.), das der Klägerin am 21.01.2008 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2008. Die Klägerin hat hiergegen eine Kündigungsschutzklage erhoben, die am 01.02.2008 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangen ist. Die Klägerin hat vorgetragen,

das Vorliegen von betriebsbedingten Kündigungsgründen werde mit Nichtwissen bestritten. Bei einer Sozialauswahl sei sie, insbesondere aufgrund ihrer langen Beschäftigungszeit, sozial schutzwürdiger als die vergleichbaren Arbeitskolleginnen Z, Y und X.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2008 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 30.09.2008 beendet werden wird. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ausgeführt,

die streitgegenständliche Kündigung beruhe auf betriebsbedingten Gründen. Sie habe die Betriebskosten reduzieren müssen, um konkurrenzfähig zu bleiben. Deshalb sei ein wesentlicher Teil der Produktion und Näherei nach W ausgelagert worden. 40 Prozent des Umsatzvolumens, welches mit den beiden Großkunden, Firma V und Firma U, erzielt werde und mithin 30 Prozent des gesamten Auftragsvolumens und der in diesen Zusammenhang anfallenden Arbeiten seien aus dem Betrieb ab September 2007 ausgegliedert worden. Ab Ende März 2008 seien darüber hinaus 50 Prozent des Auftragvolumens der Firma V, mithin weitere 15 Prozent des Gesamtvolumens für die Firma verloren gegangen. Durch das Outsourcing sei ein Verlust von 50 Prozent des Gesamtumsatzes und Arbeitsvolumens eingetreten. Zum Jahresende 2007 seien schließlich auch Auftragsverhandlungen mit weiteren Firmen, nämlich der Firma T und der Firma S gescheitert, da die Angebote der Beklagten nicht konkurrenzfähig gewesen seien; hiervon sei ein Umsatzvolumen von rund 500.000,00 EUR betroffen gewesen. Die von der Beklagten vorgenommene Sozialauswahl sei nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen. Frau Z sei sozial schutzwürdiger als die Klägerin und darüber hinaus als Leistungsträgerin eine unverzichtbare Fachkraft. Sie sei Hauptnäherin und leiste die qualitativ bessere Arbeit. Auch Frau Y sei sozial schutzwürdiger als die Klägerin, obwohl sie erst seit 1998 dem Betrieb angehöre. Dies folge daraus, dass sie zwei Jahre älter und gegenüber ihrem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet sei. Auch Frau X sei sozial schutzwürdiger, zumal sie vier Jahre älter als die Klägerin sei und letztere daher leichter eine neue Arbeitsstelle finde. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat am 23.04.2008 eine Güteverhandlung durchgeführt und anschließend durch den Vorsitzenden, ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, mit Urteil vom 23.04.2008 (vgl. Bl. 36 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2008 nicht beendet wird. Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Kammervorsitzende ausgeführt, die streitgegenständliche Kündigung sei gemäß § 1 Abs. 3 KSchG rechtsunwirksam, da die Sozialauswahl durch die Beklagte fehlerhaft erfolgt sei. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin keine Unterhaltspflichten berücksichtige, da solche aktuell nicht zu erfüllen seien, seien ihre Sozialdaten stärker als jene ihrer Arbeitskollegin X. Eine um zehn Jahre längere Betriebszugehörigkeit wiege das um vier Jahre geringere Lebensalter bei weitem auf. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin als 46-jährige Frau leichter eine Arbeitsstelle finde als die 50-jährige Frau X. Dies habe auch die Beklagte selbst noch so eingeschätzt, als sie im Jahr 2006 betriebsbedingte Kündigungen erklärt habe; damals habe sie Frau X als sozial weniger schutzwürdig im Vergleich mit der Klägerin gewertet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 3 ff. des Urteils vom 23.04.2008 (= Bl. 38 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 07.05.2008 zugestellt worden ist, hat am Montag, den 09.06.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Die Beklagte macht geltend,

die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf mehreren Rechtsverletzungen. So habe keine Kammerverhandlung stattgefunden, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, zumal nur ein Gütetermin stattgefunden habe und ehrenamtliche Richter bei der Entscheidungsfindung nicht beteiligt worden seien. Darüber hinaus habe der vorsitzende Richter während des Gütetermines auch nicht darauf hingewiesen, dass mündliche Ausführungen der Klägerin zu einer "Flaute" bei der Beklagten im Jahr 2006 für entscheidungserheblich halte; in diesem Zusammenhang müsse von einer Überraschungsentscheidung ausgegangen werden. Zu der im Jahr 2006 vorgenommenen Sozialauswahl sei von keiner der beiden Prozessparteien des vorliegenden Rechtsstreites vorgetragen worden. Zu der Betriebsbedingtheit der streitgegenständlichen Kündigung habe die Beklagte bereits erstinstanzlich ausführlich vorgetragen und Beweis angeboten. Der Auftrags-/Umsatzrückgang betreffend die Firma V sei zwischenzeitlich um weitere 25 Prozent angewachsen. Während für diesen Kunden vormals für 100 Autos produziert worden sei, lägen nur noch Aufträge für 60 Autos vor. Hiervon würden 50 Aufträge in W und 10 im Betrieb der Beklagten in A-Stadt ausgeführt. Für die Firma U seien früher Aufträge bezüglich 160 bis 180 Autos ausgeführt worden, während heute nur noch 80 bis 110 Autos ausgerüstet würden. Auch hier sei die Produktion für 60 Autos nach W ausgelagert worden, während die restliche Produktion für 20, in Spitzenzeiten 50 Autos in A-Stadt verblieben sei. Unter dem Strich habe sich die Produktion in A-Stadt somit von ehemals 260 bis 280 ausgerüsteten Autos auf 30 bis 50 ausgerüstete Autos verringert. Auch der Presse sei zu entnehmen, dass im Reisemobilmarkt Überproduktion einen ruinösen Wettebewerb verursache. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 04.07.2008 (Bl. 61 ff. d. A.), 29.09.2008 (Bl. 80 f. d. A.) und 30.09.2008 (Bl. 87 f. d. A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.04.2008 - 7 Ca 112/08 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin vertritt die Auffassung,

ein Verfahrensfehler sei während des erstinstanzlichen Prozesses nur insoweit unterlaufen, als das Terminsprotokoll vom 23.04.2008 eine Unrichtigkeit enthalte. Aus ihm ergebe sich nämlich nicht, dass während der durchgeführten Güteverhandlung eine Einigung nicht habe erzielt werden können und sodann zur Kammerverhandlung, während deren ehrenamtliche Richter anwesend gewesen seien, übergangen worden sei. Im Übrigen vergleiche die Beklagte Sozialdaten der Klägerin mit Mitarbeitern, die in der Näherei tätig seien. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin sei diese aber nicht mehr in der Näherei, sondern im Zuschnitt beschäftigt gewesen. Die Klägerin hätte also mit allen Mitarbeitern der Beklagten verglichen werden müssen, so dass eine ordnungsgemäß durchgeführte Sozialauswahl nicht feststellbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.07.2008 (vgl. Bl. 77 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde - wie vom Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - im Ergebnis zutreffend festgestellt - durch die ordentliche Kündigung vom 21.01.2008 nicht beendet, da diese Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 des vollumfänglich anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes, mangels sozialer Rechtfertigung, rechtsunwirksam ist. Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen - allein hierauf beruft sich vorliegend die Beklagte - ist dann sozial ungerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt ihres Zugangs dringende betriebliche Gründe vorliegen, die aufgrund außerbetrieblicher Umstände oder infolge innerbetrieblicher Maßnahmen zu einem Rückgang des Arbeitsanfalls bis hin zum Wegfall des Bedürfnisses für die Beschäftigung eines oder mehrer Arbeitnehmer in dem Bereich führen, in dem der betroffene Arbeitnehmer beschäftigt ist (vgl. DLW/Dörner, 6. A., D Randz. 1391 m. w. N.). Der Arbeitgeber hat die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungstatsachen (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Dazu gehören insbesondere die Umstände, die die Dringlichkeit von betriebsbedingten Entlassungen begründen. Er muss also die abstrakte Entwicklung der Beschäftigungsmöglichkeiten bezogen auf einen bestimmten Personalbestand darlegen, aus dem sich eine Differenz zwischen beiden Faktoren ergibt (vgl. DLW/Dörner, 6. A., D Randz. 1613). Reagiert der Arbeitgeber auf außerbetriebliche Faktoren, zum Beispiel einen Auftragsrückgang, so muss er die funktionale Beziehung zwischen dem außerbetrieblichen Faktor und dem Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb herstellen. Er hat auch darzulegen, welcher außerbetriebliche Umstand vorliegt, welche innerbetrieblichen Maßnahmen er im Hinblick auf diesen Umstand getroffen hat und insbesondere inwieweit sich diese Maßnahmen auf den Bestand der Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken. Schlagwortartige Formulierungen genügen nicht (vgl. BAG, Urteil vom 07.12.1978 - 2 AZR 155/77 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den betriebsbedingten Wegfall eines Arbeitsplatzes, welcher die Kündigung der Klägerin rechtfertigen könnte, nicht dargelegt. Sie beruft sich im Wesentlichen zunächst einmal auf einen externen Faktor, nämlich Auftrags- und Umsatzrückgänge. Diese sollen zum einen zu der organisatorischen Entscheidung der teilweisen Produktionsverlagerung ab September 2007 nach W und hierdurch zu einem Rückgang des Produktions- und Arbeitsvolumens am deutschen Betriebsstandort in A-Stadt geführt haben. Im Übrigen sollen diese Auftrags- und Umsatzrückgänge auch unmittelbar das Produktions- und Arbeitsvolumen am deutschen Standort geschmälert haben. Unabhängig von der Frage, ob die Umsatz- und Auftragsrückgänge sowie die Auslagerungsentscheidung von der Beklagten überhaupt konkret und schlüssig beschrieben worden sind, ist ihrem Sachvortrag nicht zu entnehmen, in welchem Umfang Arbeitsplätze am deutschen Standort A-Stadt und hier im betrieblichen Bereich der Näherei hiervon zum Kündigungszeitpunkt betroffen waren. Allein der erstinstanzliche Vortrag (S. 2 des Schriftsatzes vom 13.03.2008 = Bl. 21 d. A.): "Unter dem Strich bedeutet dies durch Outsourcing und Auftragsrückgang ein Verlust von 50 Prozent des Gesamtumsatzes und Arbeitsvolumens. Hieraus ergibt sich das auch nach Ablauf der noch bestehenden drei befristeten Verträge weitere Arbeitskraft eingespart werden muss." lässt einen ursächlichen und mengenmäßig nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem behaupteten Auftrags- und Umsatzrückgang bzw. der Produktionsauslagerung und dem Wegfall von Arbeitsplätzen im betrieblichen Bereich der Näherei nicht erkennen. Die Beklagte hat insbesondere nicht die Entwicklung der Beschäftigungsmöglichkeiten am deutschen Betriebsstandort nachvollziehbar aufgezeigt. Die Anzahl der im betrieblichen Bereich der Näherei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und die Entwicklung des von ihnen zu bewältigten konkreten Arbeitsvolumens zu Zeiten einer Vollauslastung bis hin zum Kündigungszeitpunkt ist nicht erkennbar. Des Weiteren führt auch der Sachvortrag der Beklagten in ihrem zweitinstanzlichem Schriftsatz vom 30.09.2008 nicht weiter. Die Beklagte gibt hier Produktionszahlen - in Form von Autos, die mit Polstern von ihr ausgerüstet wurden - für die Standorte W und A-Stadt wieder, wobei sie aber auf die "zwischenzeitliche" Entwicklung sowie den Stand "heute" abstellt. Hieraus kann schon deshalb nichts für die Auslastung des betrieblichen Bereiches der Näherei in A-Stadt für den allein maßgeblichen Kündigungszeitpunkt entnommen werden, da der Schriftsatz vom 30.09.2008 lediglich die Situation zum Zeitpunkt seiner Abfassung wiedergibt, während die Kündigung bereits am 21.01.2008 zugegangen ist. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung verschiedene Rechtsverletzungen sowie unrichtige bzw. überraschende Tatsachenfeststellungen durch das erstinstanzliche Gericht rügt, sind diese Rügen zwar teilweise berechtigt. So hat der Kammervorsitzende das erstinstanzliche Urteil - wie das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2008 (Bl. 32 ff. d. A.) ausweist - allein, also ohne Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richtern gefällt, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen nach § 55 ArbGG für eine Alleinentscheidung nicht erfüllt waren. Dieser erstinstanzliche Verfahrensfehler ist aber für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ohne Belang, da gemäß § 68 ArbGG die Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichtes unzulässig ist. Dieses gesetzliche Zurückverweisungsverbot gilt auch bei schwersten Verfahrensfehlern (vgl. Germelmann u. a., ArbGG, 6. A., § 68 Randz. 3 m. w. N.). Zu solchen Verfahrensfehlern, die eine Zurückverweisung nicht rechtfertigen gehört mithin auch eine nicht durch § 55 ArbGG gedeckte Alleinentscheidung des erstinstanzlichen Kammervorsitzenden (vgl. Germelmann u. a., a. a. O.). Ob die weiteren in der Berufungsbegründung von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen zutreffend sind, insbesondere auch zu den erstinstanzlich getroffenen Tatsachenfeststellungen kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hatte im Berufungsverfahren die Möglichkeit, selbst weitere Tatsachen vorzutragen und richtigzustellen. Hiervon hat sie aber, insbesondere was die Darlegung des betriebsbedingten Wegfalls eines Arbeitsplatzes in dem betrieblichen Bereich der Näherei, in welchem die Klägerin beschäftigt wurde, keinen hinreichenden Gebrauch gemacht. Infolge dessen kann schon wegen des mangelhaften Vortrages der Beklagten zum betriebsbedingten Wegfall von Arbeitsplätzen im Kündigungszeitpunkt eine soziale Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung - ohne dass es noch auf die Frage der ordnungsgemäßen Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) ankäme - festgestellt werden. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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