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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 336/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 119
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 336/05

Entscheidung vom 08.08.2005

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.02.2005 - 2 Ca 2365/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung sein Ende gefunden hat.

Der am 30.09.1958 geborene Kläger ist seit ca. acht Jahren bei der Beklagten als Fernfahrer gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.300,00 € beschäftigt. Beide Parteien haben ein Schreiben mit Datum vom 16.08.2004 mit folgendem Inhalt unterzeichnet:

"Vereinbarung zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrter Herr A.,

in beiderseitigem Einverständnis beendigen wir Ihr Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004."

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 4 der Akte Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.08.2004 hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der Vereinbarung vom 16.08.2004 wegen behauptetem Irrtum erklärt.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagte habe gegenüber dem Kläger bereits unter dem 06.08.2004 mündlich eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Er, der Kläger, sei im Anschluss daran der Auffassung gewesen, dass in dem Schreiben vom 16.08.2004 die Kündigung vom 06.08.2004 schriftlich festgehalten werde und er mit seiner Unterschrift lediglich deren Empfang bestätige.

Im Schreiben vom 16.08.2004 sei nichts anderes zu sehen als die schriftliche Wiederholung der bereits am 06.08.2004 ausgesprochenen mündlichen Kündigung. Er sei davon ausgegangen, dass er eventuell ab 01.09.2004 eine andere Stelle in X antreten könne und habe die Kündigung mehr oder weniger akzeptiert.

Er habe dann später die Stelle in X auch tatsächlich zum 01.09.2004 angetreten. Es handele sich allerdings nur um einen befristeten Vertrag, der zum 28.02.2005 auslaufe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Vereinbarung vom 16.08.2004, noch durch die mündliche außerordentliche Kündigung vom 06.08.2004, die - auslegungsweise - im Schreiben vom 16.08.2004 schriftlich wiederholt wurde, aufgelöst wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

am 06.08.2004 sei dem Kläger keine fristlose Kündigung erklärt worden, sondern diese lediglich angedroht worden. Im Übrigen habe der Kläger dann um eine Auflösungsvereinbarung selbst gebeten, da er ab 01.09.2004 eine neue Arbeitsstelle in X habe antreten wollen. Dieser Bitte habe die Beklagte zugestimmt. Der Kläger habe dann die Auflösungsvereinbarung freiwillig unterzeichnet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 25.02.2005 - 2 Ca 2365/04 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 59 bis 62 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 01.04.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 25.04.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 01.06.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, als er Kontakt mit einem neuen Arbeitgeber aufgenommen habe, was er der Beklagten mitgeteilt habe, habe er diese um Aushändigung noch fehlender Papiere gebeten. Dabei habe er nochmals sein Bedauern über die sofort ausgesprochene Kündigung zum Ausdruck gebracht. Das Missverständnis habe die Beklagte ausgenutzt und dem Kläger die vorbereitete streitgegenständliche Erklärung vorgelegt. Der Kläger habe zwar erklärt, er könne, da er seine Lesebrille nicht dabei habe, nicht richtig lesen, was dort geschrieben sei. Dieser Hinweis sei jedoch beiseite gewischt worden und es sei ihm erklärt worden, es würde sich lediglich um eine Formalie handeln; das Schreiben könne und solle er unterschreiben. Den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten noch immer aufgrund der langjährigen guten Zusammenarbeit vertrauend, habe der Kläger die streitgegenständliche Erklärung unterzeichnet. Erst zuhause habe er dann gesehen, was er unterschrieben habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.02.2005, Az.: 2 Ca 2365/04, aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Vereinbarung vom 16.08.2004 noch durch die mündliche außerordentliche Kündigung vom 06.08.2004, die - auslegungsweise - im Schreiben vom 16.08.2004 schriftlich wiederholt wurde, aufgelöst wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die schriftliche Vereinbarung sei unmissverständlich gefasst. Der Kläger habe weder um Bedenkzeit gebeten, noch eine Erklärung hinsichtlich seiner Brille angegeben. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte eine Erklärung abgegeben, es würde sich lediglich um eine Formalie handeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.08.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger weder die Feststellung verlangen kann, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Vereinbarung vom 16.08.2004, noch durch die mündliche außerordentliche Kündigung vom 06.08.2004, die - auslegungsweise - im Schreiben vom 16.08.2004 schriftlich wiederholt wurde, aufgelöst wurde.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch eine rechtswirksame Auflösungsvereinbarung der Parteien vom 16.08.2004 mit Ablauf des 31.08.2004 rechtswirksam beendet worden ist, weil der Kläger zum 01.09.2004 eine neue Arbeitsstelle antreten wollte. Beide Parteien haben die schriftliche Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 16.08.2004 unterzeichnet, in welcher festgehalten ist, dass im beiderseitigen Einverständnis das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004 beendet wird.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Irrtums, der zur Anfechtung gemäß § 119 BGB rechtfertigen könnte, sind vorliegend ebenso wenig hinreichend substantiiert nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen dargelegt worden, wie die des § 123 Abs. 1 BGB für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Die schriftliche Vereinbarung vom 16.08.2004 der Parteien ist unmissverständlich gefasst, auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht. Die Überschrift ist in unübersehbarem Fettdruck als "Vereinbarung zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses" auch für jeden rechtlichen Laien als Auflösungsvereinbarung erkennbar und nur so verständlich. Das Wort Kündigung kommt in dem Schreiben vom 16.08.2004 nicht vor; ebenso wenig wird Bezug genommen auf eine vermeintlich zuvor erklärte Kündigung. Die Vereinbarung besteht im Übrigen nur aus einem einzigen Satz, nämlich, dass eben in beiderseitigem Einverständnis das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004 beendet wird, wobei die Worte "beiderseitigem Einverständnis" wiederum in Fettdruck wiedergegeben sind. Damit ist, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich über den Inhalt dieses Schreibens geirrt haben will.

Hinzu kommt, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt zumindest eine neue Arbeitsstelle ab dem 01.09.2004 in X in Aussicht hatte. Von daher macht die Auflösungsvereinbarung zwischen den Parteien auch Sinn, um das noch bestehende Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu beenden und sodann abzuwickeln.

Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich nichts anderes aus dem Hinweis des Klägers ergibt, er habe seine Lesebrille nicht dabei gehabt. Es fehlt an jeglichen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachen dafür, dass er um Bedenkzeit oder Überlegungszeit gebeten hat, was er hätte tun müssen, wenn er tatsächlich die Vereinbarung nicht hätte lesen können. Insoweit ist der Kläger nicht anders zu behandeln, als ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er, wenn er die Vereinbarung bzw. das Schriftstück nicht lesen konnte, gleichwohl seine Unterschrift geleistet hat.

Ebensowenig fehlt es an hinreichend konkreten Tatsachen für die Annahme einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte. Wenn der Kläger eine neue Arbeitsstelle ab dem 01.09.2004 in Aussicht hatte bzw. bereits vereinbart, bestand für die Beklagte für eine derartige Täuschung keinerlei Veranlassung, da ohnehin ein Ausscheiden des Klägers zu erwarten war. Von daher lag es im beiderseitigen Interesse der Parteien, eine ordnungsgemäß Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum für den Kläger günstigen Zeitpunkt 31.08.2004 zu vereinbaren.

Soweit der Kläger beantragt hat, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.08.2004 sein Ende gefunden hat, die - auslegungsweise - im Schreiben vom 16.08.2004 schriftlich wiederholt worden sei, bestehen bereits keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte, was sie stets in Abrede gestellt hat, am 06.08.2004 überhaupt eine - unstreitig gemäß § 623 BGB rechtsunwirksame - außerordentliche Kündigung erklärt haben soll. Im Schreiben vom 16.08.2004 kommt eine derartige Kündigung im Übrigen auch nicht ansatzweise zum Ausdruck, wird auf eine derartige Kündigung auch nicht Bezug genommen. Vielmehr ist die Vereinbarung vom 16.08.2004 ohne weiteres vor dem Hintergrund verständlich, dass, wie bereits dargelegt, der Kläger zum 01.09.2004 eine andere Arbeitsstelle anzutreten beabsichtigte.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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