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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 362/08
Rechtsgebiete: ArbGG, RuhegeldO, SGB VI, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
RuhegeldO § 4 Abs. 3
RuhegeldO § 4 Abs. 3 S. 1
RuhegeldO § 4 Abs. 4
RuhegeldO § 4 Abs. 4 S. 2
SGB VI § 64
SGB VI § 72
SGB VI § 99
SGB VI § 99 Abs. 1
SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 26.02.2008, Az.: 7 Ca 2244/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von restlicher Betriebsrente. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 26.02.2008 (dort Seite 3 - 7 = Bl. 79 - 83 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 678,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 26.02.2008 (Bl. 77 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nicht bereits für die Zeit ab dem 01.08.2005 die Zahlung einer Betriebsrente nach der Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom 21.12.1979 (im Folgenden: Ruhegeldordnung) verlangen. Er erfülle zwar die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrente nach der Ruhegeldordnung in Höhe von 28,25 EUR monatlich; ein entsprechender Anspruch stehe ihm gem. § 4 Abs. 3 S. 1 der Ruhegeldordnung jedoch erst ab dem 01.08.2007 zu. § 4 Abs. 3 S. 1 der Ruhegeldordnung sei entsprechend den Grundsätzen, die bei der Gesetzesauslegung gelten würden, zu interpretieren. Nach dem maßgeblichen Wortlaut des § 4 Abs. 3 S. 1 Ruhegeldordnung hänge der Leistungsbeginn vom Zeitpunkt des Einsetzens der Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers ab. Mit dem Begriff "Einsetzen" werde nach allgemeinem Sprachgebrauch "beginnen" oder "anfangen" bezeichnet, wobei sich dies auf eine Handlung, Maßnahme, einen Vorgang oder ein Ereignis beziehe. Mit Renten"leistungen" seien Geldzahlungen und somit ebenfalls tatsächliche Aktionen gemeint. Dementsprechend hänge die Entstehung des Anspruches auf Zahlung einer betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrente vom Zufluss der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente ab. Ein von diesem Auslegungsergebnis abweichender Wille der Betriebsparteien sei nicht festzustellen und habe auch keinen Niederschlag im Wortlaut der Ruhegeldvereinbarung gefunden. Darüber hinaus stehe das gefundene Auslegungsergebnis im Einklang mit dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften sowie dem Sinn und Zweck der Regelung. Soweit in § 4 Abs. 4 Ruhegeldordnung eine Bindungswirkung an die Feststellungen in dem Rentenbescheid über die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente vorgesehen sei, betreffe dies nicht den Zeitpunkt der Entstehung des betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrentenanspruches. Ansonsten hätte es der Aufnahme einer besonderen Regelung eines Zeitpunktes für den Zahlungsbeginn der Ruhegeldleistung nicht bedurft. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht mit dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründen. Erbringe ein Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlege, liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor. Die hieraus möglicherweise entstehende Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaube nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe, welche einer anderen Gruppe benachteiligter Arbeitnehmer gegenüberstehe. Vorliegend fehle es bereits an einem Handeln der Beklagten als Arbeitgeberin, aus dem die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung resultieren könne. Die Voraussetzungen der Bewilligung und die Bestimmung des Zahlungsbeginns der Leistung der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung lägen außerhalb der Einflussnahme der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 26.02.2008 (= Bl.83 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 29.05.2008 zugestellt worden ist, hat am Montag, den 30.06.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 29.08.2008 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 29.08.2008 verlängert worden war. Der Kläger macht geltend,

ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente rückwirkend ab dem 01.08.2005 zu. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes spreche hierfür auch der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Ruhegeldordnung, da der dort verwendete Begriff "Leistung" lediglich den Gegenstand eines Schuldverhältnisses beschreibe, den der Gläubiger vom Schuldner zu fordern berechtigt sei (Meyers Lexikon zu dem Stichwort "Leistung"). Das Wort Leistung umschreibe somit den rechtlichen Anspruch. Mithin könne nur auf den grundsätzlichen Beginn der Leistungspflicht, also das Bestehen des gesetzlichen Rentenanspruchs abgestellt werden. Hierfür spreche auch § 4 Abs. 4 Ruhegeldordnung, wonach sämtliche Feststellungen des Rentenbescheides bindend seien für die betriebliche Versorgungsleistung. Somit entfalte auch der Zeitpunkt des Beginns der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente Bindungswirkung für die Betriebsrente. § 4 Abs. 3 S. 1 Ruhegeldordnung habe mithin lediglich eine klarstellende Funktion. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 15.06.2004 stütze die Rechtsauffassung des Klägers, wenn es dort ausdrücklich heiße: "Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass das Arbeitsverhältnis mit oder vor dem Monat endet, für den zum ersten Mal Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wird, hätten sie dies so in den Tarifvertrag geschrieben. Z. B. heißt es in dem vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 31.07.2002 (7 AZR 118/01) behandelten Tarifvertrag, das Arbeitsverhältnis ende "vor dem Ende des Monats, ab dem der Arbeitnehmer eine unbefristete Rente ... erhält"". Das hier verwendete Wort "erhalten" sei gleichbedeutend mit "einsetzen". Wenn das Arbeitsgericht einen Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verneine, berücksichtige es nicht hinreichend, dass die Beklagte einen ungerechtfertigten Vorteil aus der oft lang andauernden Zeit zwischen Rentenantrag und Rentenbewilligung ziehe. Die Betriebsangehörigen würden ungleich behandelt, da bei jedem mit individuell unterschiedlichen Verfahrensdauern in Rentenangelegenheiten zu rechnen sei. Dies würde im Übrigen auch dazu führen, dass Betriebsangehörige der Beklagten etwaige Rechtsmittelfristen in einem gesetzlichen Rentenverfahren möglicherweise nicht ausschöpfen würden, um letztlich einen Leistungsbescheid zu erwirken, der dann zu betrieblichen Rentenzahlungen führe. Des Weiteren sei auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in seinem Urteil vom 24.07.2001 (AZ: B 4 a RA 45/99 R) mit der Folge zu berücksichtigen, dass Rentenbeginn jener Zeitpunkt sei, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung verlangen könne. Schließlich sei auch in § 99 Abs. 1 SGB VI geregelt, dass eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet werde, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien, wenn die Rente bis zum dritten Kalendermonat nach Ablauf des Monats beantragt werde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Diese Definition des Rentenbeginns sei nicht vereinbar mit dem vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Verständnis von § 4 Abs. 3 S. 1 Ruhegeldordnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29.08.2008 (Bl.114 ff. d. A.) und 29.10.2008 (Bl. 133 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 26.02.2008 - 7 Ca 2244/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 678,00 EUR brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung,

dass die Rentenleistung des Trägers der Sozialversicherung im Sinne von § 4 Abs. 3 Ruhegeldordnung dann einsetze, wenn der Träger der Sozialversicherung erstmals tatsächlich Zahlungen erbringe. Eine Leistung sei lediglich das "Tun", welches in Erfüllung eines rechtlichen Anspruches verlangt werden könne. Soweit in § 4 Abs. 4 Ruhegeldordnung geregelt sei, dass die Feststellungen im Rentenbescheid bindend seien, folge hieraus lediglich, dass der im Rentenbescheid verbindlich geregelte Zahlungsbeginn ab dem 01.08.2007 für die Entstehung des betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrentenanspruches maßgeblich sei. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte mit der Ruhegeldordnung allen Arbeitnehmern einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente gewähre, falls die Voraussetzungen erfüllt seien. Dabei behandle sie alle Arbeitnehmer gleich, zumal keine unterschiedlichen Anforderungen gestellt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.09.2008 (Bl. 125 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zwar gem. §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Forderung auf Leistung einer betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.07.2007 in Höhe von insgesamt 678,00 EUR brutto nicht zu, da die Anspruchsvoraussetzungen aus § 4 Abs. 3 S. 1 Ruhegeldordnung nicht erfüllt sind. Diese Regelung lautet: "Erwerbsunfähigkeitsrente erhält der Betriebsangehörige, der wegen Erwerbsunfähigkeit in den Ruhestand tritt, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem die Rentenleistung des Trägers der Sozialversicherung einsetzt". Im vorliegenden Fall setzte die Rentenleistung der Deutschen Rentenversicherung an den Kläger mit dem 01.08.2007 ein, da laut dem Rentenbescheid vom 04.07.2007 (Bl. 14 d. A.) ab diesem Zeitpunkt monatliche Rentenzahlungen wegen voller Erwerbsminderung nebst einer Nachzahlung für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.07.2007 erfolgten. Mit der in der Ruhegeldordnung gewählten Formulierung "... von dem Zeitpunkt an, in dem die Rentenleistung ... einsetzt" ist der tatsächliche Zahlungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt, zu dem erstmals ein gesetzlicher Rentenanspruch entstanden ist, gemeint. Dieses Auslegungsergebnis hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - in seinem Urteil vom 26.02.2008 rechtlich zutreffend begründet, so dass die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (Seite 7 ff. des angefochtenen Urteils = Bl. 83 ff. d. A.) voll umfänglich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt und von einer erneuten Darstellung absieht. Die mit der Berufungsbegründung vom Kläger geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. 1. Soweit der Kläger ausführt, das Wort "Leistung" umschreibe den rechtlichen Anspruch folgt dem die Berufungskammer nicht. Richtig ist zwar, dass nach dem Inhalt eines Schuldverhältnisses sich bestimmt, welche Leistung geschuldet wird (vgl. BGH LM 3 305 BGB Nr. 3). Die geschuldete Leistung muss aber erbracht werden, um das Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen (vgl. § 362 Abs. 1 BGB); infolge dessen sind Leistung und Schuldverhältnis bzw. Leistung und rechtlicher Anspruch nicht identisch. Mit dem Einsetzen einer Leistung ist daher sowohl nach dem juristischen Sprachverständnis des Bürgerlichen Gesetzbuches wie auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht die Entstehung eines Rechtsanspruches, sondern dessen Befriedigung gemeint. 2. Auch der Hinweis des Klägers auf den Gesamtzusammenhang der Vorschrift des § 4 Abs. 3 S. 1 Ruhegeldordnung führt nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis. Allerdings trifft zu, dass bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente der Rentenbeginn - im Unterschied z. B. zur Altersrente - konstitutiv im Rentenbescheid bestimmt werden muss. Dieser selbstverständliche Umstand muss aber auch den Betriebsparteien bei der Vereinbarung der Ruhegeldordnung bewusst gewesen sein. Hätten sie einen Gleichlauf von gesetzlichem und betrieblichem Rentenanspruchszeitraum gewollt, so hätte es der speziellen Definition eines Zeitpunktes, ab dem die betriebliche Rente gezahlt wird, nicht bedurft. Dann wären die Regelungen in § 4 Abs. 3 S. 1 erster Halbsatz und § 4 Abs. 4 Ruhegeldordnung ausreichend gewesen, da sich dann zusammengelesen der folgende Wortlaut ergeben hätte: "Erwerbsunfähigkeitsrente erhält der Betriebsangehörige, der wegen Erwerbsunfähigkeit in den Ruhestand tritt. Die in dem Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung enthaltenen Feststellungen, insbesondere über die Erwerbsunfähigkeit, sind für die Versorgungsleistung bindend". Dass die Betriebsparteien sich hiermit aber nicht begnügt haben, sondern für den Bezug der Betriebsrente ausdrücklich hinzugefügt haben: "... und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem die Rentenleistung des Trägers der Sozialversicherung einsetzt" zeigt nach Überzeugung der Berufungskammer auf, dass eine (weitergehende) Regelung über einen von der gesetzlichen Ausgangssituation abweichenden Anspruchszeitraum beabsichtigt worden ist. Auch der Umstand, dass in § 4 Abs. 4 S. 2 Ruhegeldordnung die im gesetzlichen Rentenbescheid enthaltenen Feststellungen, insbesondere über die Erwerbsunfähigkeit, als für die Versorgungsleistung bindend erklärt worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der im Rentenbescheid festgestellte Anspruchszeitraum auch für die Entstehung des Betriebsrentenanspruches maßgeblich sein soll. Diese Auffassung würde nämlich wiederum vollkommen ignorieren, dass die Entstehung des Anspruchszeitraumes für die Betriebsrente von den Betriebsparteien speziell und abweichend vom gesetzlichen Anspruchszeitraum in § 4 Abs. 3 S. 1 letzter Halbsatz Ruhegeldordnung geregelt worden ist. Mit § 4 Abs. 4 S. 2 Ruhegeldordnung soll vor allem ein Streit darüber, ob überhaupt Erwerbsunfähigkeit vorliegt, vermieden werden. Darüber hinaus wird durch die Bindung an den gesetzlichen Rentenbescheid auch erreicht, dass verbindlich festgestellt wird, ab wann die für die Entstehung des Betriebsrentenanspruches maßgeblichen gesetzlichen Zahlungen einsetzen. 3. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes in dessen Urteil vom 15.06.2004 (- 3 AZR 403/03 = EzA § 4 TVG Bundespost Nr. 16) und das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 26.07.2001 ( - B 4 RA 45/99 R = SozR 3-2600 § 71 Nr. 2) beruft, stehen diese Urteile dem hier gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. a) Das Bundesarbeitsgericht hat im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Tarifregelung in seinem Urteil vom 15.06.2004 ausgeführt: "Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass das Arbeitsverhältnis mit oder vor dem Monat endet, für den zum ersten Mal Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wird, hätten sie dies so in den Tarifvertrag geschrieben". Z. B. heißt es in dem vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 31.Juli 2002 (- 7 AZR 118/01 - BAGE 102, 114, 117) behandelten Tarifvertrag, das Arbeitsverhältnis ende "vor dem Ende des Monats, ab dem der Arbeitnehmer eine unbefristete Rente ... erhält". Dieses Zitat muss im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI gelesen werden, die ab dem 01.01.2002 in Kraft getreten ist. Diese Regelung wird nämlich auch in dem zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 31.07.2002 ausdrücklich erwähnt. § 99 Abs. 1 SGB VI lautet: "Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind". In diesem Gesetzeswortlaut wird entgegen dem üblichen Sprachgebrauch von einer Rentenleistung, die auch rückwirkend erfolgen kann ("... wird von dem Kalendermonat an geleistet,...") gesprochen. Ausgehend von diesem Sprachgebrauch sind die beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes aus den Jahren 2002 und 2004 zu verstehen. Wenn in dem Urteil des BAG vom 31.07.2002 § 99 SGB VI wiedergegeben wird, so heißt es dort aber auch: "Da die Rente nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI ab dem Monat gewährt wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, ist es folgerichtig, das Arbeitsverhältnis am letzten Tag des Vormonats zu beenden". Hierdurch wird klargestellt, dass mit § 99 SGB VI nicht eine Neudefinition des Begriffs der Leistung verbunden sein soll, sondern klargestellt wird, dass für eine rückwirkende Anspruchsentstehung der Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vorliegen, maßgeblich sein soll. Unabhängig hiervon kann die auf § 99 SGB VI basierende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zur Auslegung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Ruhegeldordnung herangezogen werden, da die gesetzliche Regelung erstmals am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, während die Ruhegeldordnung aus dem Jahr 1979 stammt. Es liegt daher näher, das allgemeine Sprachverständnis wie auch jenes des Bürgerlichen Gesetzbuches einer Auslegung der damals getroffenen Ruhegeldvereinbarung zugrunde zu legen als Formulierungen aus Gesetzen, die über 20 Jahre später verkündet wurden. b) Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.07.2001 sich mit dem Begriff des Rentenbeginns ("Rentenbeginn" im Sinne von §§ 64, 72 SGB VI ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen kann, die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen (Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf Rente)") lässt sich hieraus nichts für den vorliegenden Fall ableiten. Unstreitig war hier nämlich der gesetzliche Rentenbeginn am 01.07.2005. Hierauf stellt aber die Formulierung in § 4 Abs. 3 S. 1 Ruhegeldordnung gerade nicht ab. 4. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht feststellbar, da - wie vom Arbeitsgericht bereits ausgeführt - die Beklagte nicht zu Lasten einer bestimmten Arbeitnehmergruppe einseitig und gleichheitswidrig tätig geworden ist. Vielmehr wurde der Beginn der betrieblichen Rentenzahlung von den Betriebsparteien in der Ruhegeldordnung generell, also ohne Anschauung von Einzelfällen, einheitlich geregelt. Ab wann im Einzelfall die rechtlichen Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind, steht nicht in der Macht des Arbeitgebers, sondern hängt von anderen - teilweise schicksalhaften - Umständen ab. Allerdings verkennt die Berufungskammer nicht, dass § 4 Abs. 3 S. 1 Ruhegeldordnung im Ergebnis zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Zahlungsbeginns bei erwerbsunfähigen Arbeitnehmern der Beklagten beiträgt. Hierdurch kann es in Einzelfällen, zu denen auch jener des Klägers mit einem Zahlungsbeginn, der zwei Jahre nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit liegt, gehört, zu einem Ergebnis kommen, das von dem Betroffenen subjektiv als ungerecht empfunden wird. Für die Berufungskammer ist dies aber kein hinreichender Anlass, sich über den Willen der Betriebsparteien, der in der Ruhegeldordnung zum Ausdruck gekommen ist, hinwegzusetzen. Dieser Wille ergibt sich nicht nur aus den bereits vom Arbeitsgericht angeführten Auslegungsgesichtspunkten, sondern darüber hinaus auch daraus, dass die Ruhegeldordnung in den letzten 29 Jahren entsprechend dem hier vertretenen Auslegungsergebnis tatsächlich praktiziert wurde, ohne dass der Betriebsrat - was bei der Sichtweise des Klägers aber unabdingbar notwendig gewesen wäre - eine Änderung dieser Praxis herbeigeführt hätte. Dies deutet darauf hin, dass diese Praxis dem Willen beider Betriebsparteien entsprach. Ein Eingriff in die von den Betriebsparteien ausgehandelte und praktizierte Ruhegeldordnung ist auch daher, trotz der im vorliegenden Einzelfall auftretenden Härte, nicht geboten. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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