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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 451/07
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, ArbGG, BAT, BGB, StPO


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO §§ 233 ff.
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO §§ 512 ff.
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
BAT § 54
BAT § 54 Abs. 1
BAT § 54 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
StPO § 170 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2007, Az. 4 Ca 1791/06 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.128,00 EUR festgesetzt.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung und um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Der am 23.10.1956 geborene Kläger, der geschieden ist und keine Unterhaltsverpflichtungen hat, war seit dem 01.09.2000 bei dem beklagten Land als Angestellter in der A. auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.08.2000 (vgl. B 23 des Anlagenordners) gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von zuletzt 2.709,42 EUR brutto beschäftigt.

Während der Probezeit des Klägers erstellte Herr Polizeiamtsrat X. am 21.12.2000 einen Zwischenbericht über dessen Leistungen (vgl. B 1 des Anlagenordners), der zur Personalakte genommen wurde. Unter dem Datum vom 08.02.2001 fertigte Herr Polizeiamtmann W. einen weiteren Zwischenbericht in diesem Zusammenhang (vgl. B 1 des Anlagenordners), welcher ebenfalls in die Personalakte aufgenommen wurde, allerdings ohne dass dies dem Kläger zuvor mitgeteilt worden war.

Am 13.06.2002 nahm der Kläger Einsicht in seine Personalakte und erlangte hierdurch Kenntnis von dem letztgenannten Zwischenbericht. Er führte im Zusammenhang mit diesem Bericht während der Folgezeit zahlreiche Gespräche mit Vorgesetzten, wobei er sich mit der angebotenen Entfernung des Dokuments aus der Personalakte nicht einverstanden erklärte.

In dem Schreiben vom 04.07.2002 (vgl. B 2 des Anlagenordners) erhielt er eine schriftliche Abmahnung, weil er nach Auffassung der Beklagten sein Misstrauen gegenüber zwei Vorgesetzten, nämlich gegenüber dem Abteilungs- sowie dem Dezernatsleiter schriftlich erklärt und außerdem dem Leiter der Zentralstelle, Herrn V. den Gruß per Handschlag in Anwesenheit Dritter verweigert hatte.

Mit Schreiben vom 28.02.2003 (vgl. B 3 des Anlagenordners) reichte der Kläger eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn V. beim Ministerium für Inneres und Sport ein (vgl. B 3 des Anlagenordners). Diese Dienstaufsichtsbeschwerde wies das Ministerium mit Schreiben vom 18.03.2003 (vgl. B 4 des Anlagenordners) zurück.

Unter dem Datum vom 28.04.2003 mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil er gegen den Leiter der Zentralstelle, Herrn V. in zwei Schreiben vom 28.02.2003 aus ihrer Sicht unbelegte, pauschale Vorwürfe erhoben und ihn beleidigt hatte (vgl. B 5 des Anlagenordners). Der Kläger hat am 28.04.2003 beim Arbeitsgericht eine Klage auf Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte unter dem Aktenzeichen 4 Ca 3045/05 erhoben; nach Widerruf eines hierzu am 03.03.2006 geschlossenen Vergleiches hat er dieses Verfahren nicht weiterbetrieben.

Er beantragte mit Schreiben vom 14.07.2006 beim Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz die Eröffnung eines Dienstaufsichtsverfahrens gegen die A. (vgl. B 6 des Anlagenordners) und erstreckte diesen Antrag auch auf das Ministerium des Innern und Sport (vgl. B 7 des Anlagenordners). Die Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz teilte dem Kläger daraufhin mit, dass für Dienstaufsichtsverfahren nicht der Ministerpräsident, sondern das Ministerium für Inneres und Sport zuständig sei (vgl. B 8 des Anlagenordners). Nach weiteren schriftlichen Äußerungen des Klägers gegenüber der Staatskanzlei reichte diese den Antrag auf Eröffnung eines Dienstaufsichtsverfahrens an das Ministerium für Inneres und Sport weiter.

Mit Schreiben vom 14.07.2006 erhielt der Kläger eine weitere schriftliche Abmahnung (vgl. B 14 des Anlagenordners), weil er nach Auffassung der Beklagten wiederholt auf die übliche Begrüßung durch den Dezernatsleiter nicht reagierte.

In einer weiteren Abmahnung vom gleichen Tag (vgl. B 15 des Anlagenordners) rügte die Beklagte, der Kläger habe nicht nachvollziehbare Korrekturbuchungen auf seinem Arbeitszeitkonto vorgenommen, sich vor Dienstgängen und einer Dienstreise nicht bei der Vorgesetzten abgemeldet und auch das Zeiterfassungsgerät nicht bedient.

Unter dem Datum vom 28.07.2006 stellte der Kläger bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt einen Strafantrag gegen Herrn V., der vom 01.09.2000 bis 30.09.2003 Leiter der A. war, gegen Herrn U., der stellvertretender Dienststellenleiter während der Zeit vom 01.09.2000 bis März 2006 war, gegen Herrn T., der Dienststellenleiter in der Zeit vom 01.10.2003 bis März 2005 war, und gegen den Abteilungsleiter X. sowie den Dezernatsleiter W.. Seine Strafanzeige ergänzte er mit weiteren Angaben in den Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 10.08.2006 und 10.09.2006. Er vertrat dabei die Auffassung, das die Straftatbestände der Nötigung, Körperverletzung sowie Beleidigung erfüllt seien; wegen der Einzelheiten der Strafanzeigen wird auf die Anlage B 1 des Anlagenordners verwiesen.

Die Beklagte hörte daraufhin den bei ihr errichteten Personalrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 10.08.2005 (vgl. B 19 des Anlagenordners) an; der Personalrat stimmte der Maßnahme mit Schreiben vom 15.08.2006 (vgl. B 21 des Anlagenordners) zu. Die Beklagte kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 11.08.2006 (vgl. Bl. 4 f. des Anlagenordners), das dem Kläger am 16.08.2007 zuging, mit sofortiger Wirkung.

Des Weiteren hörte die Beklagte des Personalrat im Schreiben vom 04.12.2006 zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung (vgl. B 21 des Anlagenordners) an, welcher der Personalrat mit Schreiben vom 07.12.2006 zustimmte (vgl. B 22 des Anlagenordners). Sodann kündigte die Beklagte den Kläger hilfsweise ordentlich, wobei das Kündigungsschreiben bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.01.2007 einging.

Der Kläger hat mit einer am 04.09.2006 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Kündigungsklage die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sowie während der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 17.01.2007 des Weiteren auch die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die kraft Umdeutung der außerordentlichen Kündigung entnommen werden könne, und schließlich auch die Unwirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 22.12.2006 geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht Mainz hat entsprechend seinem Beschluss vom 17.01.2007 (Bl. 94 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 17.01.2007 (Bl. 94 d. A.) verwiesen.

Mit Urteil vom 28.03.2007 (Bl. 114 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht sodann festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.08.2006 noch durch die umgedeutete ordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.12.2006 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass der Personalart ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört worden sei, jedoch liege kein Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Die vom Kläger gegen fünf Vorgesetzte erstattete Strafanzeige könne als Kündigungsgrund nicht durchgreifen, da er - wie sich aus der ausführlichen Begründung seiner Anzeige ergebe - keine andere Möglichkeit zur Abwehr von angeblichen vertragswidrigen Maßnahmen seiner Beschäftigungsbehörde mehr gesehen habe, als sich bei den Strafverfolgungsbehörden Gehör zu verschaffen bzw. beim Ministerpräsidenten des Landes. Er habe sich in die Enge gedrängt und sich des Weiteren von praktisch jedem Bediensteten in seiner Dienststelle verfolgt und benachteiligt gefühlt. Trotz der Abmahnung vom April 2003 sei daher die Kündigungserklärung als Überreaktion der Beklagten zu werten.

Des Weiteren komme hinzu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung die Interessen des Klägers gewichtiger erscheinen würden, als jene des beklagten Landes. Der Kläger sei nämlich fünfzig Jahre alt, so dass ihm heutzutage bei einem Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Dem gegenüber habe die Beklagte die sicherlich vorhandenen Schwierigkeiten im Umgang mit dem Kläger hinzunehmen. Schließlich hätte von der Beklagten als milderes Mittel eine Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Behörde geprüft werden müssen. In diesem Zusammenhang hätte die Beklagte im einzelnen unter Beweisantritt darlegen müssen, dass keine offenen Stellen im Landesdienst für den Kläger zum Kündigungszeitpunkt vorhanden gewesen wären. Soweit das beklagte Land im Schriftsatz eingewandt habe, es sei durch das Gericht auf mangelnden Vortrag in diesem Zusammenhang nicht hingewiesen worden, könne dies schon deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil der Schriftsatz vom 08.02.2007 nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sei. Im Übrigen habe es zur Darlegungslast des kündigenden Landes gehört, die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung und damit auch die Unmöglichkeit eines anderweitigen Einsatzes des Klägers vorzutragen.

Die Kündigung vom 16.08.2006 könne auch nicht als ordentliche Kündigung aufrecht erhalten werden, zumal auch hier im Rahmen der Interessenabwägung ein Überwiegen des Fortsetzungsinteresses des Klägers aus den oben dargestellten Gründen festzustellen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 3 ff. des Urteils vom 28.03.2007 (= Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das beklagte Land, dem die erstinstanzliche Entscheidung am 24.05.2007 zugestellt worden ist, hat am 09.07.2007 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und darüber hinaus einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der versäumten Berufungsfrist am 09.07.2007 unter Vorlage von zwei eidesstattlichen Versicherungen (Bl. 154 ff. d. A.) gestellt.

Die Beklagte macht geltend,

ihr Prozessbevollmächtigter habe am 05.07.2007 festgestellt, dass sich in seiner Handakte lediglich ein Entwurf der Berufungsschrift vom 19.06.2007 befunden habe. Die daraufhin durchgeführte Kontrolle des Fristenkalenders habe ergeben, dass die drei dort eingetragenen Fristen als erledigt von der zuständigen Büroangestellten abgehakt worden seien. Dabei sei die für den 19.06.2007 eingetragene Vorfrist 1 zu Recht abgehakt worden, zumal an diesem Tag der Berufungsschriftsatz im Entwurf angefertigt und von der Büroangestellten R. geschrieben worden sei. Des Weiteren habe Frau R. aber auch die Vorfrist 2, die für den 21.06.2007 in den Fristenkalender eingetragen gewesen sei und die endgültige Berufungseinlegungsfrist, welche für den 25.06.2007 im Kalender erfasst worden sei, mit einem Haken als "erledigt" abgezeichnet. Die Kennzeichnung dieser beiden Fristen als erledigt sei fehlerhaft gewesen und von der Büroangestellten irrtümlich durchgeführt worden, wobei im Nachhinein nicht mehr aufzuklären sei, wie diese Kennzeichnung im einzelnen zustande gekommen sei. Die Vorfrist 2 hätte eigentlich nur dann als erledigt abgehakt werden dürfen, wenn der Eingang des Berufungsschriftsatzes bei Gericht form- und fristgerecht nachgewiesen worden wäre, sei es durch eine Eingangsbestätigung, einen Faxsendebericht oder durch eine telefonische Bestätigung seitens des Gerichtes.

Bei der Büroangestellten R. handele es sich um eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die seit über dreißig Jahren in diesem Beruf tätig und regelmäßig mit der Überwachung von Fristen beauftragt worden sei. Bisher sei es bei den von ihr überwachten Fristen nie zu Versäumnissen gekommen. Des Weiteren sei sie von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch regelmäßig überwacht worden.

Die Berufung sei in der Sache begründet, da das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung beendet worden sei. Die vom Kläger gegen seine ehemaligen und derzeitigen Kollegen bzw. Vorgesetzen erstattete Strafanzeige sei weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt, zumal der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt arbeitsrechtliche Mittel nicht genutzt habe. Vielmehr habe er die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 28.04.2003 zwar beim Arbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 4 Ca 3045/05 eingereicht, sodann aber das Verfahren nicht weiter betrieben. Mithin handele es sich bei der Erstattung der Strafanzeige um ein völlig unverhältnismäßiges Mittel des Klägers, da ihm arbeitsrechtliche Möglichkeiten offen gestanden hätten, welche er nicht genutzt habe. Darüber hinaus würden die vom Kläger zur Begründung seiner Anzeige herangezogenen Sachverhalte keine Straftatbestände erfüllen und seien im Übrigen auch falsch dargestellt. Dies ergebe sich auch aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 04.01.2006 (vgl. Bl. 207 ff. d. A.).

Der Kläger habe bei Erstattung der Strafanzeige auch nicht spontan überreagiert, sondern sei minutiös und zielgerichtet vorgegangen wie die schriftliche Strafanzeige, welche mit Anlagen ca. 130 Seiten umfasse, verdeutliche. Dabei habe er weit in der Vergangenheit liegende Vorgänge zur Anzeige gebracht und die Anzeige auch gegen Personen gerichtet, die zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr der Dienststelle angehört hätten. Hierdurch seien die betroffenen Vorgesetzten und Mitarbeiter beleidigt und herabgesetzt worden; des Weiteren sei der Betriebsfrieden durch den Kläger erheblich gestört worden.

Dieses Verhalten habe, ohne vorherige Abmahnung, zu einer außerordentlichen Kündigung führen müssen, zumal der Kläger nicht habe ernsthaft annehmen dürfen, dass die Erstattung der Strafanzeige von der Beklagten hingenommen werde. Eine Billigung dieses Verhaltens sei von vornherein ausgeschlossen gewesen.

Die Interessenabwägung sei im Übrigen, sowohl hinsichtlich der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung, zu Lasten des Klägers vorzunehmen. Sein Arbeitsverhältnis sei von relativ kurzer Dauer gewesen und die vom Arbeitsgericht hervorgehobene Tatsache, dass Arbeitnehmer in einem Lebensalter über fünfzig Jahre auf dem heutigen Arbeitsmarkt keine Chancen mehr hätten, sei ein bloßer Allgemeinplatz. Eine Versetzung des Klägers sei der Beklagten weder möglich noch zumutbar gewesen. Aufgrund dessen Persönlichkeitsstruktur sei er nicht in der Lage, sich in die hierarchischen Gliederungen einer Behörde bzw. Dienststelle einzufügen. Selbst bei einer Versetzung hätte man damit rechnen müssen, dass es zu vergleichbaren Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis komme. Darüber hinaus habe es zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs auch keine freie Stelle im A.-dienst gegeben, auf welche der Kläger angesichts seiner Eignung und Eingruppierung hätte versetzt werden können.

Das Beschäftigungsverhältnis sei, selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ausgehe, durch die Kündigung vom 11.08.2006 - nach einer Umdeutung - zum 31.12.2006, zumindest aber durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 22.12.2006 zum 31.03.2007 beendet worden.

Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Verhalten des Klägers stark belastet worden sei, könne eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr durchgeführt werden. Infolgedessen sei auch die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG, für den Fall, dass keiner der Kündigungen Wirksamkeit zuerkannt werde, gemäß §§ 9, 10 KSchG möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagen vom 09.07.2007 (Bl. 143 ff. d. A.), 24.07.2007 (Bl. 192 ff. d. A.) und 22.10.2007 (Bl. 282 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

1. ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

2. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2007, Az. 4 Ca 1791/06 die Klage abzuweisen,

3. hilfsweise das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichtes gesetzten Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG zum 31.03.2007 zu beenden.

Der Kläger beantragt,

1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen,

2. die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

3. hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

die Berufung sei unzulässig, da der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nicht die rechtlichen Voraussetzungen der §§ 233 ff. ZPO erfülle. Es werde bestritten, dass der Entwurf der Berufungseinlegung zusammen mit einem Anschreiben an die Beklagte am 19.06.2007 verfasst worden sei. Wäre es nämlich zu dem in dem Anschreiben erwähnten Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Dr. Q. gekommen, so wäre spätestens dort aufgefallen, dass eine Berufungseinlegung noch nicht erfolgt sei.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe nicht sichergestellt, dass seine Handakte im Zuge des Berufungsverfahrens weiter bearbeitet werde. Es sei keine Überwachung dieser Handakte erfolgt. Die Streichung der Fristen im Fristenkalender sei weder mit einem Handzeichen noch mit dem Datum der Erledigung versehen worden. Mithin habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen die ihm obliegenden Organisationspflichten verstoßen, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sei.

Die vorliegend vom Kläger erhobene Strafanzeige sei nicht unter Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten erfolgt, da er weder wissentlich unwahre noch leichtfertig falsche Angaben gemacht und die Anzeige auch nicht in Schädigungsabsicht bzw. aus Rache erhoben habe. Vielmehr habe er selbst versucht, zunächst innerbetriebliche Aufklärung zu betreiben und nach der Erfolglosigkeit dieses Weges die Strafanzeige erhoben.

Er habe das arbeitsgerichtliche Verfahren zur Entfernung einer Abmahnung unter dem Aktenzeichen 4 Ca 3045/05 beim Arbeitsgericht Mainz nicht weiter betrieben, da die Beklagte zuvor mit Schreiben vom 24.08.2005 mitgeteilt habe, dass die gerichtlich zu Überprüfung gestellten Ermahnungen und Abmahnungen zum 30.06.20006 aus der Personalakte entfernt würden. Trotz der Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafanzeige durch den Kläger willkürlich erfolgt sei.

Die Ausführungen des Arbeitsgerichtes im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Interessenabwägung seien zutreffend, zumal Arbeitnehmer über fünfzig Jahre auf dem Arbeitsmarkt gerade keine erhöhte Nachfrage erfahren würden. Eine Übernahme des Klägers in andere Dienststellen des Ministerium für Inneres und Sport sei daran gescheitert, dass er bei einem möglichen Wechsel eine Verzichtserklärung hätte unterschreiben sollen, wonach er auf den ihm zustehenden Bewährungsaufstieg verzichte. Es habe im Bereich der A. auch andere Arbeitsstellen gegeben, welche er hätte besetzen können. So sei zum Beispiel ein Beschäftigter in der Hauptvermittlung und auch in der sogenannten strategischen Projektkoordination gesucht worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.08.2007 (Bl. 231 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

A.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 233 ff., 512 ff. ZPO zulässig.

Die Beklagte hat zwar die einmonatige Berufungsfrist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) versäumt, da sie gegen das am 24.05.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil erst am 09.07.2007 Berufung eingelegt hat. Der Beklagten war aber gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 233 ff. ZPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist zu gewähren.

Sie hat nämlich innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO), Berufung eingelegt, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt (§ 236 ZPO) und dargelegt sowie glaubhaft gemacht, dass sie ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).

1.

Die Wiedereinsetzungsfrist begann am 05.07.2007 da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an diesem Tag erstmals feststellte, dass bislang eine Berufungseinlegung nicht erfolgt war (vgl. § 234 Abs. 2 ZPO). Die am 09.07.2007 eingereichte Berufung, die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nebst Antragsbegründung und zwei eidesstattlichen Versicherungen verbunden war, erfolgte mithin innerhalb der am 19.07.2007 endenden Frist des § 234 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Beklagte war ohne ihr Verschulden an der Wahrung der Berufungsfrist gehindert. Zwar muss sich eine Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten bei prozessualen Handlungen oder Versäumnissen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Eine Zurechnung erfolgt aber insoweit nicht, als bei dem Prozessbevollmächtigten beschäftigtes Personal die Fristversäumnis verschuldet hat, ohne dass den Prozessbevollmächtigten ein persönliches Verschulden treffen würde. Ein persönliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten kann in diesem Zusammenhang vorliegen, wenn er sein Personal nicht regelmäßig überwacht und sorgfältig ausgewählt hat (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 233 Randziffer 23 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall beruht die Fristversäumnis weder auf einem Verschulden der Beklagten noch einem solchen ihres Prozessbevollmächtigten. Da es sich bei dem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht um einen Anwaltsprozess handelt, war die Beklagte mit dem eigentlichen Vorgang der Berufungseinlegung nicht befasst; dies war Aufgabe ihres Prozessbevollmächtigten.

Die Fristversäumnis geht aber auch nicht auf ein persönliches Fehlverhalten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurück. Vielmehr ist, aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten R. und P. vom 09.07.2007 (vgl. Bl. 154 ff. d. A.) und dem in Fotokopie vorgelegten Fristenkalender des Prozessbevollmächtigten der Beklagten (vgl. Bl. 150 ff. d. A.), davon auszugehen, dass Frau R. vor Eintritt eines am 22.06.2007 beginnenden, zweiwöchigen Urlaubs die Vorfrist 2 und die eigentliche Berufungsfrist im Fristenkalender irrtümlich als erledigt abhakte. Aufgrund dessen sah die Urlaubsvertreterin von Frau R., Frau P. keinen Anlass, die Akte zur Weiterbearbeitung der Berufung dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorzulegen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat Frau R. sorgfältig für die Fristenüberwachungstätigkeit ausgewählt; dies ergibt sich schon daraus, dass Frau R. bereits seit über dreißig Jahren als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig ist und bislang noch nie eine Fristversäumnis verursachte. Des Weiteren hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Arbeitstätigkeit von Frau R. auch regelmäßig überwacht.

Wenn der Kläger trotz der dargelegten Umstände, von einem eigenen Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei der Fristversäumnis ausgeht, folgt dem die erkennende Kammer aus den nachfolgend dargestellten Erwägungen nicht.

a)

Soweit der Kläger bestreitet, dass der Entwurf der Berufungseinlegung zusammen mit einem Anschreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an Dr. Q., einen Mitarbeiter der Beklagten, verfasst worden ist, hat die Beklagte den entsprechenden Nachweis durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Frau R. erbracht. In dieser, aus Sicht der Berufungskammer glaubhaften Erklärung führt Frau R. aus: "Ich selbst habe am 19.06.2007 den Entwurf der Berufungsschrift sowie ein Anschreiben an die Mandantschaft gefertigt, mit welchem dieser angekündigt wurde, dass die Berufungsschrift fristgerecht zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht wird."

Dass das in dem Anschreiben vom 19.06.2007 vorgeschlagene Gespräch zwingend vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist erfolgen sollte - so die Auffassung des Klägers - ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird in dem Anschreiben ausdrücklich durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorausgesetzt, dass bei der Beklagten Einverständnis zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung bestehe. Die Besprechung sollte - wie sich aus dem Zusammenhang des Anschreibens ergibt - wegen der anzufertigenden Berufungsbegründung erfolgen, nicht jedoch die Frage klären, ob Berufung eingelegt wird. Dementsprechend musste bei diesem Gespräch auch nicht zwingend vor Ablauf der Berufungsfrist auffallen, dass eine Berufung noch nicht eingelegt ist.

b)

Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wie der Kläger meint, nicht sichergestellt habe, dass seine Handakte rechtzeitig wieder vorgelegt wird, ist ebenfalls für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hat deren Prozessbevollmächtigter veranlasst, dass im Zusammenhang mit Berufungseinlegungen zwei Vorfristen und die Hauptfrist in den Fristenkalender eingetragen werden. Bei Erledigung der Vorfrist 1 sollte die Berufungsschrift im Entwurf gefertigt sein, bei Erledigung der Vorfrist 2 sollte der form- und fristgerechte Eingang der Berufungsschrift bei Gericht durch Eingangsbestätigung, Faxsendebericht oder telefonische Bestätigung des Gerichts nachgewiesen sein. Der Ablauf der Vorfrist 1 war im vorliegenden Fall am 19.06.2007 in den Fristenkalender des Beklagtenbevollmächtigten eingetragen und der Ablauf der Vorfrist 2 auf den 21.06.2007. Bei ordnungsgemäßem Abarbeiten dieser Fristen durch die Büroangestellte R. wäre ein Versäumnis der am Montag, den 25.06.2007 ablaufenden Berufungsfrist ausgeschlossen gewesen. Das vom Kläger behauptete Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist mithin nicht erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die fristwahrenden Handlungen nicht durch Handzeichen und Datum der Büroangestellten, sondern durch einen handschriftlichen Haken an der eingetragenen Frist dokumentiert wurde. Vorliegend steht nämlich fest, dass die fehlerhaften Haken an der Vorfrist 2 und der eigentlichen Berufungsfrist von der Büroangestellten R. stammen und vor deren Urlaubsantritt am 22.06.2007 angebracht wurden. Die anwaltliche Anordnung der Verwendung von Handzeichen mit Datum hätte mithin die Fristversäumnis im konkreten Fall nicht verhindert.

B.

Die demnach zulässige Berufung ist auch begründet.

Die Klage war abzuweisen, da das zwischen den Prozessparteien bestehende Beschäftigungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 11.08.2006 rechtswirksam beendet worden ist. Insbesondere verstößt die außerordentliche Kündigung nicht gegen § 54 BAT.

I.

Die tarifliche Regelung des BAT und mithin auch § 54 ist auf das Arbeitsverhältnis, kraft der Verweisung unter § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.08.2000 anwendbar. Der den BAT im Bereich der Länder ersetzende TV-L trat erst am 01.11.2006 (§ 39 Abs. 1 TV-L), also nach Zugang der streitgegenständlichen Kündigung, in Kraft.

Nach § 54 Abs. 1 BAT sind der Arbeitgeber und der Angestellte berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wie im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich die erforderliche Überprüfung nach § 54 Abs. 1 BAT zweistufig. Zum einen muss ein Grund vorliegen, der überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. DLW/Dörner D Rz. 662 m. w. N.).

Erstattet ein Arbeitnehmer eine Strafanzeige gegen Vorgesetzte, kann dies ein an sich als wichtiger Grund geeigneter Sachverhalt sein, wenn der Arbeitnehmer in der Strafanzeige gegen einen Repräsentanten des Arbeitgebers wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben.

Die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten der Arbeitsvertragsparteien sind dahingehend zu konkretisieren, dass sich die Anzeige des Arbeitnehmers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten darstellen darf (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991 - 2 AZR 80/91). Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion des anzeigenden Arbeitnehmers sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen.

Die Gründe die den Arbeitnehmer dazu bewogen haben, die Anzeige zu erstatten, verdienen eine besondere Bedeutung. Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich um dem Arbeitgeber zu schädigen bzw. "fertig zu machen", kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991 a. a. O.; Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 = AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

Im vorliegenden Fall reagierte der Kläger mit seiner Strafanzeige auf die arbeitsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten, die er mit seinem Vorgesetzten hatte. Diese Reaktion war unverhältnismäßig, da es an der Berechtigung der Anzeige fehlte, eine Motivation für die Strafanzeige, ausgehend von einem rational handelnden Arbeitnehmer, nicht erkennbar ist und andere Mittel zur Verfügung standen, die arbeitsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten mit den Vorgesetzten zu klären.

1.

Der Kläger verwies, um die Berechtigung der Strafanzeige zu begründen auf die Auseinandersetzungen, welche er mit den fünf Vorgesetzten während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses hatte; hierbei schilderte er in einer tabellarischen Übersicht, welche auch seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 10.09.2006 beigefügt war, insgesamt 140 Einzelvorkommnisse.

Dieser Schilderung ist aber kein strafrechtlich relevantes Verhalten der fünf Mitarbeiter zu entnehmen. Auch die Staatsanwaltschaft A-Stadt vertritt die Auffassung, dass den fünf Beschuldigten ein strafbares Verhalten nicht angelastet werden kann; sie stellte daraufhin das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 04.01.2006 (Bl. 207 ff. d. A.) gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Kläger hat im Rahmen des vorliegenden Kündigungsrechtsstreits ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der fünf angezeigten Vorgesetzten darzulegen vermocht. Vielmehr hat er immer wieder auf den geschilderten Verlauf des gesamten Arbeitsverhältnisses verwiesen. Soweit er darin aber z. B. unter der laufenden Nummer sechs der tabellarischen Übersicht ausführt, Herr X., damals Abteilungsleiter und Vorgesetzter des Klägers, habe auf Anforderung von Herrn U., damals stellvertretender Dienststellenleiter am 21.12.2006 einen Zwischenbericht mit für ihn ungünstigen oder nachteiligen Feststellungen erstellt und dieser Bericht sei dann, ohne seine Kenntnis, zur Personalakte genommen worden, war diese Vorgehensweise teilweise tarifwidrig (Verstoß gegen § 13 Abs. 2 BAT), erfüllte aber keinen Straftatbestand.

Wenn der Kläger weitere Einzelvorgänge zur Begründung seiner Strafanzeige schildert, wie z. B. die Ablehnung von Bewerbungen oder Urlaubsanträgen, die Erteilung von Ermahnungen oder Abmahnungen ist es vertretbar, über die arbeitsrechtliche Berechtigung dieser Maßnahmen unterschiedlicher Auffassung zu sein. Unvertretbar ist es aber, den Vorgesetzten in diesem Zusammenhang ein strafbares Verhalten zu unterstellen.

Im Übrigen legt der Kläger auch alltägliche Begebenheiten in seiner tabellarischen Übersicht dar, denen noch nicht einmal ein für seine Person arbeitsrechtlich relevanter, geschweige denn ein strafrechtlich relevanter Vorgang zu entnehmen wäre (z. B. Nr. 7 und 92 der tabellarischen Übersicht).

2.

Während der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Kläger von der erkennenden Kammer befragt, was unmittelbarer Anlass für die Erstattung der Strafanzeige gewesen sei. Auch in diesem Zusammenhang verwies der Kläger als Motivation für diese Anzeige auf die 140 Einzelvorkommnisse, welche in der tabellarischen Übersicht festgehalten sind und nannte dabei verschiedene Einzelvorgänge. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine schützenswerte Motivation, welche für einen rational handelnden Arbeitnehmer hätte Anlass sein können, eine Strafanzeige zu erstatten. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang in der Berufungserwiderung ausführt, es könne nicht von ihm verlangt werden, vor Stellung der Strafanzeige soviel rechtliches Fachwissen sich anzueignen, um zu prüfen, ob arbeitgeberseitige Verfehlungen zwischenzeitlich verjährt seien oder nicht, spricht er einen Einzelpunkt aus der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung an. Er verkennt dabei aber, dass er vor Erstattung der Strafanzeige hätte ernsthaft prüfen müssen, ob tatsächlich Straftatbestände erfüllt sein können. Dass etwaige arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen der Beklagten hierfür nicht ausreichen, liegt auf der Hand und hätte vom Kläger berücksichtigt werden müssen. Ein rational handelnder Arbeitnehmer hätte in einem solchen Fall jedenfalls keine Strafanzeige erstattet, zumindest aber Rechtsrat vor Erstattung der Strafanzeige eingeholt.

3.

Schließlich hätten dem Kläger andere Mittel zur Verfügung gestanden, um die arbeitsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten mit seinen Vorgesetzten zu klären. Letztlich hätte er in diesem Zusammenhang, soweit er diese Meinungsverschiedenheiten für bedeutsam hielt, arbeitsgerichtliche Entscheidungen herbeiführen müssen. Dies ist der einzige rechtlich richtige Weg, um solche Auseinandersetzungen zu führen. Wenn er hierzu in der Berufungserwiderungsschrift darlegt, er habe den vor dem Arbeitsgericht geführten Rechtsstreit um die Entfernung einer Abmahnung (Az. 4 Ca 3045/05) deshalb nicht weiter verfolgt, weil die Beklagte schriftlich mitgeteilt habe, dass die Er- und Abmahnungen zum 30.06.2006 aus der Personalakte entfernt würden, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Ermahnungen und Abmahnungen trotzdem zur Begründung seiner Strafanzeige der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat. Entweder sind diese Vorgänge, trotz des nicht Weiterbetreibens des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, so relevant, dass der Kläger meint, er müsse sie gegenüber der Staatsanwaltschaft offenbaren - dann hätte er aber das arbeitsgerichtliche Verfahren weiterführen müssen - oder sie sind wegen der schriftlichen Mitteilung der Beklagten, dass eine Entfernung erfolgt, nicht mehr relevant und hätten in diesem Fall auch in einer Strafanzeige nichts mehr zu suchen gehabt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes war die Erstattung der Strafanzeige für den Kläger mithin auch keine zuletzt und allein verbliebene Möglichkeit, die Konflikte zu lösen. Alle von ihm zur Begründung der Strafanzeige geschilderten Vorgänge enthalten im Wesentlichen arbeitsrechtliche Probleme und hätten daher einer arbeitsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden müssen. Da dies nicht zuvor geschehen ist, war die Erstattung der Strafanzeige ein unverhältnismäßiges Mittel.

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles war der Beklagten eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses und sei es auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Der Kläger war zwar bei der Beklagten nahezu sechs Jahre beschäftigt und wies zum Kündigungszeitpunkt ein Alter von 49 Jahren auf. Dieses Lebensalter und die Tatsache, dass er bisher ausschließlich im öffentlichen Dienst tätig war, erschwert die Arbeitsplatzsuche. Die Auffassung des Arbeitsgerichtes, dass hiermit die "Vernichtung der sozialen Existenz" verbunden ist, teilt die Berufungskammer allerdings nicht. Eine solche Vernichtung ist angesichts der sozialstaatlichen Absicherungen von arbeitslosen Bürgern im Regelfall ausgeschlossen. Zugunsten des Klägers ist allerdings auch noch zu berücksichtigen, dass er innerbetrieblich zumindest versucht hat, die arbeitsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten anzusprechen und zu klären.

Hingegen spricht für sein Fortsetzungsinteresse nicht, dass es die Beklagte etwa unterlassen hätte, ihm einen anderen Arbeitsplatz im Landesdienst abzubieten. Dem pflichtwidrigen Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige fehlt es in einem so hohen Maße an Rationalität, dass aus Sicht der Beklagten die Versetzung auf einen anderen freien Arbeitsplatz das entstandene Problem nicht gelöst, sondern lediglich in einen anderen Arbeitsbereich verschoben hätte. Auch der Umstand, dass der Kläger nicht nur mit einem einzelnen Vorgesetzten, sondern gleich mit fünf Vorgesetzten nicht auskam, zeigt, dass er generell Probleme hat, sich in verwaltungshierarchischen Verhältnissen zu Recht zu finden.

Auf der anderen Seite hatte die Strafanzeige des Klägers für die betroffenen fünf Vorgesetzten eine ehrverletzende und herabsetzende Wirkung, ohne dass dies gerechtfertigt gewesen wäre. Der Kläger hat auch in erheblicher Weise hierdurch den Betriebsfrieden gestört; dies war umso weniger notwendig, als drei der angezeigten Vorgesetzten bereits seit nahezu drei (Herr V.) bzw. über ein Jahr (Herr U. und Herr T.) keine Vorgesetztenfunktion mehr gegenüber dem Kläger innehaben. Insofern war überhaupt kein aktueller Zusammenhang zwischen dem Verhalten dieser Personen und der erstatteten Strafanzeige für das Berufungsgericht erkennbar.

Die Beklagte war auch nicht gehalten, vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung den Kläger abzumahnen. Es handelte sich nämlich bei der erstatteten Strafanzeige um eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers, bei der er von vornherein nicht mit einer Billigung durch die Beklagte rechnen konnte.

Angesichts aller Einzelfallumstände war der Beklagten daher die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer der dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. § 53 Abs. 2 BAT) nicht mehr zumutbar.

II.

Nach § 54 Abs. 2 BAT kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Kündigungserklärungsfrist hat die Beklagte eingehalten, zumal der stellvertretende Leiter der A. am 03.08.2006 durch eine Mitteilung von Oberstaatsanwalt O. von der Strafanzeige erstmals Kenntnis erlangte und die außerordentliche Kündigung vom 11.08.2006 dem Kläger am 16.08.2006, mithin innerhalb der zweiwöchigen Frist, zugegangen ist.

III.

Weitere Unwirksamkeitsgründe wurden von dem Kläger während des Berufungsverfahrens nicht geltend gemacht.

IV.

Da das Beschäftigungsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 11.08.2006 zum 16.08.2006 beendet worden ist, bedurfte es keiner rechtlichen Überprüfung der Frage, ob auch zeitlich später wirkende ordentliche Kündigungen beendende Wirkung gehabt hätten. Des Weiteren bedurfte es auch nicht einer Entscheidung über den Auflösungsantrag der Beklagten nach § 9 KSchG, zumal dieser Antrag nur für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch Kündigung beendet worden wäre, hilfsweise gestellt worden ist.

Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Kläger zu tragen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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