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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 525/07
Rechtsgebiete: BetrVG, KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3
BetrVG § 111
BetrVG § 113
KSchG § 9
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1
KSchG § 10
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.04.2007, AZ: 4 Ca 106/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung sowie um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Der am 12.12.1963 geborene Kläger, der verheiratet ist und ein Kind hat, ist seit dem 01.05.1991 bei der Beklagten als Gruppenleiter im Fachbereich Allgemeiner Hochbau gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 5.529,33 € brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 19.12.2006 kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis ordentlich zum 30.06.2007 und bot dem Kläger an, ab dem 01.07.2007 das Arbeitsverhältnis mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 4.755,22 € brutto fortzusetzen. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot der Beklagten ab. Anschließend hat er am 12.01.2007 Klage beim Arbeitsgericht Koblenz erhoben.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.04.2007 (S. 3 f. = Bl. 98 f. d. A.) sowie auf die von den Parteien erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagen vom 19.12.2006 unwirksam ist,

2. sollte der Kläger mit dem Antrag zu Ziffer 1) obsiegen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2007 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber € 51.607,88 nicht unterschreiten sollte, aufgelöst wird,

3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Nachteils-ausgleich gemäß § 113 BetrVG in Verbindung mit § 10 KSchG in Höhe von mindestens € 51.607,08 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 25.04.2007 (Bl. 96 ff. d. A.) festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen aus dem Änderungskündigungsschreiben vom 19.12.2006 sozial ungerechtfertigt sind; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der klageabweisende Teil dieser Entscheidung hat auch den Antrag des Klägers erfasst, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2007 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 51.607,88 € nicht unterschreiten sollte, aufgelöst wird. Zur Begründung der Abweisung dieses Antrages hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die rechtlichen Voraussetzungen aus § 9 KSchG seien nicht erfüllt, da nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Die Sanktionen gegen den Arbeitgeber im Zusammenhang mit Verstößen gegen Pflichten nach dem § 111 BetrVG seien dort geregelt; besondere Gründe für eine Unzumutbarkeit würden sich hieraus nicht ergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 f. des Urteils vom 25.04.2007 (= Bl. 99 f. d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, welche ihm am 10.07.2007 zugestellt worden ist, am 06.08.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.09.2007 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

das erstinstanzliche Urteil sei unrichtig, soweit das Arbeitsverhältnis nicht gegen Zahlung einer Abfindung zum 30.06.2007 aufgelöst worden sei. Eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses sei ihm aus folgenden Gründen unzumutbar:

Die Beklagte habe vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat übergangen, dessen Mitbestimmungsrechte verletzt und insbesondere ihre Verpflichtungen zum Interessenausgleich und Sozialplan nicht erfüllt.

Des Weiteren habe die Beklagte entgegen ihrer Ankündigung in der Änderungskündigung vom 19.12.2006 mit dem Betriebsrat keine Gespräche mehr hinsichtlich der Einführung eines neuen Vergütungssystems geführt. Der Geschäftsführer sei für den Betriebsrat nicht mehr erreichbar gewesen.

Zudem habe der Kläger das Vertrauen in die Beklagte verloren, da diese während des Kündigungsschutzprozesses in erster Instanz unzutreffende Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation gemacht habe. Er befürchte, dass die Beklagte auch zukünftig unrichtige Angaben mache, um Kündigungsgründe zu konstruieren.

Darüber hinaus habe die Beklagte gedroht, ihr Unternehmen zu liquidieren, falls das von ihr gewünschte neue Vergütungssystem nicht durchgesetzt werden könne. Diese Drohung sei bereits umgesetzt worden, da die Beklagte die Akquisition von Kunden eingestellt habe und Mitarbeiter angewiesen habe, gegenüber potentiellen Auftraggebern keine Angebote mehr zu unterbreiten. Auch das Versenden von Grußkarten zum neuen Jahr habe die Beklagte bei der Jahreswende 2006/2007 unterlassen.

Die Beklagte habe während des Kündigungsrechtstreites die Anlagen 2a und 2b zum Betriebsratsanhörungsschreiben vom 11.12.2006 in allen Parallelverfahren, die von Arbeitskollegen des Klägers vor dem Arbeitsgericht Mainz geführt worden seien, zu den Akten gereicht; hierbei seien die Rechte des Klägers auf Schutz seiner persönlichen Daten verletzt worden. Die Weitergabe dieser Daten sei auch nicht erforderlich gewesen, da nach Auffassung der Beklagten eine Sozialauswahl entbehrlich gewesen sei. Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten habe diese in der Vergangenheit mit Verlust gewirtschaftet und steuere auf weitere verlustreiche Jahre zu. Es sei dem Kläger nicht zumutbar, an einem Arbeitsverhältnis festzuhalten, das in absehbarer Zeit, aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Beklagten, sowieso beendet werde.

Die Beklagte setze ihre schikanöse Behandlung des Klägers fort, zumal sie in der Arbeitsbescheinigung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angegeben habe, dass der Kläger selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Außerdem verweigere sie grundlos das dem Kläger zustehende 13. und 14. Monatsgehalt auszuzahlen; in diesem Zusammenhang habe der Kläger eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen müssen.

Nachdem der Betriebsrat der Beklagten einer Vertriebsvereinbarung, einer Zielvereinbarung sowie einer Vereinbarung über Arbeitszeit zugestimmt habe, führe der Geschäftsführer der Beklagten jetzt mit den Mitarbeitern Einzelgespräche mit dem Ziel, diese zu einem Gehaltsverzicht zu bewegen, der einen Umfang bis zu zwei Monatsgehältern ausmache.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.09.2007 (Bl. 147 ff. d. A.), einschließlich der erstinstanzlichen Schriftsätze, auf welche er Bezug nimmt, verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.04.2007 teilweise abzuändern und das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2007 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 51.607,68 € nicht unterschreiten sollte, aufzulösen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte würden weder einzeln noch insgesamt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Das Verhältnis der Beklagten zum Betriebsrat sei kein Auflösungsgrund für einen einzelnen Arbeitnehmer, insbesondere dann, wenn zwischen den Betriebsparteien die Mitbestimmungsrechte streitig seien.

Die Beklagte habe ihre wirtschaftliche Situation nicht schlechter dargestellt, als sie tatsächlich ist. Sie bewerbe auch Kunden und akquiriere weiterhin.

Persönliche Daten von Arbeitnehmern habe die Beklagte durch Übergabe der Betriebsratsanhörungsschreiben im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen in die Arbeitsgerichtsverfahren eingeführt, um die Notwendigkeit eines entsprechenden Kostenbeitrags der Arbeitnehmer durch Reduzierung der Arbeitsvergütung deutlich zu machen.

Die zukünftige Entwicklung der Beklagten, welche - wie bei vielen Unternehmen - offen sei, stelle keinen Auflösungsgrund dar.

Die Beklagte habe den Kläger auch nicht schikanös behandelt, vielmehr habe er selbst Ende Juni seine Arbeitstätigkeit eingestellt und dies lediglich kurze Zeit vorher, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, angekündigt. Das 13. und 14. Monatsgehalt sei zwischenzeitlich ausgezahlt.

Schließlich sei es zutreffend, dass die Beklagte mit ihren Arbeitnehmern Verhandlungen über eine Änderung der Arbeitsverträge führe. Dies stelle aber keinen Grund dar, der zu einer Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses führe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2007 (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Berufungsantrag des Klägers, das Arbeitsverhältnis aufzulösen gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 51.607,88 € nicht unterschreiten soll, hat keinen Erfolg, da die rechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht erfüllt sind. Hiernach hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn es feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist.

An die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses sind zwar geringere Anforderungen zu stellen, als an eine arbeitnehmerseitige fristlose Kündigung (vgl. BAG, Urteil vom 26.11.1981 - 2 AZR 509/79 = AP Nr. 8 zu § 9 KSchG 1969). Geeignet zur Begründung der Unzumutbarkeit sind aber nur solche Umstände, die in einem inneren Zusammenhang zu der vom Arbeitgeber erklärten sozialwidrigen Kündigung stehen oder im Laufe des Kündigungsrechtsstreits entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1962 - 2 AZR 179/59 = AP Nr. 20 zu § 66 BetrVG). Allein der Umstand, dass ein Kündigungsschutzprozess geführt worden ist, begründet für den Arbeitnehmer grundsätzlich noch nicht die Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt vor allem dann, wenn der Rechtstreit sachlich und ohne persönliche Schärfen ausgetragen worden ist (vgl. KR-Spilger, 4. Auflage, § 9 KSchG, Randziffer 45 m. w. N.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist jener der Entscheidung über den Auflösungsantrag (vgl. BAG, Urteil vom 30.09.1976 - 2 AZR 402/75 = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969). Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, welche die Unzumutbarkeit begründen sollen, trägt der Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 30.09.1976 a. a. O.). Bei seinem Sachvortrag darf er sich nicht auf schlagwortartige Wendungen beschränken; vielmehr sind konkrete Tatsachen darzulegen, welche die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit nachvollziehbar erkennen lassen (vgl. KR-Spilger a. a. O., Randziffer 47).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, welche ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen würden.

1. Soweit der Kläger geltend macht, die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen verletzt sowie die angekündigten Gespräche mit dem Betriebsrat über die Einführung eines neuen Vergütungssystems nicht durchgeführt habe, ist er als Arbeitnehmer von diesen Vorgängen nicht unmittelbar betroffen. Vielmehr beruft er sich auf die Verletzung von betriebsverfassungsrechtlich geschützten Positionen, gegen deren Beeinträchtigung sich der Betriebsrat selbst zur Wehr setzen kann. Von den betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen der Betriebsparteien ist er nicht mehr und nicht weniger betroffen, als alle andere Belegschaftsmitglieder auch. Eine Aufhebung seines individualrechtlichen Arbeitsvertrages ist hierdurch nicht veranlasst.

2. Wenn der Kläger des Weiteren geltend macht, die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren unrichtige Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation gemacht, ist sein Sachvortrag unschlüssig. Weder in dem Berufungsbegründungsschriftsatz noch in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 02.04.2007 hat der Kläger nämlich detaillierte, vollständige und folgerichtige Angaben zu den zutreffenden Betriebskennzahlen gemacht. Wie der von ihm behauptete Gewinn der Beklagten in Höhe von mindestens 36.000,00 € im Einzelnen zustande kommt, ist nämlich nicht nachvollziehbar. Folglich kann er der Beklagten auch nicht vorhalten, diese habe in unrichtiger Weise bei der Anhörung des Betriebsrates vom 11.12.2006 einen Verlust für das Jahr 2006 in Höhe von 110.000,00 € angegeben.

3. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe unverhohlen damit gedroht, ihr Unternehmen zu liquidieren, falls das gewünschte neue Vergütungssystem nicht durchgesetzt werde und sie habe des Weiteren die Akquisition von Kunden eingestellt, ist letztlich pauschal und kann mangels Substantiiertheit einer gerichtlichen Auflösung nicht zugrunde gelegt werden. Auch hier hat der Kläger weder im Berufungsbegründungsschriftsatz noch in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 02.04.2007 konkret ausgeführt, wann, wo, wer aus der Geschäftsleitung der Beklagten gegenüber wem gedroht haben soll, das Unternehmen zu liquidieren. Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern es von der Beklagten, entgegen vernünftigen betriebswirtschaftlichen Überlegungen, unterlassen wurde, neue Kunden zu akquirieren. Dass zum Jahreswechsel 2006/2007 keine Grußkarten an Bauherren mehr verschickt wurden, ist kein sicherer Hinweis dafür, dass die Beklagte generell kein Interesse mehr an Akquisitionen gehabt haben soll.

4. Die Bekanntgabe der persönlichen Daten des Klägers durch Vorlage der Schreiben der Beklagten zur Betriebsratsanhörung vom 11.12.2006, einschließlich der Anlagen 2 und 2a in den Parallelrechtstreiten, welche Arbeitskollegen des Klägers vor dem Arbeitsgericht Mainz geführt haben, beruht auf der Wahrnehmung berechtigter prozessualer Interessen durch die Beklagte. Denn die Kläger hatten in allen Fällen die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung bestritten, sodass diese von der Beklagten unter Beweisantritt vorzutragen war.

Dass in den Anhörungsschreiben alle betroffenen Arbeitnehmer mit den Sozialdaten und der Vergütungshöhe bezeichnet wurden, ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass bei eine Betriebsratsanhörung im Rahmen einer Änderungskündigung, welche auf einer Arbeitsentgeltreduzierung abzielt, diese Daten dem Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzuteilen sind. Ansonsten ist der Betriebsrat vor der Änderungskündigung nicht ordnungsgemäß informiert worden und die Änderungskündigung von vornherein gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nichtig.

Dass ihre Sozialdaten im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen bekannt gegeben werden, mussten die klagenden Arbeitnehmer hinnehmen, nachdem sie die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung gerügt hatten. Denn die Änderungskündigungen zur Vergütungsreduzierung machten es erforderlich, dass die Beklagte ihrem Betriebsrat die bisherigen Entgelthöhen aller betroffenen Arbeitnehmer im Zusammenhang mitteilte und vorsorglich für den Fall, dass in einem späteren Kündigungsschutzprozess - wie durchgehend vorliegend geschehen - die Ordnungsgemäßheit der Sozialauswahl gerügt wird, auch die Sozialdaten aller betroffenen Arbeitnehmer im Zusammenhang angegeben werden. Angesichts dieser prozessualen Ausgangssituation mussten im gegebenen Fall datenschutzrechtliche Interessen der Arbeitnehmer, welche die Kündigungsprozesse führen, zurückstehen. Ein Auflösungsgrund kann sich mithin aus der Vorlage der Anhörungsschreiben nicht ergeben.

5. Soweit die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, ihr würden weitere verlustreiche Jahr drohen, rechtfertigt auch dies nicht die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung hat die Beklagte nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers mit ihrem Betriebsrat eine Vereinbarung über ein "Zwei-Stufen-Modell Neustrukturierung C." getroffen und damit erste Schritte zu einer Verbesserung der Kostensituation eingeleitet. Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund der betrieblichen Situation der Beklagten derzeit konkret gefährdet ist; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte derzeit versucht, die Kostensituation in den Griff zu bekommen. Es ist dem Kläger nach Auffassung der Berufungskammer daher zumutbar, sein Arbeitsverhältnis weiterhin fortzusetzen.

6. Soweit die Beklagte ihren Mitarbeitern derzeit entsprechend der Vereinbarung mit dem Betriebsrat Vertragsänderungsangebote mit dem Ziel einer Entgeltreduzierung unterbreitet, ist dies legitim und für den Kläger kein Grund, von einer Unzumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Denn es bleibt ihm jedenfalls unbenommen, etwaige Änderungsangebote weiterhin abzulehnen.

7. Zutreffend ist, dass die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit der Änderungskündigung eine inhaltlich unzutreffende Arbeitsbescheinigung ausgestellt hat, da darin von einer Kündigung seitens des Klägers ausgegangen wird. Diese Arbeitsbescheinigung hat aber zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung keinerlei Relevanz mehr gehabt, zumal das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass die Änderungskündigung vom 19.12.2006 sozial ungerechtfertigt war und somit das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Mithin ist die Arbeitsbescheinigung, welche im Zusammenhang mit dieser Änderungskündigung ausgestellt wurde, für den Kläger ohne Bedeutung.

8. Auch soweit die Beklagte zunächst das 13. und 14. Monatsgehalt an den Kläger nicht ausgezahlt hatte, gilt dies nicht mehr für den Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich unstreitig eine entsprechende Auszahlung, wenn auch ohne die vom Kläger gerichtlich geltend gemachten Zinsen, erfolgt. Da der Rechtstreit weiterhin vor dem Arbeitsgericht Mainz anhängig ist, ist davon auszugehen, dass dem Kläger die ausstehenden Zinsen, soweit der Hauptanspruch gerechtfertigt sein sollte, zugesprochen werden. Auch in diesem Zusammenhang ist derzeit nicht erkennbar, dass dem Kläger die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar geworden ist.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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