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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.09.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 565/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BBiG, GewO, HGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1
GewO § 123
GewO § 124
HGB § 71
HGB § 72
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 565/04

Verkündet am: 27.09.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.04.2004 - 7 Ca 2111/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Ausbildungsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.05.2003 beendet wurde.

Der am 12.12.1982 geborene Kläger ist seit dem 01.11.2001 bei der Beklagten als Auszubildender zum Elektroinstallateur beschäftigt. Die Ausbildungsvergütung beträgt im 2. Ausbildungsjahr 403,92 EUR pro Monat.

Mit Schreiben vom 27.09.2002 hat die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung erteilt, weil er nachdem er sich am 23.09.2002 telefonisch krank gemeldet hatte, der Beklagten bis zum 27.09.2002 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte. Wegen des genauen Inhalts der Abmahnung wird auf Bl. 30 der Akte Bezug genommen.

Am 19.05.2003, dem Tag der Zwischenprüfung, meldete sich der Kläger gegen 6:50 Uhr bei Herrn X., einem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch krank. Dieser wies den Kläger darauf hin, dass er wegen der anstehenden Zwischenprüfung unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen müsse. Am Abend des 19.05.2003 sprach der Kläger um 22:31 Uhr auf den Anrufbeantworter der Beklagten und teilte mit, dass er auch noch am darauf folgenden Tag krank sei. Am Mittwoch, den 21.05.2003 rief der Kläger um 22:50 Uhr bei der Beklagten an und sprach wiederum auf den Anrufbeantworter, dass er immer noch krank sei.

Mit Schreiben vom 23.05.2003 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis des Klägers fristlos. Die Beklagte begründet die Kündigung damit, dass der Kläger bis zum 23.05.2003 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe.

Nachdem die vom Kläger angerufene Kreishandwerkerschaft mit Schreiben vom 24.07.2003 festgestellt hat, dass das Schlichtungsverfahren gescheitert ist, hat der Kläger am 31.07.2003 Klage beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - gegen die außerordentliche Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses erhoben.

Dr. med. W., Facharzt für Allgemeinmedizin, hat dem Kläger Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 19.05.2003 bis 21.05.2003, festgestellt am 19.05.2003 sowie bis zum 02.06.2003, festgestellt am 23.05.2003 attestiert. Für den 22.05.2003 lag für den erstinstanzlichen Rechtszug keine ausdrücklich auf diesen Tag bezogene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagte sei nicht berechtigt, das Ausbildungsverhältnis durch Kündigung zu beenden, da er sich keine Vertragsverstöße habe zu Schulden haben kommen lasse, die eine solche Maßnahme zu rechtfertigten geeignet wären. Er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Beklagten im Original sofort übermittelt, d.h. in den Briefkasten der Beklagten geworfen. Es sei zwar richtig, dass für den 22.05.2003 die Arbeitsunfähigkeit nicht ausdrücklich bestätigt worden sei. Ganz offensichtlich habe der ausstellende Arzt diesen Tag aber lediglich übersehen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.05.2003 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, bis zum Ausspruch der Kündigung sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers nicht bei ihr eingegangen. Erst am 24.05.2003 habe sie eine Folgebescheinigung für den Zeitraum vom 23.05. bis 02.06.2003 in ihrem Briefkasten vorgefunden. Erst nach dem Schlichtungstermin bei der Kreishandwerkerschaft habe der Kläger dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 19.05.2003 bis 21.05.2003 vorgelegt. Da aber für den 22.05.2003 - jedenfalls aus ihrer Sicht - unstreitig immer noch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliege und der Kläger im September 2002 eindeutig verständlich vom Geschäftsführer der Beklagten wegen Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgemahnt worden sei, sei die Kündigung gerechtfertigt. Da der Kläger, wie sich aus der schriftlichen Mitteilung der Kreishandwerkerschaft Koblenz vom 22.05.2003 ergebe, eine überaus desinteressierte Einstellung zu seiner Ausbildung habe, sei sie nicht in der Lage, an dem Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger festzuhalten.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin durch Urteil vom 29.04.2004 - 7 Ca 2111/03 - festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.2003 nicht beendet worden ist.

Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 45 bis 50 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 07.07.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 13.07.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen geistig, charakterlich und körperlich noch in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen. Der Kläger sei am 19.05.2003 20 Jahre und 5 Monate alt gewesen. Das Fehlverhalten des Klägers sei nach Auffassung der Beklagten nicht allein auf die Interessenlosigkeit an dem zu erlernenden Beruf gegenüber zu sehen, sondern in der Interessenlosigkeit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit überhaupt. Dies belege sein Verhalten in der Vergangenheit. Auch bestehe hinsichtlich des Zeitraums Mai 2003 eine Diskrepanz zwischen den telefonisch angegebenen Entschuldigungsgründen "ich muss mich übergeben" und dem vom Arzt diagnostizierten "Karpaltunnelsyndroms".

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 29.04.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - zum Az.: 7 Ca 2111/03 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses sie nicht gegeben.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren eine Bescheinigung von Herrn Dr. W. (Folgebescheinigung) vom 27.07.2004 vorgelegt, die sich auf den Zeitraum 22. bis 23.05.2003 bezieht. Die Bescheinigung, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 88 d.A. im Übrigen Bezug genommen wird, hat unter anderem folgenden Wortlaut:

"Nachträglich ausgestellt, um deutlich zu machen, dass der Pat. am 22.05.2003 arbeitsunfähig war, u. von mir arbeitsbefreit wurde, wie bereits in der vorliegenden AU-Besch, (Folgebesch.) dokumentiert."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet hat. Das Arbeitsgericht ist zutreffend vom Prüfungsmaßstab des § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ausgegangen, wonach ein Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Dabei ist die Bestimmung des wichtigen Grundes in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB zu sehen.

Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG AP-Nr. 4, 42, 63 zu § 626 BGB). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht 1. Auflage 2004 (APS-Dörner), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht (DLW-Dörner), 4. Auflage 2004, D Rz. 656 ff.).

Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an. Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein (BAG EzA § 626 BGB Nr. 11, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 7).

Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig:

Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können.

Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner, § 626 BGB a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.).

Entscheidender Zeitpunkt ist der des Ausspruchs der Kündigung.

Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG SAE 1986, S. 5).

Systematisch kann nach Störungen im Leistungsbereich, im betrieblichen Bereich der Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner und im Unternehmensbereich unterschieden werden (APS-Dörner, a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.)

Ob daneben generell oder auch nur vorliegend an das Vorliegen eines wichtigen Grundes strengere Anforderungen zu stellen sind, weil es sich bei einem Auszubildenden in der Regel um einen in der geistigen, charakterlichen und körperlichen Entwicklung befindlichen Jugendlichen handelt, so dass Pflichtverletzungen und Fehlverhalten nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen, solange der Ausbildende nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Erziehungsmittel erschöpfend angewendet hat, kann vorliegend dahinstehen. Die Kammer hat insoweit für den hier zu entscheidenden Einzelfall deshalb erhebliche Bedenken, weil der Kläger zum Zeitpunkt der fraglichen Vorfälle älter als 20 Jahre war, so dass fraglich ist, wo ein Anknüpfungspunkt für eine verminderte geistige Reife insoweit sein könnte.

Gleichwohl erweist sich die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, als rechtsunwirksam.

Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger anlässlich seiner Erkrankung im Mai 2003 seine Nachweispflicht verletzt hat, weil er der Beklagten für den 22.05.2003 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat. Zur Begründung der Auffassung des Arbeitsgerichts wird auf S. 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 49, 50 d.A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Ob sich den vom Kläger im erstinstanzlichen Rechtszug vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen tatsächlich entnehmen lässt, dass der behandelnde Arzt für den 22.05.2003 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erstellt hatte, begegnet Bedenken, weil die zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausdrücklich als Folgebescheinigung ausgestellt ist und von daher nach Auffassung der Kammer auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der objektive Erklärungsgehalt der beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zusammenhang gesehen nur den Schluss zulässt, dass der behandelnde Arzt von einer durchgängigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist. Dafür spricht auch die Lebenserfahrung, die es als in ganz besonderem Maße ungewöhnlich und ohne besondere Erläuterungen unverständlich erscheinen lässt, dass ein Arbeitnehmer ebenso wie ein Auszubildender gerade für einen Tag zwischen zwei attestierten Fehlzeiten arbeitsfähig gewesen sein soll.

Zudem hat der Kläger im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vorgelegt, die auch von diesem persönlich unterzeichnet ist, wonach dieser behandelnde Arzt auch für den streitgegenständlichen Tag ausdrücklich Arbeitsunfähigkeit schriftlich festgestellt und bestätigt hat. Von daher fehlt es nach dem Kenntnisstand der Kammer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz überhaupt an einem schuldhaften Fehlverhalten des Klägers, so dass eine außerordentliche Kündigung erst Recht nicht in Betracht kommt.

Die nach dem Verlauf des Ausbildungsverhältnisses von der Beklagten ergänzend herangeführte Begründung der Interessenlosigkeit als Basis für den Kündigungsentschluss alleine vermag gleichfalls die außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass das Verhalten des Klägers, soweit zwischen den Parteien unstreitig, im Hinblick auf die hohe Massenarbeitslosigkeit und den in vielen Ausbildungsjahren nicht gedeckten Bedarf an Ausbildungsplätzen völlig unverständlich ist, weil an sich zu erwarten wäre, dass junge Menschen mit einem Ausbildungsplatz in besonderem Maße bemüht sind, den an sie gestellten Anforderungen zu genügen, um später in das Erwerbsleben integriert zu werden. Andererseits ist das Ausbildungsverhältnis bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung befristet und es im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jedem Auszubildenden selbst eigenverantwortlich zu überlassen, sich um den Fortgang der Ausbildung und sein späteres Erwerbsleben zu bemühen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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