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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.05.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 64/04
Rechtsgebiete: BGB, LBG, ArbGG, ZPO, BetrAVG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
LBG § 40
LBG § 44
LBG § 45
LBG § 38
LBG § 39
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BetrAVG § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 64/04

Verkündet am: 10.05.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.11.2003 - 1 Ca 1579/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Betriebsrente.

Der am 14.05.1927 geborene Kläger wurde zum 01.05.1955 bei der Beklagten als Bauführer und örtlicher Bauleiter eingestellt. 1958 wurde dem Kläger die verantwortliche Bauleitung bei der Beklagten für alle Bauvorhaben übertragen, zum 01.04.1959 erhielt der Kläger Handlungsvollmacht. Er war für die Bauvorbereitung, die Bauoberleitung sowie für die technische Abrechnung der Maßnahmen zuständig. Unterstellt war er lediglich dem technischen Vorstand.

In einem Schreiben der Beklagten vom 19.02.1965 (Bl. 13 d. A.) erhielt der Kläger unter anderem folgende Mitteilung:

"Wir sagen Ihnen weiterhin zu, im Laufe des Jahres 1967 einen Dienstvertrag mit Ihnen abzuschließen, der Ihre Altersversorgung zum Ziele hat."

Zu diesem Zeitpunkt gab es bei der Beklagten bereits eine Versorgungsordnung, die die Betriebsrente regelte. Mit Schreiben vom 01.12.1965 (Bl. 14 f. d. A.) wurde dem Kläger die gegenwärtige Versorgungslage mitgeteilt.

Am 14.12.1967 wurde ein Dienstvertrag, hinsichtlich des weiteren Inhalt auf Bl. 16 ff. d. A. Bezug genommen wird, abgeschlossen, der folgende für die Frage der Betriebsrente relevante Regelungen enthält:

"§ 5 Altersversorgung

1. Herr A. und seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

2. Das Ruhegehalt beträgt zum 01.01.1968 zwanzig Prozent der Bezüge nach Besoldungsgruppe A 14 Endstufe, ohne Berücksichtigung der Zuschläge für Kinder. Es steigert sich nach jedem folgenden Jahr um 2 %, bis zu höchstens 50 % der in Satz 1 genannten Bezüge.

Die Versorgungsleistung wird nur in einer Höhe gewährt, die zusammen mit dem Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag von 90 % des letzten, pensionsfähigen Einkommens nicht übersteigt.

3. ...

4. Wenn das Dienstverhältnis aus einem wichtigen, in der Person des Herrn A. liegenden Grunde gelöst wird, entfallen jegliche Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgungsansprüche.

§ 6 Vertragsdauer - Kündigung

1. Dieser Vertrag wird mit Wirkung vom 01.01.1968 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2. Die Möglichkeit der Kündigung aus einem wichtigen, in der Person des Herrn A. liegenden Grunde bleibt von den Vereinbarungen des Absatzes 1 unberührt.

3. Wird das Vertragsverhältnis von Seiten der C. nach Ziffer 1 gekündigt, verbleiben Herrn A. die Versorgungsbezüge nach § 5 dieses Vertrages in der bis zum Ausscheiden erworbenen Höhe. Nimmt Herr A. nach seinem Ausscheiden eine andere Tätigkeit an, ruhen diese Bezüge insoweit, als das Einkommen aus der neuen Stellung und die Versorgungsbezüge zusammengerechnet das letzte Diensteinkommen bei der C. (§ 3) übersteigen."

Bereits vor Abschluss dieses Dienstvertrages hatte sich der Kläger im Januar 1966 auf eigenen Antrag hin bei der BfA von der Beitragszahlung befreien lassen.

Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung zum 31.12.1969.

Mit Schreiben der Beklagten vom 26.11.1969 an einen Versicherungsmathematiker hinsichtlich dessen Inhalt, auf Bl. 65 ff. d. A. Bezug genommen wird, bat die Beklagte um ein Gutachten über die Höhe der erforderlichen Rückstellungen für 7 Pensionsberechtigte. In der Anlage zu diesem Schreiben unter Ziffer 8 wird ausgeführt, dass der Versorgungsanspruch des Herrn A. entfalle, da dieser zum 31.12.1969 freiwillig aus der Gesellschaft ausscheide.

Als 1992 die Verrentung des Klägers anstand, sprach der Kläger beim Neujahrsempfang der Stadt Ludwigshafen zu Beginn des Jahres 1992 den früheren kaufmännischen Vorstand der Beklagten an. Er teilte diesem mit, dass er im Mai 1992 in Rente gehe und fragte an, was mit seiner Betriebsrente geschehe. Der Vorstand versprach, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Einige Wochen später gab er dem Kläger die Mitteilung, dass dieser zu früh - vor Inkrafttreten des BetrAVG - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, um einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung zu haben.

Anlässlich eines Telefonates Mitte September 2002, in dem der jetzige technische Vorstand der Beklagten erfuhr, dass der Kläger keine Rente von der Beklagten erhielt, versprach der Vorstand, sich um die Angelegenheit zu kümmern und dem Kläger Mitteilung zu machen. Ende September bei einer Gedenksteineinweihung erteilte der Vorstand dem Kläger die gleiche Auskunft, die dieser bereits 1992 erhalten hatte.

Der monatliche Rentenanspruch des Klägers würde gegenwärtig EUR 1022,82 betragen.

Mit Schreiben vom 15.10.2002 wandte sich der Kläger schriftlich an die Beklagte und bat um nochmalige Überprüfung. Nachdem die Beklagte die Ansprüche abschließend zurückgewiesen hatte, reichte der Kläger am 08.05.2003 Klage ein.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagte habe sich in dem Dienstvertrag vom 14.12.1967 verpflichtet, ihm eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Der Vertrag habe die Zielrichtung gehabt, ihn wirtschaftlich abzusichern. Man habe Anknüpfungspunkte für die Wertsicherung seiner Vergütung sowie seiner Altersversorgung gesucht und sich daher an die allgemein als wertbeständig angesehenen Dienstbezüge bzw. Versorgungsansprüche der Beamten angelehnt. In Abänderung der bereits bestehenden Anwartschaften aus der betrieblichen Versorgungsordnung und in Kenntnis des Umstandes, dass er sich von Beitragszahlungen zur BfA habe befreien lassen, sei ihm eine echte Altersversorgung unter Berücksichtigung der bisherigen Dienstzeiten eingeräumt worden, die nur für den Fall einer fristlosen Kündigung durch die Beklagte in Wegfall geraten sollte. Hätte der Bestand des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung sein sollen, hätte es der Bestimmung in § 5 Ziffer 4 des Dienstvertrages nicht bedurft. Diese Regelung ergebe nur einen Sinn, wenn die Ansprüche ansonsten unverfallbar sein sollten. Er habe nicht insgesamt einem Beamten gleich gestellt werden sollen. Hätte man lediglich höhere Versorgungsansprüche des Klägers vereinbaren wollen, hätte man auch die bisherigen Anwartschaften lediglich betragsmäßig erhöhen und im Übrigen weiter an die betriebliche Versorgungsordnung anlehnen können.

Die Übertragung der Vorschriften zu der rechtlichen Stellung eines Beamten bei seiner Entlassung aus dem Dienst würde keinen Sinn ergeben. Der Beamte müsse nachversichert werden, da er sonst bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst keinerlei Ansprüche auf eine Altersversorgung habe. Die Beklagte sei jedoch im Gegensatz zum Dienstherrn in öffentlich rechtlichen Dienstverhältnissen bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses an der Auszahlung einer Betriebsrente nicht gehindert.

Nach seinen Erkenntnissen habe die Beklagte seinerzeit für seine Altersversorgung Rückstellungen vorgenommen. Nach dem von ihm eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten vom 09.10.2003 (Bl. 70 ff. d. A.) ergebe sich, dass zum 31.12.1967 eine Pensionsrückstellung in Höhe von DM 29.623,00 hätte vorgenommen werden müssen. Er gehe davon aus, dass die auf ihn bezogene Rückstellung in dem Aufstockungsbetrag zum 31.12.1967 in Höhe von DM 50.419,68 enthalten sein müsse. Dieser Betrag sei dann auch keineswegs mit DM 4.810,10 aufgelöst worden.

Bei Abschluss des Dienstvertrages sei man einvernehmlich von 12 anrechenbaren Dienstjahren ausgegangen.

Darüber hinaus bestehe der Anspruch nach fast 15 jähriger Dienstzeit auch vor dem Hintergrund der zu § 242 BGB ergangenen Rechtsprechung des BAG.

Sein Anspruch sei auch nicht verwirkt. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens sei er von fortbestehenden Betriebsrentenansprüchen ausgegangen, so dass kein Anlass bestanden habe, auf diese Ansprüche isoliert hinzuweisen. Seit 1992 habe er sich dann auf die Auskünfte des Vorstandes verlassen.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag vom 14.12.1967 eine betriebliche Altersversorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Rheinland-Pfalz in Höhe von 24 % der Bezüge nach Besoldungsgruppe A 14 Endstufe, ohne Berücksichtigung der Zuschläge für die Kinder zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

dem Kläger sei eine besamtenähnliche Versorgung zugesagt worden. Die Regelungen des Landesbeamtengesetzes sollten dem Grunde nach maßgeblich sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei diese Versorgung nicht von der Beklagten selbst aufrechtzuerhalten, sondern allenfalls nachzuversichern. Die Beklagte habe auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung sein können, wie sich aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 07.04.1955 ergebe (Wortlaut: "An den besonderen Sozialleistungen unserer Gesellschaft, insbesondere der Zusatzversorgung, nehmen Sie ... teil", vgl. Bl. 42 d. A.).

Eine Nachversicherung komme vorliegend allerdings nicht in Betracht, weil der Kläger keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe. Die Regelung des Landesbeamtengesetzes, dass nach vorzeitiger Entlassung kein Anspruch auf Versorgung bestehe, gelte auch für den Kläger. Die Vorsorgungszusage sei auch weder gesetzlich unverfallbar gewesen, da das BetrAVG erst 1974 in Kraft getreten sei, noch sei nach den vom BAG zuvor aufgestellten Grundsätzen eine Unverfallbarkeit anzunehmen.

Sie habe nach dem Ausscheiden des Klägers auch keine Rückstellungen für dessen Altersversorgung mehr vorgenommen.

In dem Dienstvertrag vom 14.12.1967 sei keine Regelung enthalten, die die Dienstzeit ab 1955 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit einbeziehe.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 25.11.2003 - 1 Ca 1579/03 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 85 - 97 d.A. Bezug genommen.

Wegen des ihm am 31.12.2003 zugestellte Urteils hat der Kläger durch am 29.01.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 27.02.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, eine Nachversicherung nach beamtenrechtlichen Vorschriften ergebe bei der vorliegenden Versorgungszusage keinen Sinn, da die Beklagte im Gegensatz zum Land nicht daran gehindert sei, die zugesagte Betriebsrente auch nach einem eventuellen vorzeitigen Ausscheidens eines Mitarbeiters zu gewähren. Selbst wenn von der vollständigen Anwendung der Versorgungsregelung für die Landesbeamten auszugehen sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Nachversorgung, um die sich der Dienstherr kümmern müsse. Unabhängig davon ergebe sich der Anspruch des Klägers aus § 5 des Dienstvertrages. Es handelt sich um die Zusage absolut unverfallbarer Ansprüche für geleistete Dienste. Mit dem abzuschließenden Dienstvertrag sollten auch schon in der Vergangenheit geleistete Dienste des Klägers für die Beklagte honoriert werden. Es handele sich insgesamt um eine so genannten Spannenklausel, zu deren Beurteilung die Vorschriften des Beamtenrechts nur bis zu der Grenze heranzuziehen seien, von der die Anwendung auf Nichtbeamte sehr niedrig wäre. Diese sei vorliegend gegeben, wenn man nach der Anwendung des § 44 Landesbeamtengesetz tatsächlich von einer Verpflichtung der Beklagten ausgehen wolle, den Kläger nachzuversichern. Auch die sonstigen Begleitumstände Zusagen bereits im Jahr 1965 für das Jahr 1967 - sprächen für eine Auslegung des Vertragsverhältnisses in der vom Kläger vorgenommene Form.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.11.2003 - 1 Ca 1579/03 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag vom 14.12.1967 eine betriebliche Altersversorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Rheinland-Pfalz in Höhe von 24% der Bezüge nach Besoldungsgruppe A 14 Endstufe ohne Berücksichtigung der Zuschläge für die Kinder zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass auch schon in der Vergangenheit geleistete Dienste hätten honoriert werden sollen. Dem Schreiben der Beklagten vom 19.02.1965 werde angesprochen, dass ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen werden solle, der dann erst "seine Altersversorgung zum Ziel" habe, ohne dass hinsichtlich daran hinsichtlich vorherige Beschäftigungszeiten irgendwelche Zusagen gemacht worden seien. Auch aus einer Gesamtbetrachtung des Dienstvertrages ergebe sich nicht, dass die Altersversorgung des Klägers "wertgesichert" hätte sein sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die begehrte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn gemäß den zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag vom 14.12.1967 einer betrieblichen Altersversorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Rheinland-Pfalz in Höhe 24% der Bezüge nach Besoldungsgruppe A 14 Endstufe ohne Berücksichtigung der Zuschläge für die Kinder zu gewähren, nicht verlangen kann.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 10 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 92 d.A.) Bezug genommen; die Parteien haben diese im Berufungsverfahren nicht weiter problematisiert.

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Klage unbegründet ist.

Der Kläger hat gemäß § 5 des Dienstvertrages vom 14.12.1967 in Verbindung mit den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes keinen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte.

Verträge sind gemäß § 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Hinsichtlich der näheren Darstellungen des zutreffenden Prüfungsmaßstabes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 10, 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 92, 93 d.A.) Bezug genommen.

Gemäß § 5 des Dienstvertrages vom 14.12.1967 hat der Kläger einen Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass dadurch sämtliche beamtenrechtlichen Vorschriften, die die Versorgung betreffen, zur Grundlage der Regelungen der Altersversorgung gemacht worden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um eine Verweisung zum Zwecke der Wertsicherung, also nur die Höhe des Anspruchs betreffend. Die Verweisung beschränkt sich nicht darauf, dem Arbeitnehmer eine Versorgung in einem bestimmten Prozentsatz der Bezüge einer bestimmten Besoldungsgruppe zu sichern. Diese Frage wird gesondert in § 5 Nr. 2 des Vertrages geregelt. In der einleitenden Nr. 1 wird dagegen allgemein und umfassend auf die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes verwiesen. Danach verliert der Beamte seinen Anspruch auf Versorgung automatisch, wenn er vor Erreichen der Altersversorgung ausscheidet. In § 44 LBG (so der bei Vertragsschluss, als auch bei Ausscheiden des Klägers, sowie in der aktuellen Fassung) war und ist geregelt, dass der Beamte nach der Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Unter die Entlassung im Sinne des § 44 LBG fällt insbesondere auch die Entlassung auf Antrag des Beamten. Nur nach einzelnen Bestimmungen, die hier nicht einschlägig sind, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, besteht auch bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Versorgung. Diese sich aus dem LBG ergebende Rechtsfolge der Eigenkündigung des Klägers ist damit ein Verlust der Versorgungsansprüche gegen die Beklagte.

Aus dem Vertrag ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht, das in Abweichung von der gesetzlichen Regelung beim vorzeitigen Ausscheiden die Versorgungsansprüche gegen die Beklagte bestehen bleiben sollen. Die Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen ist ausdrücklich in § 6 Nr. 3 des Vertrages nur für den Fall vorgesehen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt. Insofern handelt es sich um eine in § 5 Nr. 1 am Ende angesprochene Abweichung von der gesetzlichen Regelung. Für den Fall der Eigenkündigung findet sich keine entsprechende Regelung. So bleibt also wie bei der gesetzlichen Regelung des Verlustes der Ansprüche bei einem Ausscheiden aufgrund eigener Initiative.

Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich keine andere Auslegung dann, dass dem Kläger bei einer Eigenkündigung die Ansprüche erhalten bleiben sollten. Insbesondere ist § 5 Nr. 4 des Arbeitsvertrages keine abschließende Regelung dergestalt, dass nur bei einer außerordentlichen Kündigung jegliche Versorgungsansprüche entfallen sollen. Während der Beamte gemäß § 40 LBG selbst jederzeit seine Entlassung beantragen kann mit der Folge, dass er seine Versorgungsansprüche verliert, ist die Entlassung eines Beamten durch den Dienstherrn, mit der Folge des Verlusts der Versorgungsansprüche, an enge Voraussetzungen geknüpft. Insofern wird die Entlassung kraft Gesetzes, § 38 LBG, durch Verwaltungsakt, § 39 LBG, unter Verlust der Beamtenrechte, § 45 LBG, unterschieden. Voraussetzung der Entlassung durch Verwaltungsakt ist etwa die Weigerung des Beamten den Diensteid zu leisten, der Umstand, dass er seinen Wohnsitz ohne Genehmigung außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages über die Europäische Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsfond nimmt oder das er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist. Voraussetzung des Verlustes der Beamtenrechte ist zum Beispiel die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Vor dem Hintergrund dieser beschränkten Möglichkeiten des Dienstherrn, sich von den Beamten zu trennen, macht eine klarstellende Regelung, dass jegliche außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers zu einem Verlust der Versorgungsansprüche führt, Sinn. Nach der Regelung in § 5 Nr. 4 des Arbeitsanstellungsvertrages ist damit unmissverständlich vereinbart, dass nicht nur außerordentliche Kündigungen auf Grund von Sachverhalten, die auch eine Entlassung des Beamten oder den Verlust des Beamtenrechts rechtfertigen würden, zu einem Verlust der Versorgungsansprüche führen. Insofern hat die Bestimmung nicht die Funktion, den Verlust der Versorgungsansprüche abschließend in anderer Weise als das Gesetz zu regeln, sondern dient der Klarstellung.

Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich auch im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 19.02.1965 nicht ergibt, dass die Rente des Klägers bereits als unverfallbar ausgestaltet werden sollte. Aus dem Schreiben ergibt sich zwar, dass mit dem beabsichtigten Vertrag eine Verbesserung der Stellung des Klägers im Hinblick auf die bestehende Versorgungslage geschaffen werden sollte. Welcher Art diese Verbesserung sein sollte, wird dagegen nicht angegeben. Der Arbeitsvertrag sieht tatsächlich eine Besserstellung in Bezug auf die Höhe der Betriebsrente vor. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe tatsächlich auch nach dem Ausscheiden des Klägers Rückstellungen für eine Altersversorgung vorgenommen, ist nicht geeignet, die Vertragsauslegung doch gegenteilig im Sinne des Klägers vorzunehmen. Es würde sich allenfalls um einen Umstand handeln, der zeitlich nach dem entscheidenden Vertragsschluss lag. Da die Vertragsauslegung aber, wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, zu einem eindeutigen Ergebnis führt, wäre selbst bei Zugrundelegung dieser Behauptung des Klägers keine andere Wertung gerechtfertigt.

Gesetzliche Voraussetzungen in der Unverfallbarkeit der Versorgungszusage gab es zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers nicht, da das BetrAVG am 19.12.1974 mit den Regelungen über die Unverfallbarkeit nur für die Fälle gilt, in denen der Arbeitnehmer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aus den Diensten seines Arbeitgebers ausgeschieden ist, § 26 BetrAVG.

Auch nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. 10.03.1972 AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt) ist der Anspruch des Klägers nicht unverfallbar. Denn danach ist eine Versorgungsanwartschaft außerhalb des BetrAVG aufrechtzuerhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit aufgrund Arbeitgeberkündigung geendet hat. Dieser Grundsatz wurde dahingehend ausgeweitet, dass die durch Richterrecht verfügte Unverfallbarkeit auch gilt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen geendet hat. Der Kläger weist aber eine derart lange Betriebszugehörigkeit jedenfalls nicht auf, so dass eine Auseinandersetzung mit weiteren Voraussetzungen vorliegend nicht erforderlich ist.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

Die Berufungsbegründung macht im Wesentlichen deutlich, dass der Kläger die ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen die Kammer im vollen Umfang folgt, nicht teilt. Insoweit der Kläger im Übrigen Ausführungen zur Sinnhaftigkeit oder Sinnlosigkeit einer Nachversicherung durch die Beklagte macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen derartigen Anspruch hatte, hat, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie sich aus dem Klageantrag und seiner Begründung ergibt. Es geht ausweislich des Antrags und der schriftsätzlichen Begründung in der Klage um einen Anspruch, der sich unmittelbar aus dem zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Anstellungsvertrag ergibt, so dass insoweit vorliegend weitere Ausführungen dazu nicht veranlasst sind. Soweit der Kläger auf den Verhandlungsablauf hinweist, teilt die Kammer aus den zuvor dargestellten Gründen seine Interpretation der Geschehnisse im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts gerade nicht. Insbesondere vermag die Kammer die Auffassung des Klägers nicht zuteilen, dass ihm durch die vertragliche Regelung ein von Anfang an unverfallbarer Anspruch habe zugebilligt werden sollen. Dies findet im Vertrag, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, keine hinreichenden Niederschlag, auch wenn eine derartige Regelung nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit durchaus möglich gewesen wäre. Bedenkt man allerdings, dass im fraglichen Zeitpunkt keine gesetzliche Regelung der Unverfallbarkeit gegeben war und auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht existierte, war der Wegfall eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis der Normalfall. Von daher hätte es nach Auffassung der Kammer einer eindeutigen vertraglichen Regelung bedurft, um den Rückschluss auf eine derart weitgehende Abweichung von der allgemeinen Rechtslage zu Gunsten des Klägers und zu Lasten der Beklagten anzunehmen. Daran fehlt es aus dem vom Arbeitsgericht im Einzelnen dargestellten Gründen vorliegend.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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