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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 704/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.09.2007, Az. 7 Ca 514/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen und die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits.

Der am 12.12.1972 geborene Kläger, der keine Unterhaltsverpflichtungen hat, ist seit dem 08.08.1994 bei der Beklagten, die mit ca. 1250 Arbeitnehmern Schwungräder, Zahnkränze, Achsantriebs- und Tellerräder produziert, als Industriemechaniker gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitentgeltes in Höhe von 3.100,00 EUR brutto in Akkordarbeit beschäftigt.

Zu den Arbeitsaufgaben des Klägers gehörte die maschinelle Bearbeitung von Rohlingen zu Vorgelegewellen, die für einen Kunden der Beklagten, nämlich die Firma X. bestimmt waren, sowie deren Prüfung und Verpackung. Dabei hatte er zwei grüne Qualitätsscheine unter anderem mit einer Teilenummer zu versehen und einen davon außen auf die Transportkiste, in welcher die produzierten Vorgelegewellen versandt werden, aufzukleben. Der andere grüne Qualitätsschein war in die Transportkiste vor dem Verschließen einzulegen. Außerdem hatte der Kläger einen weißen Aufkleber auf der Transportkiste anzubringen, auf dem neben der Teilenummer auch die Toleranzklasse der produzierten Teile dem zu beliefernden Kunden mitgeteilt wurden (vgl. zu dem grünen und weißen Aufkleber die Fotografie auf Bl. 36 d. A.).

Während der Zeit vom 08.08.1994 bis zumindest dem 30.01.2006 arbeitete der Kläger beanstandungsfrei. Mit Schreiben vom 31.01.2006 (vgl. Bl. 21 d. A.) mahnte die Beklagte den Kläger wegen fehlerhafter Bearbeitung von Schwungrädern ab, wobei unstreitig der gerügte Arbeitsfehler dem Kläger nicht persönlich zuordenbar ist.

Am 30.10.2006 fand der Vorgesetzte des Klägers, Herr W. in einer Versandkiste, die mit einem vom Kläger ausgefüllten grünen Qualitätsschein bestückt war, eine unbearbeitete Vorgelegewelle. Ob Herr W. den Kläger anschließend mündlich ermahnte, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 15.12.2006 (vgl. Bl. 22 d. A.) mahnte die Beklagte den Kläger ab und rügte, die Zentrierbohrung an einer von ihm bearbeiteten Vorgelegewelle habe den Toleranzbereich von ± 0,1, infolge eines an der Produktionsmaschine durchgeführten Plattenwechsels, überschritten. Der Kläger hat sowohl die Überschreitung des Toleranzwertes als auch einen Arbeitsfehler bestritten.

Während der Nachtschicht vom 25. auf den 26.01.2007 verpackte der Kläger eine unbearbeitet Vorgelegewelle und erhielt deswegen die schriftliche Abmahnung vom 28.02.2007 (Bl. 23 d. A.).

Des Weiteren vermerkte er am 29.03.2007 auf den beiden grünen Qualitätsscheinen die falsche Teilenummer (1490); auf den weißen Toleranzscheinen der betroffenen Versandkisten war allerdings die zutreffende Teilenummer vermerkt (1493). Dieser Fehler war bei insgesamt 5 ausschließlich vom Kläger verpackten Versandkisten sowie einer weiteren Versandkiste aufgetreten, an der neben dem Kläger ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten Verpackungsarbeiten verrichtet hatte.

Alle unstreitig oder von der Beklagten für die Zeit bis zum April 2007 auch nur behaupteten Arbeitsfehler des Klägers wurden durch andere Mitarbeiter der Beklagten vor dem Versand der Produkte entdeckt.

Mit Schreiben vom 12.04.2007 nebst Anlage (vgl. Bl. 49 f. d. A.) hörte die Beklagte den bei ihr errichteten Betriebsrat zu einer ordentlichen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses an; mit Schreiben vom 23.04.2007 (vgl. Bl. 51 f. d. A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung. Anschließend kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2007 (vgl. Bl. 4 d. A.) das Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2007.

Aufgrund einer Reklamation der Firma X. vom 08.05.2007 ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger weitere Vorgelegewellen mit einer falschen Teilenummer versehen hatte. Daraufhin hörte sie mit Schreiben vom 22.05.2007 nebst Anlage (vgl. Bl. 55 f. d. A.) den Betriebsrat zu einer weiteren ordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger an; auch dieser beabsichtigten Kündigung widersprach der Betriebsrat mit Schreiben vom 29.05.2007 (vgl. Bl. 57 d. A.). Die Beklagte erklärte sodann gegenüber dem Kläger hilfsweise eine weitere ordentliche Kündigung zum 30.09.2007 in ihrem Schreiben vom 30.05.2007 (vgl. Bl. 16 d. A.).

Der Kläger hat gegen die ordentliche Kündigung vom 24.04.2007 am 03.05.2007 Kündigungsschutzklage erhoben und am 06.06.2007 seine Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 30.05.2007 erweitert.

Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht,

soweit er am 29.03.2007 auf zwei grünen Qualitätsscheinen für insgesamt fünf Kisten die falsche Teilenummer eingetragen habe, hätte dieser Fehler von einem Meister entdeckt werden müssen. Die fehlerhafte Eintragung sei, aufgrund der unterschiedlichen Angaben auf dem grünen und weißen Aufkleber, leicht feststellbar gewesen.

Der Verpackungsfehler, welcher ihm während der Nachtschicht vom 25. auf den 26.01.2007 unterlaufen sei, wäre spätestens beim Schließen der Versandkiste aufgefallen. Die Versandkiste sei noch nicht versandfertig gewesen, zumal die Unterschrift des Meisters gefehlt habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.04.2007 nicht beendet wird.

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Mai 2007 nicht beendet wird.

3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Industriemechaniker weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt,

es sei unrichtig, dass die vom Kläger am 29.03.2007 fehlerhaft eingetragene Teilenummer für die Vorgelegewellen einem Meister hätte auffallen müssen. Es gebe zwar einen Meister, der die grünen Qualitätsscheine unterschreibe; dieser kontrolliere jedoch nicht die Teilenummer, sondern lediglich ob alle Produktionsteile bearbeitet seien.

Nachdem der Kläger während der Nachtschicht vom 25. auf den 26.01.2007 eine unbearbeitete Vorgelegewelle verpackt gehabt habe, sei die entsprechende Transportkiste versandfertig gewesen. Dementsprechend hätte der Verpackungsfehler nicht mehr auffallen können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages wird auf die beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen beider Parteien Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 19.09.2007 (Bl. 92 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 24.04.2007 und 30.05.2007 nicht beendet worden ist; des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Industriemechaniker weiter zu beschäftigen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Wirksamkeit der Kündigung vom 24.04.2007 stehe entgegen, dass die Beklagte weitere und für sie im Hinblick auf ihre Kundenbeziehungen gefährliche Schlechtleistungen des Klägers durch dessen Umsetzung hätte vermeiden können. Eine dementsprechende Umsetzung sei nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien im Kammertermin zwischenzeitlich erfolgt. Unabhängig hiervon sei diese Kündigung aber auch deshalb unwirksam, weil die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Klägers zu erfolgen habe. Der kündigungsauslösende Arbeitsfehler wiege nicht derartig schwer, dass die Kündigung eines mehr als zwölf Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses hierauf gestützt werden könne. Zum einem beruhe dieser Arbeitsfehler auf einem bloßen Versehen des Klägers, zum anderen seien auch keine negativen Folgen aufgetreten. Es sei nämlich nicht zu einer Außenwirkung des Fehlers gekommen, zumal die Falschdeklaration rechtzeitig bemerkt worden sei. Darüber hinaus sei es auch nicht zu einem internen Schaden durch Verlust von Material gekommen.

Die nachfolgend erklärte zweite Kündigung sei ebenfalls unwirksam, da es der Beklagten nicht gelungen sei, eine Verantwortlichkeit des Klägers für die Verpackung fehlerhafter Vorgelegewellen, welche für die Firma X. bestimmt gewesen seien, nachzuweisen. Während der mündlichen Verhandlung habe nicht geklärt werden können, wieso der Kläger, der die Ware bearbeitet habe, auch für deren Versand verantwortlich gewesen sei und inwiefern nicht ein anderer Mitarbeiter aus der Versandabteilung sich bei der Warenversendung geirrt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 ff. des Urteils vom 10.09.2007 (= Bl. 95 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 10.10.2007 zugestellt worden ist, hat am 05.11.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.12.2007 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte führt aus,

es sei ihr nicht möglich gewesen, vor der Kündigung etwaige Schlechtleistungen des Klägers durch eine Umsetzung abzuwenden. Soweit der Kläger von Mai bis September 2007 an der sogenannten V-Maschine mit der Fertigung von V-Masseringen beschäftigt gewesen sei, habe es auch dort zu Schlechtleistungen kommen können, die dann erhebliche Auswirkungen gehabt hätten. Gleiches gelte für die Arbeit des Klägers an der sogenannten U., welche er seit dem 01.10.2007 ausführe. Dort würden sogenannte Halbfertigteile (Kupplungsflansche) eingelegt, vollautomatisch gebohrt und gefräst. Auch bei dieser Tätigkeit könne es zu Schlechtleistungen mit erheblichen Auswirkungen für die Beklagte kommen.

Die Interessenabwägung müsse zugunsten der Beklagten erfolgen, da der Kläger erst 35 Jahre alt sei und keine Unterhaltsverpflichtungen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagen vom 07.12.2007 (Bl. 115 ff. d. A.) und 28.01.2008 (Bl. 137 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.09.2007, Az. 7 Ca 514/07 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger vertritt die Auffassung,

das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Störung des Arbeitsverhältnisses durch eine Umsetzung des Klägers hätte beseitigt werden können. In den Bereichen, in welchen der Kläger ab Mai 2007 tätig sei, könne es nicht so schnell bzw. nicht in gleichem Umfang zu Schäden kommen wie in jenen, in welchen er ursprünglich gearbeitet habe. Im Übrigen trage die Beklagte nicht im Einzelnen vor, zu welchen konkreten Schlechtleistungen bzw. Schäden es an dem Arbeitsplatz des Klägers, den dieser nach dem Mai 2007 eingenommen habe, kommen könne. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses nicht bereits dann vorliege, wenn der Arbeitsablauf, die Organisation oder der Betriebsfrieden abstrakt oder konkret gefährdet sei, sondern erst, wenn es insoweit zu einer Störung gekommen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.01.2008 (Bl. 133 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes ist auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug zu nehmen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

A) Unzulässig ist die Berufung insoweit als sie gegen die Feststellung des Arbeitsgerichtes gerichtet ist, das Arbeitsverhältnis sei durch die ordentliche Kündigung vom 30.05.2007 nicht beendet worden.

Die Beklagte hat nämlich ihren Berufungsantrag, soweit damit die genannte Feststellung angegriffen wird, nicht begründet. Dies war aber erforderlich, zumal es sich bei der angefochtenen Feststellung um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil des Streitgegenstandes handelt und nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO der Berufungsführer sich mit den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes auseinander setzen muss. Dabei muss für das Berufungsgericht erkennbar werden, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 520 Randziffer 33).

Vorliegend hat die Beklagte eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteiles und die Abweisung der Klage auch insoweit beantragt, als das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 30.05.2007 festgestellt hat. Dieser abtrennbare Teil des Antrages ist aber von ihr nicht begründet worden, zumal jeglicher Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichtes fehlt. Das Arbeitsgericht hatte hierzu ausgeführt, ein Verschulden des Klägers für den Versand fehlerhafter Vorgelegewellen an die Firma X. sei nicht feststellbar gewesen. Hierauf ist die Beklagte mit keinem Wort eingegangen.

Mithin ist die Berufung insoweit bereits unzulässig.

B) Im Übrigen ist die Berufung zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die ordentliche Kündigung vom 24.04.2007 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nämlich nicht beendet (I.) und der Kläger kann seine Weiterbeschäftigung als Industriemechaniker für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Kündigungsschutzprozesses verlangen (II.).

I. Die ordentliche Kündigung vom 24.04.2007 ist nach § 1 Abs. 1 und 2 des vollumfänglich anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes rechtsunwirksam, da sie nicht aus den von der Beklagten geltend gemachten verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist. Eine ordentliche verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung ist grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt, wenn

a) ein (in der Regel schuldhaftes) Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Abweichung des tatsächlichen Verhaltens oder der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung vom vertraglich geschuldeten Verhalten bzw. der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gegeben ist;

b) dieses Verhalten auch betriebliche Auswirkungen hat;

c) (in der Regel zumindest) eine einschlägige vorherige Abmahnung gegeben ist;

d) danach weiteres einschlägiges schuldhaftes Fehlverhalten mit betrieblichen Auswirkungen vorliegt und

e) eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der betrieblichen Auswirkungen des Fehlverhaltens oder der Schlechtleistungen das Überwiegen des Interesses des Arbeitsgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2004 = NZA 2005, 158).

Im vorliegenden Fall sind diese rechtlichen Voraussetzungen nicht vollständig gegeben. Diese Feststellung gilt selbst dann, wenn - ohne nähere Prüfung - unterstellt wird, dass die rechtlichen Anforderungen gemäß Buchstabe a) - d) erfüllt sind. Denn unter Berücksichtigung jenes Sachverhaltes, der entweder unstreitig oder von der Beklagten vorgetragen und zur rechtlichen Begründung der ordentlichen Kündigung vom 24.04.2007 im Kündigungsschutzprozess herangezogen werden kann, überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung das Fortbestandsinteresse des Klägers gegenüber dem Beendigungsinteresse der Beklagten.

Der demnach zu berücksichtigende Sachverhalt ist wie folgt gegenüber irrelevanten Sachverhaltsteilen abzugrenzen:

Irrelevant ist die schriftliche Abmahnung vom 31.01.2006 und der darin enthaltene Vorwurf, da mit dieser Abmahnung kein dem Kläger zuordenbares Fehlverhalten gerügt wird. Unstreitig steht nämlich nicht fest, dass der Kläger für die fehlerhafte Bearbeitung von Schwungrädern verantwortlich war.

Des Weiteren irrelevant ist ein von der Beklagten behaupteter Arbeitsfehler des Klägers und die darauf basierende mündliche Ermahnung, welche nach dem streitigen Vortrag der Beklagten durch den Vorgesetzten W. am 30.10.2006 gegenüber dem Kläger erklärt worden sein soll. Dieser Vorgang einschließlich des Ermahnungsgrundes wurde dem Betriebsrat nämlich bei dessen Anhörung, ausweislich des Anhörungsschreibens vom 12.04.2007, nicht mitgeteilt. Ermahnung und Ermahnungsgrund wären aber geeignet dem Kündigungsgrund im Rahmen der Interessenabwägung besonderes Gewicht zu verleihen. Da sie trotzdem dem Betriebsrat nicht mitgeteilt wurden, sind diese Begleitumstände bei der rechtlichen Überprüfung der Kündigung nicht verwertbar (vgl. DLW/Dörner D Randziffer 296).

Einzubeziehen in den zu prüfenden Sachverhalt sind hingegen die schriftlichen Abmahnungen vom 15.12.2006 sowie 28.02.2007 einschließlich der dort gerügten Arbeitsfehler sowie das kündigungsauslösende Fehlverhalten des Klägers vom 29.03.2007. Unterstellt man den Vortrag der Beklagten zu diesem Sachverhaltskomplex als zutreffend, hätte der Kläger am 16.11.2006 eine Vorgelegewelle, deren Zentrierbohrung die vorgegebenen Toleranzwerte von ± 0,1 überschritt, nicht bemerkt, weil er nach einem an der Produktionsmaschine durchgeführten Plattenwechsel die unmittelbar vor dem Plattenwechsel produzierten Vorgelegewellen nicht "zurückprüfte" oder nach dem Wechsel versäumte, die erste produzierte Welle zu prüfen. Der Arbeitsfehler wurde mit Schreiben vom 15.12.2006 abgemahnt. Darüber hinaus hat der Kläger während der Nachtschicht vom 25. auf den 26.01.2007 unstreitig eine unbearbeitete Vorgelegewelle in eine Versandkiste eingelegt, die nach dem Vortrag der Beklagten versandfertig war. Hierfür erhielt er die schriftliche Abmahnung vom 28.02.2007. Am 29.03.2007 gab der Kläger auf den insgesamt zehn grünen Qualitätsscheinen für fünf Versandkisten unstreitig die falsche Teilenummer an, wobei die zutreffende Teilenummer bei jeder dieser Versandkisten dem jeweils angebrachten weißen Aufkleber entnommen werden konnte. Dieser Arbeitsfehler führte zur Kündigung durch die Beklagte.

Im Rahmen der Interessenabwägung war auf der Grundlage dieses Sachverhaltes zugunsten des Beendigungsinteresses der Beklagten zu berücksichtigen, dass dem Kläger binnen fünf Monaten drei Arbeitsfehler unterliefen, die, wenn sie von anderen Mitarbeitern der Beklagten nicht entdeckt worden wären, zu Kundenreklamationen hätten führen können. Da die Beklagte im Bereich der Automobilzulieferindustrie tätig ist und die Toleranzschwelle der Automobilfirmen gegenüber ihren Zulieferern in der Regel nicht sonderlich hoch ist, hätten hierdurch auch schwerwiegende finanzielle Einbußen bei der Beklagten eintreten können. Außerdem ist der Kläger niemandem zum Unterhalt verpflichtet und wäre als 34-jähriger Industriemechaniker bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nicht von vornherein chancenlos.

Für das Fortsetzungsinteresse des Klägers spricht jedoch, dass er in Akkordarbeit eingesetzt ist und dabei seine eigenen Arbeitsergebnisse überprüfen sollte. Eine in früherer Zeit für eine Zwischenprüfung zuständige Stelle im Betrieb wurde von der Beklagten abgeschafft und die entsprechenden Prüfaufgaben wurden auf die Industriemechaniker übertragen. Diese betriebliche Organisation, welche von der Beklagten geschaffen wurde, erhöht die Fehleranfälligkeit des Arbeitsablaufes auch dann, wenn ein durchschnittlich konzentriert und genau arbeitender Indu-striemechaniker tätig ist.

Die betrieblichen Auswirkungen der Arbeitsfehler des Klägers sind gering. Alle Fehler wurden intern, das heißt bevor die fehlerhaft bearbeiteten oder ausgezeichneten Produkte zum Kunden gelangten, aufgedeckt. Dies führt zwar nicht dazu, dass er so zu stellen ist, als sei der jeweilige Arbeitsfehler nicht aufgetreten. Aber andererseits kann er auch nicht so behandelt werden, als wäre es tatsächlich zu Kundenreklamationen und finanziellen Einbußen für die Beklagte gekommen.

Entscheidend ist nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass der Kläger über zwölf Jahre hinaus seine Arbeit beanstandungsfrei verrichtete. Dies zeigt, dass er willens und auch in der Lage ist, die Arbeitsanforderungen der Beklagten zu erfüllen. Dementsprechend erscheint es aus Sicht der Berufungskammer verhältnismäßig und der Beklagten auch zumutbar, von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abzusehen und sich auf eine weitere Abmahnung zu beschränken.

II. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte auch zu Recht verurteilt, den Kläger für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses als Industriemechaniker zu den bisherigen Vertragsbedingen weiter zu beschäftigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Beschluss des Großen Senates vom 27.02.1985 - GS 1/84 = NZA 1985, 702 ff.) überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses lediglich bis zu jenem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Vielmehr müssen dann zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen.

Im gegebenen Fall war die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 12.04.2007 festzustellen, so dass das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung überwiegt. Umstände, aus denen sich im vorliegenden Einzelfall ein überwiegendes Nichtbeschäftigungsinteresse des Arbeitgebers ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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