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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 718/07
Rechtsgebiete: ArbGG, TVG, ZPO, TVÜ-Bund
Vorschriften:
ArbGG §§ 64 ff. | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
TVG § 3 Abs. 1 | |
TVG § 4 Abs. 5 | |
ZPO §§ 512 ff. | |
TVÜ-Bund § 2 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.06.2007, Az. 7 Ca 2242/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.06.2007 (dort Seite 3 - 10 = Bl. 52 - 59 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01. Oktober 2006 nach der Vergütungsgruppe VIb BAT in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung zu vergüten;
2. hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01. Oktober 2006 nach der Entgeltgruppe 06, Stufe 6 TVöD zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 28.06.2007 (Bl. 50 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, Haupt- und Hilfsantrag seien zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Hauptantrag sei unbegründet, da der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT ab dem 01.10.2006 habe.
Zunächst einmal liege nämlich keine Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien nach § 3 Abs. 1 TVG vor. Mangels Mitgliedschaft in einer der Gewerkschaften, die am Abschluss des BAT beteiligt gewesen seien, bestehe keine originäre Tarifbindung des Klägers.
Darüber hinaus fänden auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des TVöD sowie des TVÜ, kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen, Anwendung. Vorliegend werde in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.01.1983 auf den BAT Bezug genommen, wobei auch die den BAT ändernden und ergänzenden Tarifverträge erfasst würden. Dementsprechend handele es sich hier um eine Bezugnahme auf die jeweilige Fassung des Tarifvertrages eines bestimmten Wirtschaftszweiges, mithin um eine kleine dynamische Verweisung. Die vertragliche Bezugnahmeklausel erfasse nach dem Wortlaut zwar nicht ersetzende oder ablösende Tarifverträge; um einen solchen handele es sich aber bei dem TVöD, bezogen auf den BAT, nicht. Vielmehr sei es beim Übergang vom BAT zum TVöD zu einer Tarifsukzession bzw. Tarifreform gekommen, da das neue Tarifrecht im öffentlichen Dienst nicht Folge einer Veränderung bei dem tarifgebundenen Arbeitgeber sei, sondern ausschließlich auf der Grundlage der Vereinbarungen derselben Tarifvertragsparteien beruhe. Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel sie die Gleichstellung des nicht tarifgebundenen Klägers mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern der tarifgebundenen Beklagten. Angesichts dieses Gleichstellungszweckes könne die streitgegenständliche Bezugnahmeregelung im schriftlichen Arbeitsvertrag nur dahingehend ausgelegt werden, dass der TVöD nebst TVÜ auch auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und mithin auf den Kläger Anwendung finde.
Der geltend gemachte Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Wenn ein Tarifvertrag einen anderen ablöse, gelte kraft Ordnungsprinzips die neuere Regelung auch dann, wenn die bisherigen Tarifnormen günstiger gewesen seien als die neuen.
Der Kläger könne sich zur Begründung des eingeklagten Anspruchs nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 31.07.2001 berufen. Die darin enthaltenen Angaben zu Vergütungsgruppen des Klägers seien nur deklaratorischer, also nicht rechtsbegründender Natur gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 10 ff. des Urteils vom 28.06.2007 (= Bl. 59 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 12.10.2007 zugestellt worden ist, hat am 09.11.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 06.12.2007 sein Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
die Auslegung der zwischen den Parteien vereinbarten Bezugnahme auf die Tarifregelung des BAT sei durch das Arbeitsgericht nicht zutreffend erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Urteil vom 16.10.2002 ersetze eine Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag nur die fehlende Tarifgebundenheit hinsichtlich des in Bezug genommen Tarifvertrages. Eine solche Bezugnahme könne, wenn sie eine Gleichstellungsabrede darstelle, nicht als Tarifwechsel oder Transformationsklausel oder sogenannte große dynamische Verweisungsklausel verstanden werden, nach der das für den jeweiligen Arbeitgeber einschlägige Tarifwerk gelten solle. Solle die Möglichkeit eröffnet werden, dass das Arbeitsverhältnis den Tarifverträgen in jeweils gültiger Fassung unterliege, die für den Betrieb oder Betriebsteil jeweils unmittelbar und zwingend gelten würden, könne dies nur in einer sogenannten Tarifwechselklausel im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Der schriftliche Änderungsarbeitsvertrag der Parteien enthalte aber keine Tarifwechselklausel. Mithin gelte für den Kläger gemäß § 4 Abs. 5 TVG der BAT in der bis zum 01.10.2005 geltenden Fassung weiter.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23.11.2007 (Bl. 94 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.06.2007 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2006 nach der Vergütungsgruppe VI b BAT in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
für die Auslegung der streitgegenständlichen Bezugnahmeklausel im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien sei die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.10.2002 nicht maßgeblich, da sie einen anderen Sachverhalt betreffe. Im vorliegenden Fall gehe es nämlich nicht um die Ersetzung des BAT, sondern darum, dass der TVöD dem BAT durch "Tarifsubzession" nachgefolgt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.01.2008 (Bl. 109 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der mit der Berufung weiterverfolgte zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung für die Zeit ab dem 01.10.2006 hat.
Das Tarifwerk des BAT ist nämlich auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis für die Zeit ab dem 01.10.2006 nicht mehr anwendbar.
Eine Tarifbindung folgt zunächst einmal nicht aus einer Gewerkschaftszugehörigkeit des Klägers; vielmehr ist der Kläger unstreitig nicht Mitglied einer tarifschließenden Gewerkschaft.
Darüber hinaus gilt der BAT für die Zeit ab dem 01.10.2006 aber auch nicht kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme. Ziffer 2. des von den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages lautet: "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. ..."
Bei der Auslegung dieser Vertragsklausel ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu sogenannten Gleichstellungsabreden zu beachten. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht zumindest bis zum Dezember 2005 die Auffassung vertreten, dass bei Tarifbindung des Arbeitgebers - anders als bei nichttarifgebundenen Arbeitgebern zeitdynamische Verweisungen auf Tarifverträge in aller Regel als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen sind. Dies beruht auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten. Nach dem so verstandenen Sinn und Zweck der Klausel soll das Arbeitsverhältnis an den dynamischen Entwicklungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages so lange teilnehmen wie der Arbeitgebers selbst tarifgebunden ist (vgl. BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 4 AZR 50/04 = BAGE 113, 40; Urteil vom 30.08.2000 - 4 AZR 581/99 = BAGE 95, 296 m. w. N.).
Diese Rechtsprechung änderte das Bundesarbeitsgericht zwar in seinen Entscheidungen vom 14.12.2005 (- 4 AZR 536/04 = AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) und 18.04.2007 (- 4 AZR 652/05 = AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) ab. Demnach ist eine Bezugnahmeklausel, die vor dem 01.01.2002 vereinbart worden ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin wie eine sogenannte "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Rechtsprechung auszulegen.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist auf die vorliegende arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel aus Gründen des Vertrauensschutzes die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes anzuwenden, zumal die Vertragsvereinbarung bereits am 01.01.1983 erfolgte und somit aus der Zeit vor dem 01.01.2002 stammt.
Der Kläger sollte also durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ebenso wie die kraft Gewerkschaftszugehörigkeit tarifgebundenen Arbeitnehmer behandelt werden. Für diese Arbeitnehmer trat aber der BAT zum 30.09.2005 ohne Nachwirkung außer Kraft, da er gemäß § 2 TVÜ-Bund durch den TVöD mit Wirkung vom 01.10.2005 ersetzt wurde.
Diese Änderung hinsichtlich der Geltung des BAT wirkte sich, angesichts des Gleichstellungszweckes der Bezugnahmevereinbarung, auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers aus, da nach § 2 des Arbeitsvertrages ausdrücklich auch die den BAT ändernden Tarifverträge erfasst werden. Bei § 2 TVÜ-Bund handelt es sich um einen ändernden Tarifvertrag in diesem Sinne. Der weitergehenden Feststellung, ob sich das Arbeitsverhältnis, mangels Geltung des BAT, nach der Regelung des TVöD richtet, bedarf es nicht. Fest steht nämlich jedenfalls, dass es sich - wie bei den originär tarifgebundenen Arbeitnehmern - nicht mehr nach dem außer Kraft getretenen BAT richten kann.
Eine Prüfung und Entscheidung der Frage, ob der TVöD anwendbar ist, war nur im erstinstanzlichen Verfahren veranlasst, da dort der Kläger zusätzlich hilfsweise Rechte aus dem TVöD ableiten wollte und einen entsprechenden Klageantrag gestellt hatte. Hiervon hat er aber im Berufungsverfahren Abstand genommen, so dass es hier lediglich der Klärung der Frage bedurfte, ob der BAT ab dem 01.10.2006 auf das Arbeitsverhältnis noch anwendbar ist. Dies konnte allein anhand des Wortlautes von § 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur sogenannten Gleichstellungsabrede verneint werden. Auch die vom Arbeitsgericht erörterte Frage, ob der TVöD eine den BAT ersetzende oder dem BAT lediglich nachfolgende Regelung ist und dementsprechend von der Bezugnahmeklausel erfasst wird oder nicht, bedurfte im Berufungsverfahren nicht mehr der Beantwortung.
Soweit der Kläger den Vergütungsanspruch nach dem BAT erstinstanzlich auf weitere Rechtsgründe zu stützen versuchte, bleibt dies ohne Erfolg. Auf die vollumgänglich rechtlich zutreffenden Ausführung des Arbeitsgerichtes unter Ziffer 4 c) seiner Entscheidungsgründe (Bl. 68 ff. d. A.) wird insoweit Bezug genommen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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